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Ich hatte im Mai 2016 einen Flug von Stuttgart nach Helsinki über Amsterdam gebucht.

Der Flug war für den 15.06.16 angesetzt.

Die planmäßige Abflugszeit ab Stuttgart wurde mir in der Buchungsbestätigung mit 6:00 Uhr morgens angegeben.

Laut Flugdaten sollte ich Amsterdam um etwa. 7:20 Uhr erreichen um so meinen Anschlussflug nach Helsinki, welcher für 9:55 Uhr angesetzt war, wahrnehmen zu können.

Die Ankunftszeit in Helsinki beträgt laut Buchungsbestätigung 13:20 Uhr.

Als ich am Flughafen in Stuttgart ankam bin ich zum Schalter von KLM gegangen um mein Gepäck abzugeben und mich zu gewissern, dass der Flug auch pünktlich startet damit ich sicher gehen konnte, dass ich auch meinen Anschlussflug in Amsterdam rechtzeitig erreiche.

Soweit hat man mir gesagt, dass alles nach Plan läuft und wir rechtzeitig abfliegen würden.

20 Min später kam eine Durchsage, dass unser geplanter Flug gecancellt wurde.

Ich war schokiert.

Ich bin sofort nach dem ich die Ansage gehört hatte zum Schalter und habe dort nachgefragt was das soll und warum der Flug jetzt aufeinmal doch abgesagt wurde.

Die Kundenberaterin am Serviceschalter von KLM hat dann mich etwas warten lassen und ein paar anrufe getätigt.

Dabei kam raus, dass wohl ein technisches Problem vorläge.

Ich so das kann doch alles nicht war sein.

Letzten endes habe ich mich laut beschwert so, dass man mir einen Kundenberater zugeteilt hatte, der mir dann erzählt hatte, das wohl das Flugzeug beschädigt ist.

Ich hab selbstverständlich nachgefragt, was denn daran beschädigt sein soll wenn wir gleich losfliegen wollten.

Darauf hin schilderte mir der Kundenberater, dass das Flugzeug wohl auf der Rollbahn mit einem anderen Flugzeug beim ausrangieren kollidiert sei und deshalb erhebliche Bedenken bzgl. der Sicherheit bestehen, falls der Flug wie geplant durchgeführt werde.

Ich habe umgehend bei KLM angerufen und mich beschwert und Entschädigung verlangt.

Daraufhin teilte man mir am Telefon mit, dass es sich um einen Außergewöhnlichen Umstand handele und dass man dafür wohl angeblich nicht haftbar gemacht werden könne.

Das Risiko liege wohl nicht bei der Fluggesellschaft.

Man hat mir ein paar Gutscheine für meine nächste Buchung angeboten.

Ein Witz ich werde nie wieder mit dieser Fluggesellschaft fliegen.

Meine Frage an euch, kann ich von KLM Ersatz oder die Erstattung für einen anderen Flug verlangen ? Oder hat die KLM recht und ich bleib auf meinen Kosten sitzen.

Ich danke euch schonmal für eure Hilfe und wünsche euch ein angenehmes Wochenende !

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast im Mai einen Flug von Stuttgart nach Helsinki über Amsterdam gebucht.

Dein Flug war für den 15.06.16 angesetzt.

Geplante Abflugszeit war 6:00 Uhr morgens.

Ankunftszeit in Amsterdam sollte um etwa 7:20 erfolgen, damit du rechtzeitig deinen Anschlussflug nach Helsinki welcher für 9:55 angesetzt war wahrnehmen konntest.

Die Ankunftszeit in Helsinki wurde dir

Die Ankunftszeit in Helsinki beträgt laut Buchungsbestätigung 13:20 Uhr.

Bedauerlicherweise musstest du bei deiner Ankunft am Stuttgarter Flughafen feststellen, dass dein geplanter Flug gecancelt/annulliert wurde.

Als Grund für die Verspätung wurden dir Sicherheitsmängel am Flugzeug genannt.

Diese Sicherheitsmängel sind wiederum auf eine Konsolidierung zurückzuführen die beim Ausrangieren des Flugzeugs entstanden sind.

Du hast von KLM umgehend eine Entschädigung verlangt. Diesem Wunsch hat man die jedoch verweigert mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorläge.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen KLM geltend machen kannst.

Möglicherweise hast du einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 iVm. Art. 5 VO aufgrund einer Annullierung.

Vorliegend wurde dein Flug annulliert.

Es könnte ein sog. „Außergewöhnlicher Umstand“ gemäß Art. 7 Abs. 3 VO vorliegen der die KLM von der Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit.

Voraussetzung für die Bejahung „außergewöhnlicher Umstände“ ist, dass diese sich auf ein Vorkommnis beziehen, welches erstens nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist und zweitens aufgrund seiner Natur oder Ursache von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Gemessen an den strengen Anforderungen, welche der EuGH an die Bejahung „außergewöhnlicher Umstände“ gemäß der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO aufstellt, liegt bei der durch die Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug auf dem Weg zur Start- bzw. Landebahn kein Fall vor, den die Verordnung mit der Beschreibung eines außergewöhnlichen Umstands erfassen wollte.

Die Nutzung der Start- und Landebahn und der Weg vom Gate zu dieser stellt einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar und ist von diesem zu beherrschen.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Weg des Luftfahrzeugs auf dem Weg zur Startbahn zwangsläufig und ständig mit dem Weg anderer Luftfahrzeuge kreuzt.

Dabei liegt es in der Verantwortung der Piloten einerseits, Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen zu vermeiden, andererseits in der Verantwortung des Towers, aus welchem die Lotsen die Bewegungsabläufe der Flugzeuge überwachen und koordinieren.

Bei der Kollision zweier Fluggeräte verwirklicht sich ein typisches, der Sphäre des Flugunternehmens zuzurechnendes Unternehmerrisiko, für die Bereitstellung eines einsatzfähigen Fluggeräts verantwortlich zu sein.

EuGH, Urt. v. 22.12.2008, (einfach zu finden bei google unter „C-549/07reise-recht-wiki.de.“)

Demnach liegt meines Erachtens nach kein außergewöhnlicher Umstand vor auf den sich KLM berufen kann.

Somit kann sich KLM auch nicht aus der Haftung befreien.

Meiner Meinung nach hättest du somit einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Die Gesamtstrecke Stuttgart-Amsterdam-Helsinki beträgt mehr als 1500KM luftlinie.

https://www.luftlinie.org/Amsterdam/Helsinki

Somit dürfte dir meines Erachtens nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zustehen.

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2017 (einfach zu finden bei google „10 C 1551/15reise-recht-wiki.de.“)

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg :)

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Sie haben einen FLug von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki gebucht. Der Flug von Amsterdam nach Helsinki wurde aufgrund eines durch einen Unfall verursachten technischen Defekts annuliert. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt, der aufgrund eines Unfalls am Flughafen entstanden ist.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

In Ihrem Fall wurde der technische Defekt durch einen Unfall auf der Rollbahn verursacht. Fraglich ist, ob ein solcher möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnte. Dazu folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Kollision des Flugzeuges mit einem Bodenfahrzeug auf dem Rollfeld des Flughafens, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.

Es liegt also bei eines Kollision des Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand vor. Damit kann KLM sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

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