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Hallo, ich habe da eine Frage zu Veränderungen von Flugzeiten und wie kurzfristig dies erlaubt ist .

Folgender Fall, in 3 Tagen geht es mit Linienflügen (Quatar) nach Bali, der Rückflug ist erst in ca. 3 Wochen.

Nun erhalte ich eine Mail, in der mir mitgeteilt wird, dass der Rückflug um 9 Stunden vorverlegt wird. Durch diese Änderung verliere ich eine Übernachtung in Bali und was schlimmer ist, ich soll in Doha die Nacht auf dem Flughafen verbringen. Ein Hotel würde mir nicht zustehen.

Was mich nun interessiert, gilt die 14 Tage Frist für die Änderung von Flugzeiten jeweils separat für Hin und Rückflug oder sieht man die Flüge als Ganzes?

Des Weiteren kann ich meine ursprüngliche Buchung im Netz immer noch Buchen, nur das sie jetzt teurer ist ?

Welche Rechte habe ich ? Anspruch auf ursprünglichen Flug , evtl. Entschädigung nach EU-Recht weil die 14 Tage Frist unterschritten ist wenn beide Flüge als Einheit gesehen werden ?

Anspruch auf Hotel in Doha und Ersatz der unnötigen Hotelkosten in Bali ?

Über Tipps würde ich mich sehr freuen

Gruß Ingo
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1 Antwort

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Hey Ingo,

 

Du hast einen Flug nach Bali und einen Flug wieder zurück 3 Wochen später gebucht. Nun wurdest du 3 Tage vor Abflug darüber informiert, dass du deinen Rückflug 9 Stunden früher antreten musst und du somit eine Nacht auf Bali verlierst. Nun teilt dir Quatar Airlines mit, dass du auf dem Zwischenstopp in Doha auch kein Anspruch auf eine Hotelübernachtung hast.

 

In der Regel haben Fluggäste für den Fall von Annullierungen Ansprüche aus der EU-Fluggasrechte-VO. Du zielst mit deiner Frage ja auf Ausgleichsleistungen ab. Dieser Anspruch ist in Art. 5 I c in Verbindung mit Art. 7 geregelt. Wie du schon richtig festgestellt hast, gibt es dafür eine Zwei-Wochen-Frist. Die zählt auch für den betroffenen Flug, d.h. diese Ausgleichsleistungen kommen bei einem Flug der in 3 Wochen abfliegt nicht in Betracht.

 

So oder so liegt hier ein weiteres großes Problem vor. Denn dein Rückflug fällt meines Erachtens nach nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Gemäß Art. 3 I VO ist der Geltungsbereich nur dann gegeben, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates startet oder der Flug in einen Mitgliedsstaat zurückkehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Problematisch ist hier, dass du (1.) aus einem Drittstaat startest und (2.) dass dieser Flug mit einer Luftfahrtgesellschaft ausgeführt wird, die nicht der Gemeinschaft angehört. Insofern fällt dein Rückflug hier nicht rein und deshalb kannst du keine Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO geltend machen.
Die ganze Angelegenheit ist sehr ärgerlich und ich hoffe du kannst auf Kulanz der Airline hoffen.
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