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Mein Vater und ich wollten mal nach etwas längerer Zeit wider zusammen einen Urlaub in Griechenland bei unseren Verwandten verbringen.

Wir haben uns für Mitte September entschieden, da zu dieser Zeit die Hochsaison für Touristen sich langsam dem Ende neigt und es auch etwas entspannter und ruhiger ist auf Rhodos.

Also haben wir unseren Flug für September gebucht.

Der Hinflug verlief soweit ohne Probleme und wir haben einen schönen Familienurlaub gehabt.

Beim Rückflug allerdings hatte sich unsere Maschine erheblich verspätet.

Ich liste euch nochmal hier im einzelnen die genauen Flugdaten auf:

 

14.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 18:15Uhr - Ankunft 20:55 Uhr (geplant)

 

Tatsächlich sind wir aber erst am nächsten Tag abgeflogen.......

Um genau zu sein am:

 

25.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 2:45- Ankunft 5:04 Uhr (tatsächlich)

 

Als ich bei Air Berlin anrief und mich über den Grund erkundigte, teilte man mir folgendes mit.

Die Flugverspätung kam angeblich aufgrund einer Sperrung des Flughafens Rhodos nach einer unwetterartigen Unterspülung im Bereich der Start- und Landebahnen am 21. /22.09.2015 zustande.

Am 23.09.2015 um 04:58 Uhr wurde der Flughafen nach durchgeführten Reparaturarbeiten wiedereröffnet.

Sodann kam es wegen eines erneut aufgetretenen Schadens im Bereich der Start- und Landebahnen zu einer neuerlichen Schließung am 24.09.2015 um 08:50 Uhr.

Diese neuerliche Schließung dauerte bis 12:00 Uhr, sodann kam es zu einer Wiederöffnung unter verkürzten Start- und Landebahnen.

Pro Person sind uns weitere Park- und Übernachtungskosten in Höhe von 50,50 Euro jeweils angefallen.

Als ich das alles der Mitarbeiterin von Air Berlin geschildert habe, sagte man mir, dass man dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Da es sich um einen sog. Außergewöhnlichen Umstand handele und dieser wiederum die Fluggesellschaft von der Haftung (angeblich) befreie.

Stimmt das ? Können wir wirklich nichts dagegen unternehmen ?

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Kommt Air Berlin wirklich damit durch ?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug mit AirBerlin von Düsseldorf nach Rhodos gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert und auf den nächsten Tag verlegt.


Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen Wien und Rom beträgt 2.363,66 km. Sie könnten also 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

AirBerlin gibt an, dass Grund für die Annullierung die Sperrung des Flughafens Rhodos nach einer unwetterartigen Unterspülung im Bereich der Start- und Landebahnen war.

Entscheidend ist nun, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. ´

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Falls der Flughafen wirklich gesperrt wurde, hat die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss. Ich denke, dass es sich daher tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte, der die Fluggesellschaft davon befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Sie sollten aber beachten, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen zu beweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um Ihren Flug zu gewährleisten, bzw. Sie rechtzeitig zu informieren. Siehe folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05C (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 14 C 672/05C reise-recht-wiki" gefunden werden)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 5 C 1059/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und dazu auffordern, Ihnen die genauen Umstände der Annullierung genau zu erläutern.

Selbst wenn außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung waren und Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, ist Air Berlin in jedem Fall dazu verpflichtet, Ihnen die Mehrkosten zurück zu erstatten, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. Air Berlin muss Ihnen also die Park- und Übernachtungskosten erstatten, da ein außergewöhnlicher Umstand zwar den Anspruch auf Ausgleichszahlungen ausschließt, jedoch nicht den Anspruch auf die Mehrkosten, die Ihnen durch die anderweitige Beförderung, in Ihrem Fall den Flug am nächsten Tag, entstanden sind. Siehe folgendes Urteil:

 

AG Frankfurt, Urt. v. 01.06.2011, Az: 29 C 2320/10 (21) (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 29 C 2320/10 (21) reise-recht-wiki" gefunden werden)

Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 schließt den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung oder Annullierung im Sinne des Art. 7 der VO (EG) 261/2004 aus.

Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 auf Ersatz der Mehrkosten durch eine anderweitige Beförderung des Fluggastes bleibt von der Sperrwirkung des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 unberührt.

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Guten Tag,

Sie haben gemeinsam mit ihrem Vater einen Urlaub in Griechenland (Rhodos) unternommen.

Der Hinflug verlief vorliegend soweit ohne Probleme.

Bedauerlicherweise verlief der Rückflug nicht so wie geplant.

Dieser sollte planmäßig am14.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 18:15Uhr - Ankunft 20:55 Uhr durchgeführt werden.

Sie sind jedoch erst am 25.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 2:45- Ankunft 5:04 Uhr geflogen.

Sie haben sich bei der Fluggesellschaft bzgl. der Verspätung beschwert.

Die Fluggesellschaft begründete die Verlegung damit, dass diese aufgrund einer Sperrung des Flughafens Rhodos nach einer unwetterartigen Unterspülung im Bereich der Start- und Landebahnen am 21. /22.09.2015 zurückzuführen sei.

Am 23.09.2015 um 04:58 Uhr wurde der Flughafen nach durchgeführten Reparaturarbeiten wiedereröffnet.

Sodann kam es wegen eines erneut aufgetretenen Schadens im Bereich der Start- und Landebahnen zu einer neuerlichen Schließung am 24.09.2015 um 08:50 Uhr.

Diese neuerliche Schließung dauerte bis 12:00 Uhr, sodann kam es zu einer Wiederöffnung unter verkürzten Start- und Landebahnen.

Pro Person sind ihnen weitere Park- und Übernachtungskosten in Höhe von 50,50 Euro jeweils angefallen.

Als sie dann alles der Mitarbeiterin von Air Berlin geschildert haben, sagte man ihnen, dass man dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihnen könnte ein Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 400€ gemäß Abs. VO Art. 5 Abs. 1 lit. b VO gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Vorliegend kam es zu einer Verspätung der Abflugzeit vom 24.09.2015 18:15 Uhr auf den 25.09.2015 02:45.

Die Verspätung ist meines Erachtens nach nicht unerheblich, sodass von einer Annullierung ausgegangen werden kann.

Mithin sollte ihnen ein Ausgleichsanspruch meiner Meinung nach aus Art. 7 Abs. 1 lit. b VO zustehen.

Problematisch erscheint hier, dass die Fluggesellschaft Einwende in Form eines außergewöhnlichen Umstandes hervorbringt.

Dieser könnte die Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO

entfallen lassen.

oraussetzung der eng formulierten Ausnahmevorschrift ist, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast.

AG Charlottenburg, Urt. v. 28.09.2006, (einfach zu finden bei google unter „211 C 54/06reise-recht-wiki.de“.)

Dabei kann ein Unwetter grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für die Eignung der Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb.

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, (einfach zu finden bei google unter „20 C 83/11reise-recht-wiki.de“.)

Demnach kann sich meines Erachtens nach die Fluggesellschaft nicht mit dem Vorwand eines außergewöhnlichen Umstandes aus der Haftung befreien.

Somit steht ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 400 € zu.

Urteil des EuGH v. 22.12.2008, (einfach zu finden bei google unter „C-549/07 reise-recht-wiki.de“.)

Ich wünsche ihnen noch ein angenehmes Wochenende :)

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