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Wir haben einen Flug Mit Eurowings von Hamburg über Köln nach Orlando gebucht. Vor einigen Wochen habe ich dann gesehen, dass sie die Verbindung Köln - Orlando einstellen und dafür ab Düsseldorf fliegen, allerdings an anderen Tagen. Nachdem ich einige Male nachfragen, verhandeln und nachhaken musste bot man uns als Alternative an, den Flug auf die Verbindung über Düsseldorf umzubuchen...2 Tage früher. Zu den extra kosten an Hotel, Transport etc. könnte/wollte man nichts sagen. Nun hatten wir dadurch einige extra kosten und mussten mehr Urlaub nehmen, aber ok.

Nun hat Eurowings aber auch die Strecke über Düsseldorf gestrichen und lässt uns vorerst im Regen stehen. Aktuelle Alternative die man uns anbietet wäre ein Flug über Köln nach Miami...allerdings ohne Info oder Angebot wie man von da nach Orlando kommt oder wieder zurück. Aber auch so wäre schön klar, dass wir dadurch etliche Stunden später ankommen/los müssen, so dass das eigentlich nicht in frage kommt für uns.

Daher nun meine Frage, müssen wir die Alternative akzeptieren oder können wir auf eine Umbuchung auf eine andere Airline bestehen...der Mutterkonzer Lufthansa fliegt die Strecke ja täglich und andere Gesellschaften auch? Und die Frage ist auch, was ist mit den bisher bereits wegen Umbuchung entstandenen kosten, müssen Sie uns die ersetzen?

Es geht mir hierbei nicht um die Entschädigung nach EU recht, da die Information der Streichung mehr als 14 Tage vor Antritt ist...es geht mir nur um die Verbindung nach Miami und den extra kosten.

Vielen dank schon einmal.
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2 Antworten

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Niemand ne Info dazu?
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Hallo,

 

Ihr Flug mit Eurowings Hamburg-Köln-Orlando wurde in der Art geändert, dass die Verbindung zwischen Köln und Orlando eingestellt wurde. Ihnen wurde eine Alternativ angeboten, die beinhaltet, dass Sie nun über Düsseldorf fliegen, allerdings auch zu anderen Tagen und Zeiten. Dahingehend hatten Sie anscheinend auch einige Extra-Kosten zu tragen. Nun wurde die Strecke Düsseldorf-Orlando wiederum gestrichen. Nun wurde Ihnen eine weitere Alternative nach Miami angeboten, doch keine weiteren Infos darüber gegeben, wie Sie dann weiter nach Orlando gelangen.

 

Bei solchen Flugverbindungen haben Flugreisende bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen regelmäßig verschiedene Ansprüche aus der EG-VO 261/2004.

Wie Sie bereits selbst erwähnten, kommen Ausgleichsansprüche gem. Art 7 der Verordnung für Sie nicht Betracht, da Sie rechtzeitig im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Doch fragen Sie sich weiterhin, wie es sich mit den Extra-Kosten und den Ersatzflügen verhält.

 

Aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben sich weiterhin auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Insofern steht Ihnen zunächst ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer Alternativverbindung zu. Sie haben sich vorerst für eine Ersatzbeförderung entschieden, welche allerdings wiederum annulliert wurde. Die neue Verbindung bringt Sie nicht an Ihr gewünschtes Endziel. Gem. Art. 8 III hat die Airline allerdings dafür zu sorgen, dass Sie zu Ihrem gewünschten Endziel (hier: Orlando) gelangen; dafür trägt die Fluggesellschaft auch die kosten.

Trotzdem würde ich in Ihrem Fall weiterhin mit Eurowings in Kontakt treten und eine andere Alternative verlangen, wenn solche möglich sind.

 

 

Ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten haben, ist sehr fraglich. Dazu finden sich nämlich keinen standardisierten Regeln in der Verordnung. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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