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Hallo!

Ich habe für Ende Oktober einen Flug mit AirBerlin über den Reiseveranstalter DER-Tours gebucht. Ein Sicherungsschein des Veranstalters liegt der Buchungsbestätigung bei. Welche Rechte habe ich bei einem Flugausfall? Muss DER für einen Ersatzflug sorgen? Falls der Flug ausfällt, haben wir Anspruch auf Erstattung von separat gebuchten Leistungen wie Ferienhaus und Mietwagen?

Danke für eine Antwort!

Stacey
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Stacey,

Sie haben einen Flug über DER mit AirBerlin für Ende Oktober gebucht. Nun fragen Sie sich, was passieren würde, falls dieser Flug annulliert wird.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In einem solchen Fall der Annullierung des Fluges haben Sie zunächst nach Art. 8  der VO 261/2004 grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen der Erstattung der Flugticketkosten oder der Verlangen nach einem Alternativflug. Hierbei ist zu beachten, dass Sie grundsätzlich nur den zeitlich nächsten Flug nach dem Annullierten verlangen können bzw. wenn Sie einen späteren möchten, geht dies nur, wenn noch Plätze frei sind.

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 und 7 VO steht Ihnen nur zu, wenn Sie nicht rechtzeitig, das heißt mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert werden. Hält die Fluggesellschaft diese Frist ein, entfällt ein solcher Anspruch jedoch leider.

Nun fragen Sie sich noch, an wen mögliche Ansprüche zu richten sind. An das Reiseportal oder die Fluggesellschaft. Anspruchsgegner eines Anspruchs nach der VO ist immer der ausführende Luftfrachtführer, d.h. die Airline, die in der Buchungsbestätigung als Ailrine angegeben ist. Nach Ihren Angaben also AirBerlin.

Nun fragen Sie sich, ob Sie für den Fall einer Annullierung auch einen Anspruch auf die Erstattung von separat gebuchten Leistungen wie Ferienhaus und Mietwagen haben. Da diese jedoch seperat gebucht wurden, haben diese mit den Rechten der VO insb. Art. 8 und 9 leider nichts zu tun. Die Verordnung regelt nämlich nur die Mindestrechte des Reisenden im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. D.h. Sie können z.B. gem. Art. 9 Abs. 1b) VO einen Anspruch auf kostenfreie Hotelunterbringung haben, wenn Sie am Flughafen eine Nacht übernachten mussten, weil dein Flug aufgrund Verspätung oder Annullierung erst am nächsten Tag stattfinden kann. In Ihrem Fall haben Sie die anderen Leistungen jedoch separat gebucht. D.h. eine mögliche Flugannullierung hat mit diesen Leistungen nichts zu tun. Das bedeutet, wenn Sie aufgrund einer neuen Flugverbindung die Ferienwohnung oder den Mietwagen ändern müssen, ist dies zwar ärgerlich. Sie haben aber keinesfalls einen Anspruch gegen die Airline in Bezug auf die hieraus entstehenden Mehrkosten. 

 

 

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