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Moin zusammen,

 

ich habe mit meiner Freundin und einem befreundetem Pärchen eine Pauschalreise in die Dom Rep gebucht.

Hier kurz die Daten:

Hinreise  29.9. 11:20 von Düsseldorf nach Punta Cana angekommen wären wir um 14:55

Rückreise 13.10. 16:40 von Punta Cana nach Düsseldorf angekommen wäre wir einen Tag später um 7:35

Airline Air Berlin!

Kosten Pro Person beliefen sich da auf 1457€

 

Da ja nun Air Berlin leider Insolvent ist habe ich gestern am 25.9. eine Email von Tui erhalten, dass wir umgebucht wurden. Dies geschah ohne eine Kontaktaufnahme zu mir! Eigentlich hat sich in der ersten Mail der Flugumbuchung alles geändert, außer der Preis, der ist gleich geblieben!

Hinreise 2.10. 15:55  von Köln nach Punta Cana ankommen sollen wir 19:55

Rückreise 14.10. 20:00 von Punta Cana nach Köln ankommen sollen wir den Tag drau um 11:20

Airline Eurowings

 

Um ca halb 10 Abends habe ich eine weitere Mail erhalten, in der denn auch der Preis sich ein wenig reduziert hat.

Sollen Jetzt nur 1367€ zahlen.

--> 2 Tage weniger für 90€ billiger?

Ist das alles so Rechtens bzw. in Ordnung?

Was mich an der ganzen Geschichte etwas sehr stört ist die Tatsache, dass zu mir leider kein Kontakt aufgenommen wurde bzgl. der Umbuchung, sondern dass ich/ wir vor vollendete Tatsachen gestellt wurden.

 

Ich habe gestern natürlich direkt das Reisebüro, über die wir die Reise gebucht haben, kontaktiert!

Habt ihr noch Tipps für uns?

Können wir hier noch etwas bewirken?

 

Danke schon mal im Voraus für eure Unterstützung

Gruß

Torben
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Torben,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Flüge wurden um 2 Tage nach vorne verschoben

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist nach dieser Norm also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flüge wurden um 2 Tage verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.

Siehe auch weiter Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Sie haben also meiner Anicht nach wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Siehe folgendes Urteil für die Berechnung eines solchen Anspruches:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Eine Minderung von 90 EUR ist daher viel zu wenig. Sie sollten die Fluggesellschaft nochmal kontaktieren und eine deutlich höhere Minderung fordern.

 

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