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Es wurde eine Online-Buchung auf der LH-Homepage (2 innerdeutsche Hin-und Rückflüge) mit Zahlung per Lastschrift durchgeführt, Flugpreis pro Ticket ca. 189€. Nach Behauptung der Lufthansa wurde die Bezahlung mit Lastschrift von der Bank zurückgewiesen (lt. Bank wurde keine Lastschrift angefragt). Nach Anruf bei der LH-Hotline (Änderung in gebührenpflichtige Kreditkartenzahlung) wird die Buchung „vergessen“/nicht durchgeführt, erst bei nochmaligem Anruf.  Auf Preisänderung wird jetzt (3 Wochen nach Buchung) nicht hingewiesen (jetzt ca. 223€/Ticket (keine Streckenänderung)). Auskunft der LH-Hotline: Es gilt bei Zahlungsverzug der Flugpreis des Belastungs-, nicht des Buchungsdatums. Dies scheint nicht den Lufthansa-AGBs zu entsprechen. (Allgemeine Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage) (Frankfurt, März 2011)): „4.1. Es wird der Flugpreis geschuldet, der für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort maßgeblich ist. Er wird in Übereinstimmung mit dem Tarif errechnet, der am Tage der Buchung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig ist.“ Die Kontaktaufnahme bestand länger nur aus verpassten Anrufen, keine Nachricht/Erklärung per Email/Anrufbeantworter. Alle Kontaktdaten sind der LH aufgrund früherer Buchungen bekannt. Die Zahlungsannahmeverweigerung wirkt konstruiert (Flugpreiserhöhung?). Wie sind Rechtslage und Rückerstattungsmöglichkeit für die Differenz von ca. 67€?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Lufthansa weigert sich, die Kosten für Steuern und Fees zu ersetzen, die nach einer Stornierung angefallen sind.. Du könntest jedoch möglicherweise die volle Erstattung es Ticketpreises verlangen, da du den Flug storniert hast.

Im Zuge dessen könnte dich folgendes Urteil interessieren:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Lufthansa den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. 

Ich bin jedoch der Ansicht, dass Lufthansa nicht dazu berechtigt ist die von dir gezahlten Steuern und Gebühren gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Air Berlin noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu verlangen. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

Sollte sie dem Verlangen nicht nachkommen, kannst du dich diesbezüglich auch an einen Fachanwalt für Flugrecht wenden.

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