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Unser Rückflug EW 145 von Puerto Plata nach Frankfurt am 21.08.2017 war um 17 Stunden verspätet, weil am Flugzeug ein defekter Reifen festgestellt wurde (angeblich durch ein Metallteil auf der Landebahn verursacht).

Eurowings will die Entschädigunssumme in Höhe von 600€ pro Person nicht bezahlen, weil dieser technische Defekt ein außergewöhnlicher Umstand sei.

Wie sieht das wirklich aus und gibt es noch andere Passagiere, die in derselben Situation sind wie wir und sich hier gemeldet haben?

Sabine
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Ihr Rückflug von Puerto Plata nach Frankfurt am 21.08.2017 war um 17 Stunden verspätet, weil am Flugzeug ein defekter Reifen festgestellt wurde.

Bei einer so erheblichen Flugverspätung könnten Ihnen Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen.

 

 

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Hallo Sabine,

Ihr Flug von Puerto Plata nach Frankfurt kam mit einer Verspätung von 17 Stunden an. Grund dafür war ein defekter Reifen. Daraufhin forderten Sie von der Airline eine Ausgleichszahlung, die Ihnen jedoch mit der Begründung das in dem technischen Defekt ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, versagt wurde. Sie fragen sich nun ob das stimmt, was die Airline Ihnen erzählt hat.

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die von der Airline weder beeinflussbar noch umgehbar sind. Technische Defekte werden von der Rechtssprechung jedoch nur in den seltensten Fällen als außergewöhnlicher Umstand abgetan. Das möchte ich anhand einiger Urteil verdeutlichen.

Urteile, die technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand verneinen:

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.5.2011, Az. 20 C 84/11 (bei Google zu finden unter: " 20 C 84/11 reise-recht-wiki.de")

Ein geplatzter Reifen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (bei Google einfach eingeben: "29 C 1352/10 (46) reise-recht-wiki.de")

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnliche Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlung entbinden.

AG Köln, Urteil vom 26.7.2010, Az. 126 C 96/09 (bei Google zu finden unter: "126 C 96/09 reise-recht-wiki.de")

Defekte Landeklappen stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

 

Urteil, das einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand deklariert:

LG Berlin, Urteil vom 7.2.2008, Az. 57 S 26/07 (bei Google zu finden unter: "57 S 26/07 reise-recht-wiki.de")

Ein defekter Sensor und nicht einfahrbares Fahrwerk stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar, da dadurch die Sicherheit beeinträchtigt wird.

 

Wie sehen werden technische Defekte meistens nicht als außergewöhnliche Umstände deklariert. Dies geschieht nur dann wenn durch den technischen Defekt die Flugsicherheit beeinträchtigt wird.

Sicherlich könnte man argumentieren das der kaputte Reifen ebenfalls die Sicherheit gefährdet. Allerdings denke ich, das ein kaputter Reifen schneller gewechselt bzw. geflickt werden kann, als das ein kaputtes Fahrwerk oder ein kaputter Sensor repariert werden kann. 

Daher denke ich, dass in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Airline Ihnen Ihre 600€ Ausgleichszahlung pro Person zahlen muss. 

Ich möchte zum Schluss nochmal erwähnen, das es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt.

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