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Guten Tag,

 

Letzte Woche habe ich einen Flug nach Zypern gebucht (2.April-9.April) mit Condor 

 MUENCHEN - LARNACA @ 14:40

 LARNACA - MUENCHEN @ 20:05

Und heute bekomme ich ein Email

 

"Ihre Flugdaten haben sich geaendert

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
 
wir setzen alles daran, dass Sie Ihre Reise wie geplant durchfuehren koennen. usw"

 

Und jetzt neue zeit ist:

 MUENCHEN - LARNACA @ 5:50

 LARNACA - MUENCHEN @ 11:15

 

Wir wohnen nicht direkt in MUC, das bedeuetet wird wirklich kompliziert dieses 5:50am und algemein macht unsere Reise wirklich unbequem.

 

Was genau sind meine Rechte in eine solche Situation?

 

Danke im Voraus

 
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Guten Tag,

in Ihrem Fall wurde sowohl der Hinflug als auch der Rückflug um einige Zeit vorverlegt. Ihrer Frage entnehme ich das Sie nur den Flug und keine Pauschalreise gebucht haben. Da Sie einen Flug bei einem Luffahrtunternehmen gebucht haben, handelt es sich bei Ihnen um einen Luftbeförderungsvertrag. Da der Luftfrachtführer kein Reiseveranstalter ist, kann man bei solchen Verträgen das allgemeine Schuldrecht anwenden. Im folgenden Beitrag möchte ich aufzeigen, welcher Ansprüche Sie meiner Meinung nach haben könnten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004, Az 28C 14629/04 (bei Google zu finden unter: "28C 14629/04 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde der Flug der Klägerin um 7,5 Stunden vorverlegt.Diese verlangte daraufhin einen Schadensersatz gemäß §§280 Absatz 1,283 BGB von dem Luftfahrtunternehmen. Das Gericht hat der Klage stattgegeben, da es sich um einen Luftbeförderungsvertrag handelt und dieser ein Fixgeschäft ist. Es legte weiterhin fest, dass bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und das Luftunternehmen daher zu Schadensersatz verpflichtet ist. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall meine ich, dass sie ebenfalls einen Schadensersatzanspruch basierend auf den §§280,283 BGB besitzen. Die höhe des Schadensersatz wird im Einzelfall bestimmt.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat am 15.08.2008 (Az 10C 1621/08)  ein Urteil gefällt, wonach bei der Vorverlegung von Flügen auch eine Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB in Frage kommen kann, wenn es sich bei der  Vorverlegung um einen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB Absatz 1 handelt. Das Urteil ist bei Google zu finden unter: 10C 1621/08.

Ein Reisemangel im Sinne des §651c Absatz 1 BGB liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht mehr die zugesicherten Eigenschaften besitzt und ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert wird.

Meiner Meinung nach ist in Ihrem Fall von einem Reisemangel auszugehen, da Ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird und diese auch als Reismangel betrachtet werden kann. Sie müssen nämlich mitten in der Nacht aufstehen und nach München fahren um Ihren Flug antreten zu können.Somit könnten Sie meines Erachtens nach einen Anspruch auf Reisepreisminderung erheben.

 

Der X. Zivilsenat des BGH hat jedoch am 9. Juni 2015 (Az X ZR 59/14) eine Pressemitteilung herausgegeben, die festlegte, dass eine geringfügige Vorverlegung durch das Luffahrtunternehmen trotz allem eine Annulierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung darstellt. Eine solche Annulierung ist die Nichtdurchführung eines Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Dies ist bei Ihnen der Fall, sodass sich für Sie meines Erachtens nach Ansprüche aus eben dieser Verordnung ergeben könnten.

Im Falle einer Annulierung könnten Ihnen nach Artikel 7 der Verordnung Ausgleichszahlungen zustehen, es sei denn Sie werden mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet. Da Sie allerdings 2 Monate vor der Abflugzeit von den Änderungen in Kenntnis gesetzt worden sind, sehe ich leider keine Möglichkeit, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung durchgesetzt werden kann. 

Somit könnten sich für Sie nach meiner Ansicht nur ein Schadensersatz im Sinne von §§280 Absatz 1, 283 BGB und ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB ergeben.   

 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um ca 9 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Problematisch ist, dass in Ihrem Fall nur eine Vorverlegung von 9 Stunden vorliegt und daher die 10 Stunden Grenze unterschritten wird. Es ist also nicht ganz eindeutig, ob in Ihrem Fall eine Annullierung vorliegt.

Falls eine Annullierung zu bejahen ist, stehen un Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Pflicht der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen leisten zu müssen g.em. Art. 5 c) i) entfällt jedoch, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie bereits eineinhalb Monate vor planmäßiger Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der Ihnen angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Hallo,

bzgl. Ihrer Flüge nach Zypern kam es zu Flugverschiebungen. Reisezeitraum ist allerdings erst im April. Der Hinflug wurde ca. 9 h vorverlegt, der Rückflug ebenso um knappe 10 h nach vor verschoben.

Möglicherweise könnte man hier von einer Flugannullierung sprechen, siehe folgende Urteile: 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 Hier entsprechen die Verlegungen knapp der Grenze. Möglich ist also in erster Linie ein Anspruch auf Entschädigung aus Art. 7 der VO, wobei je nach Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 – 600 Euro in Betracht kommt. Allerdings liegt bei Ihnen ein Ausnahmetatbestand vor, denn Sie wurden mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verlegung informiert.

Allerdings könnten Sie mit der jeweiligen Airline eventuell eine anderweitige Flugverbindung ausmachen oder eventuell die Flugkosten zurück verlangen, siehe hier:

Art. 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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