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Hallo!

Ich habe bei L'TUR eine Reise in die Türkei gebucht, los geht's Ende September und am 08.10. sollen wir wieder zurück fliegen. Nun hat L'TUR jedoch mit einer kurzen Mail verkündet, der Zielflughafen beim Rückflug ändere sich von Köln/Bonn auf Münster/Osnabrück(Mit Sunexpress). Weitere Infos, speziell das Rail and Fly-Ticket betreffend gab es erst garnicht.

Nun hätte ich generell kein Problem mit dieser Änderung, jedoch dauert der Aufenthalt am Flughafen FMO dann noch knapp vier Stunden, bis der erste Bus Richtung Münster HBF geht, von dem aus wir nach Hause kommen. Zudem Reise ich mit meinem Vater, welcher für solche langen Reisen/Wartezeiten im Grunde nicht mehr fit genug ist. Über das geltende Recht in dem Fall habe ich mich schon etwas informiert, allerdings sagen viele dass es bei einer solchen Änderung des gebuchten Vertrags(!) zumutbar wäre. Ich denke alles, was von dem von mir angestrebten und letztendlich gebuchten Vertrag abweicht, ist unzumutbar. Hinzu kommt natürlich die Situation mit meinem Vater, welche unvorhersehbar ist und in dem Fall möchte ich lieber kein Risiko eingehen.

Ich werde mich auf jeden Fall mit L'TUR telefonisch in Verbindung setzen, jedoch hoffe ich hier noch einige Tipps und Anregungen für das bevorstehende Gespräch zu finden.
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Du hast eine Pauschalreise von bei L'TUR in die Türkei gebucht. Nun hat L'TUR  dir jedoch mitgeteilt, dass sich der Zielflughafen beim Rückflug von Köln/Bonn auf Münster/Osnabrück ändert.

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.

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