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Hallo,

ich fliege in einer Woche mit Niki Flug HG3021 von Palma de Mallorca nach Nürnberg. Die planmäßige Ankunft in Nürnberg ist um 23:30. Die letzte Verbindung vom Flughafen zu meinem Reiseziel mit dem öffentlichen Nahverkehr startet um 00:26 am nächsten Morgen, sollte bei einer planmäßigen Ankunft also leicht zu kriegen sein (wer den Flughafen Nürnberg kennt, weiß, dass man, wenn man sich beeilt, in 5 Minuten vom Baggage Claim zur Bushaltestelle kommt). Aus Webseiten wie Flightaware erkenne ich jedoch, dass der betreffende Flug oft stark verspätet ist und teilweise sogar erst nach 3 Uhr morgens landet. Habe ich bei einer solchen Verspätung, die dazu führt, dass ich keine Möglichkeit mehr habe, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu meinem Zielort zu kommen, das Recht, ein Taxi zu nehmen und mir die (Mehr-)Kosten von Niki erstatten zu lassen? Wenn ja, was für "Beweise" (Taxirechnung, Bestätigung der Flugverspätung etc.) sind für die Erstattung erforderlich? Eine Abholung durch Bekannte o. Ä. erscheint mir um diese Uhrzeit als nicht zumutbar.

Wie groß muss die planmäßige Umsteigezeit zwischen Flugzeug und ÖV mindestens sein, damit Niki nicht einfach antworten kann, ich hätte von Vornherein nicht damit rechnen können, den Anschluss zu erwischen? Wenn bspw. der letzte Bus um 23:31 fährt, kann ich wohl keine Erstattung erwarten, da ich diesen Bus auch ohne Verspätung sicher nicht erwischt hätte.

Vielen Dank!

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Du hast einen Flug mit Niki von Palma nach Nürnberg gebucht. Ihr sollt um 23:30 in Nürnberg ankommen, der letzte Bus fährt um 00:26. Du rechnest aber mit einer Verspätung, und fragst dich, ob du in diesem Fall ein Taxi nehmen kannst und die Kosten von Niki erstattet bekommen könntest.

Bei Individualreisen sind Ansprüche aus der EU-VO möglich. Von der Übernahme von Taxikosten wird in dieser Verordnung möglicherweise in Artikel 9 Eu-VO gesprochen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Nach Artikel 9 können Betreuungsleistungen erstattet werden.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass Beförderungen dann zu bezahlen sind, wenn, beispielsweise wegen einer Flugannullierung (Artikel 5 Eu-VO), auf den Artikel 9 verwiesen wird, weil eine Hotelübernachtung anfällt und daher auch Beförderungen hin und zurück.

Allerdings ist dem nichts darüber zu entnehmen, dass eine Airline die Beförderung eines Passagiers hin zum Flug oder zurück vom Flug zu transportieren hat.

Ich persönlich kann mir vorstellen, dass es in deinem Verantwortungsbereich liegt einen Flug zu buchen, der es dir ermöglicht noch ordentlich nachhause zu kommen.

Interessant für dich könnte aber Artikel 6 Eu-VO sein:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

Artikel 6 verweist, wie oben angestrichen, auf Artikel 9. Und zwar dann, wenn es zu Verspätungen kommt, in deinem Fall angesichts der Entfernung um eine Verspätung von mindestens 3 Stunden. Dann ergeben sich Möglichkeiten nach Artikel 9 und zwar Absatz 1 a) und Absatz 2 - das heißt über Mahlzeiten und Telefongespräche. Auch hier ist nichts von Taxifahrten zu lesen, selbst wenn es zu einer Verspätung von gut 3 Stunden kommen könnte.

Dabei ist es meine ich wichtig, zu sagen, dass nicht ganz klar ist, wann nun eine Verspätung genau vorliegt:

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst EuGH reise-recht-wiki.de)

Verspätete Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung seien nur solche, bei denen sich der Abflug um eine in Art. 6 FluggastrechteVO genannte Zeitdauer verzögere. Im Streitfall habe sich lediglich die Ankunft des Klägers am Zwischenziel verzögert. Es fehle daher bereits am Tatbestand einer Verzögerung beim Abflug. 

Das AG Frankfurt am Main sah das etwas anders:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

In deinem Fall gibt es ja nun aber keine Zwischenstopps, insofern denke ich, dass das bei dir eher nicht problematisch wird.

Ich könnte mir persönlich vorstellen, dass Niki darauf verweist, dass du einen anderen Flug hättest buchen müssen - einen, bei dem mehr Karenzzeit zu dem Bus besteht, den du dringend als letzte Möglichkeit garantiert zu erreichen wissen musst. Wenn du es nicht zumutbar findest Abends um 12 von Bekannten abgeholt zu werden, oder in diese Richtung vielleicht auch niemand um diese Uhrzeit zur Verfügung steht, dann wäre eine weitere Idee, einfach einen Flug zu buchen der eine passendere Uhrzeit gewährleistet.

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