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Hallo,

ich bräuchte mal dringend euren Rat.

ich habe folgenden Fluge mit Eurowings gebucht.

Der Flug sollte von Lima nach München über Paris durchgeführt werden.

Gebucht hatte ich den Flug für den 8.2.16.

Die entsprechende Buchungsbestätigung wurde mir auch direkt nachdem Zahlungsprozess per mail zugeschickt.

Der erste Flug von Lima nach Paris verlief soweit problemlos.

Der Anschlussflug von Paris nach München hat mir dann richtig Probleme bereitet.

Ich habe am Pariser Flughafen noch die Durchsage mitbekommen, dass der Flug gestrichen wird.

Also musste ich zum selben Zeitpunkt einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft buchen.

Dieser Ersatzflug hat mich zusätzlich krasse 700€ extra gekostet !!!!

Meine erste Frage wäre daher, ob ich ein Recht auf Erstattung der Reisekosten von Paris nach München also für den Ersatzflug bekommen kann?

Selbstverständlich habe ich mich schon mit der Fluggesellschaft auseinandergesetzt.

Man hat mich gebeten mich zu gedulden, dass man sich angeblich innerhalb der nächsten 14 Werktage bei mir melden wird.

Es sind jetzt schon gut 4 Wochen vergangen und man mir noch keine Alternative angeboten.

Daraufhin habe ich heute nochmal direkt beim Kundenservice von Eurowings angerufen und mich beschwert.

Man sagte mir dass der Flug, zwar nicht so wie geplant durchgeführt worden sei.

Jedoch könnte ich keine Entschädigung verlangen.

Ich war entsetzt und habe die Frau angeschrien was das soll.

Daraufhin sagte mir die Frau, dass für die Berechnung der Entschädigung wohl die Entfernung maßgebend ist und die Entfernung von Paris nach München zu kurz sei um eine Entschädigung zu leisten.

Daraufhin hab ich mich gefragt ob denn nicht die Entfernung der gesamten Flugstrecke zählt also Lima > München.

Hierauf antwortete mir die Kundenberaterin zögerlich, dass sie das nicht wüsste und ich mir im zweifel fachkundigen Rat einholen solle, da Sie lediglich für die Abwicklung der Problemfälle zuständig sei, jedoch keine Ahnung von dem rechtlichen Zeugs hätte.

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Was meint ihr ? Kann man da noch was machen bzw. dagegen vorgehen ?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Lima nach München über Paris wahrgenommen. Nun wurde aber der Anschlussflug von München nach Paris annulliert. Sie haben deshalb selbstständig einen Flug  gebucht und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für den Flug erstattet bekommen können.

Möglich Ansprüche ergeben sich im Falle einer Annullierung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Siehe auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Im Falle einer Annullierung können Sie gem. Art. 5 Ansprüche aus Art. 7,8 und 9 geltend machen.

Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier ist nun fraglich, welche Strecke maßgeblich ist. Die Strecke zwischen Lima und Paris und die Strecke zwischen München und Paris. Unabhängig davon welche Strecke maßgeblich ist, kann eine Flugstrecke nicht zu kurz sein. Wenn sie unter 1500 km ist, haben Sie einen Anspruch auf 250 EUR. Es ist unerheblich, wie kurz die Strecke ist.

Meines Erachtens ist in Ihrem Fall jedoch auch die gesamte Flugstrecke, also die Entfernung zwischen Lima und Paris maßgeblich, da Sie den Flug als Ganzen gebucht haben. Angewendet wird nämlich die Großkreismethode, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Lima und Paris. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung über 3500 km und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR.

 

Des Weiteren hast du noch Ansprüche aus Artikel 8, nämlich auf anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie hätten also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass Eurowings Sie anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet.

Das ist wohl nicht geschehen, da Sie sich einen eigenen Flug gebucht haben. Zu diesen Kosten habe ich folgendes Urteil gefunden, dass Ihnen eventuell weiterhelfen könnte:

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach zu finden unter: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Sie könnten also aus Art. 8 i.V.m. §§ 281, 280 BGB einen Anspruch auf die erstattung deiner Kosten für den Flug geltend machen.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Lima nach München über Paris nach gebucht.

Der besagte Flug sollte am 8.02.16 durchgeführt werden.

Du hast über diesen Flug auch eine Buchungsbestätigung per e-mail erhalten.

Du musstest bedauerlicherweise am Pariser Flughafen erfahren, dass dein Anschluss nach München gestrichen bzw. annulliert wurde.

Du hast daraufhin einen Ersatzflug auf eigene Kosten gebucht.

Dies hat dir zusätzliche Kosten i.H.v. 700€ verursacht.

Du hast dich auch umgehend telefonisch bei der Fluggesellschaft gemeldet und eine Entschädigung verlangt.

Diese wurde dir mit der Begründung, dass für die Berechnung der Entschädigung wohl die Entfernung maßgebend ist und die Entfernung von Paris nach München zu kurz sei um eine Entschädigung zu leisten, versagt.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Insbesondere interessiert dich im Vorfeld ob die Kosten für deinen Ersatzflug zurückerstattet bekommen kannst.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO wegen großer Verspätung.

Eine Annullierung liegt meines Erachtens nach in deinem Fall vor, aufgrund der Tatsache, dass der Flug nicht so durchgeführt werden konnte wie geplant.

Vorliegend hast du über eine einheitliche bestätigte Buchung für die Flüge der Beklagten von Lima nach Paris und von Paris nach München am 8.2.2016 verfügt.

Die Entfernung zwischen Paris und München beträgt nach der Großkreismethode weniger als 1.500 km, die Entfernung zwischen Lima und München mehr als 3.500 km.

Das Endziel München hätte um 19:45 Uhr erreicht werden sollen.

Zunächst sollten wir uns das Argument der Fluggesellschaft etwas genauer ansehen.

Diese ist nämlich der Meinung, dass die Entfernung von Paris nach München zugrunde gelegt werden müsse.

Die Flüge seien grundsätzlich einzeln zu prüfen.

Art. 7 Abs. 1 S.2 VO enthalte lediglich eine Regelung des Endziels, sage jedoch nichts zum Ausgangspunkt der Entfernungsbestimmung.

In einem ähnlichem Fall hat ein Gericht geurteilt, dass bei der Bemessung der Entfernung nach Art. 7 VO die Flüge berücksichtigt werden, auf die sich die Störung ausgewirkt hat.

Auch bei einheitlicher Buchung sind die durch unterschiedliche Flugnummern gekennzeichnete Flüge für das Bestehen von Ansprüchen aus der Verordnung grundsätzlich getrennt zu betrachten.

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, (einfach zu finden bei google unter „13 S 2291/15reise-recht-wiki.de.“)

Demnach beträgt die Entfernung des jeweiligen Streckenabschnitts weniger als 1500km und somit scheidet ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach aus.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir auch weiterhin alles gute und viel Erfolg und eine angenehme Woche :)

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