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Hallo Zusammen,

Ich habe am 30.10.2017 eine Pauschalreise über ein TUI-Reisebüro über FTI nach Marsa Alam gebucht.

Die Ursprünglichen Reisedaten sind:

Hinflug von Köln-Bonn nach Marsa Alam mit FlyNiki - 14.01.2018 um 06:15 Uhr
Rückflug von Marsa Alam nach Köln Bonn mit FlyNiki - 21.01.2017 um 23:55 Uhr

Dann kam ja am 13.12.17 die unerwartete Insolvenz von Niki dazwischen. Heute habe ich bescheid bekommen, das sie einen Alternativflug für uns gefunden haben. Neue Daten sind nun:

Hinflug von Köln-Bonn nach Marsa Alam mit Sunexpress: 14.01.18 06:50 Uhr
Rückflug von Marsa Alam nach Köln-Bonn mit Sunexpress 21.01.18 13:30 Uhr

Der Rückflug weicht wesentlich von den Ursprünglich gebuchten Zeiten ab, und da wir auch in unserem Paket extra "Late-check out bis 20:00 Uhr" gebucht haben, sollte der Reiseveranstalter bzw Das Resiebüro doch nicht argumentieren können das wir "sowieso das Zimmer Mittags verlassen müssen" (Zitat aus der Email die ich bereits erhalten habe)

Ist diese Flugzeiten-Änderung trotz dieser Insolvenz-Umstände für uns als Reisende überhaupt Zumutbar? Immerhin geht uns ein ganzer Reisetag vor Ort verloren.

Ich wäre wirklich dankbar über hilfreiche Antworten.

Bis dahin, wünsche ich einen guten Rutsch.
 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise mit TUI nach Marsa Alam gebucht. Der ursprüngliche Rückflug war um 23:55 Uhr. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug bereits um 13:30 Uhr stattfindet. Dadurch verlieren Sie einen ganzen Urlaubstag. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung einfach so hinnehmen müssen oder Sie einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen. Diese Ansprüche richten sich gegen den Reiseveranstalter, also gegen TUI. Es spielt für Sie also keine Rolle, dass NikkiAir insolvent ist.

Nun ergeben sich nur dann Ansprüche, wenn ein Reisemangel gem. § 651 c BGB vorliegt. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Ob ein Reismangel vorliegt, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Ein Reisemangel liegt bspw. immer dann vor, wenn die Flugzeitenänderung nicht nur An-und Abreisetag betreffen oder dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, wann ein Reisemangel vorliegt. Als Orientierung dienen jedoch folgende Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Aus diesen Urteilen lässt sich entnehmen, dass es verschiedene Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Reisemangels gibt. Neben dem Entfallen der Nachtruhe oder der Beeinträchtigung anderer als des An- bzw. Abreisetages, ist auch dann von einem Reisemangel auszugehen, wenn die Verlegung der Flugzeiten die vom OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitetmehr. Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist.

 

Liegt ein Reisemangel tatsächlich vor, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.

 

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Ihr Flug wurde also von 23:55 Uhr auf 13:30 Uhr vorverlegt. All das geschah im Rahmen einer Pauschalreise. Zudem kam es zusätzlich zu einer Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens von FlyNiki auf Sunexpress.  Nun stellen Sie sich die Frage, ob diese Änderung für sie überhaupt zumutbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass FlyNiki nun insolvent ist.

Rechtliche Grundlage bilden die §§651 a-m BGB, welche sich auf eine Pauschalreise beziehen.

Sie spielen mit Ihre Frage wohl auf einen Reisemangel an. Solche können dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Liegt ein solcher Reisemangel gem. §651 c BGB vor, so könnte Ihrerseits möglicherweise eine Reisepreisminderung in Betracht kommt.

Ein solcher Mangel muss auch besonders erheblich sein, um eine Minderung zu begründen. Fraglich ist, ob dies in Ihrem Fall vorliegt.

In der Regel schuldet der Veranstalter nicht die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen, d.h. es ist eigentlich irrelevant mit welcher Airline sie fliegen, so lange diese nicht erhebliche Serviceunterschiede aufweisen. Vielmehr könnte man hier aber einen Mangel aufgrund der Zeitenänderung vermuten. Allerdings wird ein Mangel bei einer Änderung der Flugzeiten nicht regelmäßig als Mangel beurteilt, sondern öfters als bloße Unannehmlichkeit. Es ist im Endeffekt jedoch immer eine Sache des Einzelfalls.

 

Hier einige Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)
(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)

Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

Wie Sie sehen, lässt sich hier schwierig vorhersagen, ob die Flugzeitenänderung zumutbar ist. Wegen der Insolvenz sollten Sie keine Probleme haben, da sich Ihre Ansprüche ja in erster Linie gegen den Reiseveranstalter richten.

 

Weitere Möglichkeiten für Sie wäre der Rücktritt vom Vertrag gem. §651 i BGB, allerdings kann es sein, dass Sie wohlmöglich nicht den vollen Reisepreis zurückbekommen, sondern gewisse Gebühren nicht zurückerstattet werden können. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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