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Hallo,

 

ich habe bei eine Reiseveranstalter eine Pauschalreise für mich und meine Familie gebucht. Diese beeinhaltete, wie für Pauschalreisen üblich, ein Hotel und einen Flug. Letzterer war geplant von Salzburg nach Sharm El-Sheik, am 25.10.2014 mit der Flugnummer HG 2256 mit der Niki Airline.

Um diesen Flug sollte sich auch der Reiseveranstalter kümmern, Ich erhielt von der Airline auch eine bestätigte Buchung für diesen Flug. Wir haben uns extra überlegt, etwas später im Jahr unseren Sommerurlaub zu nehmen, weil da die Hotels und Flüge nicht mehr so teuer sind.

 

Soweit so gut.

 

Wie sich aber herausstellen sollte, waren für diesen Flug überhaupt keine Plätze mehr frei!

Und so entschied sich die Airline, uns umzubuchen, auf einen Flug am  nächsten Tag, von Linz nach Sharm el Sheik, mit der Flugnummer HG 2256 (am 26.10.2014).

Dafür erhielt ich auch am 16.10.2014 eine Benachrichtigung, in der mir mitgeteilt wurde, dass der erste Flug „storniert“ wurde.

Zu diesem Zeitpunkt erhielt ich jedoch noch keine Meldung des Reisebüros.

 

Ich frage mich nun, ob ich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den verspäteten Flug, und dadurch einen verlorenen Urlaubstag habe.

 

Denn wie sich herausgestellt hat, ist der Flug am 25.10.2014 trotz angeblicher „Stornierung“ trotzdem abgehoben, nur halt eben ohne uns.

Und von wem kann ich Geld verlangen? Von dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist Ihr Ansprechpartner in erster Linie der Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft. Somit ist die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall das Reisevertragsrecht aus dem BGB. Dieses wurde in den §§651a-m geregelt.

Zunächst müssten Sie einen Reisvertrag gemäß §651a BGB mit dem Reiseveranstalter geschlossen haben. Aus Ihren Erläuterungen ist meiner Meinung nach ersichtlich das bei Ihnen ein solcher Vertrag zustande gekommen ist.

Weiterhin muss ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichem oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Das Amtsgericht Düsseldorf verhandelte am 27.3.2007 einen ähnlichen Fall wie Ihren. Das Gericht entschied zugunsten der Kläger und legte fest, dass eine Verschiebung von den Abflugzeiten und dem Abflugort in Folge einer Überbuchung einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB darstellt. Den Klägern wurde daraufhin ein Schadensersatz für den ersten und den letzten Urlaubstag zugesprochen.Dieses Urteil ist bei Google zu finden unter: "230 C 16700/06 reise-recht-wiki.de".

Aufgrund dieses Urteils könnten Sie meines Erachtens nach ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz zumindest für den ersten und den zweiten Tag der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, da Sie durch den Abflug  einen Tag später evtl. bereits geplante Urlaubsaktivitäten wie z.B. Tauchgänge absagen müssen. Anspruchslage hierfür wäre §651f Absatz 2 BGB:

2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Was ich in Ihrem Fall jedoch als problematisch empfinde ist, dass Ihre Reise bereits 2014 stattfand.

Gemäß §651 g Absatz 2 BGB verjähren Ansprüche aus den §§651c - f BGB nach 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tage nachdem die Reise laut Vertrag beendet sein sollte. Somit könnte es sich für Sie äußerst schwierig gestalten Ihrem Reiseveranstalter gegenüber noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können. Dennoch wünsche ich Ihnen viel Glück.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo,

leider kam es bei Ihrer Pauschalreise zu Problemen mit den Flügen. Geplant war der Flug von Salzburg nach Sharm El-Sheik am 25.10.2014. Leider wurden Sie im Nachhinein auf einen anderen Flug umgebucht, nämlich auf den 26.10.2014. Insofern konnten Sie erst einen Tag später in den Urlaub fahren und fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

In erster Linie sollten sich Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben auch an den Veranstalter der Reise wenden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Denn der Veranstalter ist ihr Vertragspartner, die Airline agiert in diesem Fall lediglich als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.

So wie ich das verstehe, wurden Sie schon im Voraus auf den anderen Flug umgebucht, also haben nicht erst am Flughafen von der Umbuchung erfahren, oder irre ich mich da?

Jedenfalls kommt es häufig zu dem Fall, dass die vorher gebuchten Flugzeiten im Nachhinein nochmal vom jeweiligen Reiseveranstalter geändert werden. Dies wird auch des Öfteren in den AGB statuiert, das sollten Sie besser nochmal nachlesen. Allerdings ist nicht jede Flugzeitenänderung auch für den jeweiligen Fluggast hinnehmbar. Vorliegend wurde die Hinreise um einen ganzen Tag verschoben. Dies könnte durchaus einen Mangel der Reise gem. §651 c I BGB darstellen. Liegt nämlich ein solcher Mangel vor, so ist ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung möglich.

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.

Dies bedeutet, dass eventuell auch ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage des §651 f II BGB möglich ist, da Sie die Reise ja einen ganzen Tag später antreten mussten. Dies ist meiner Meinung nach schon eine erhebliche Beeinträchtigung.

Allerdings ist mit aufgefallen, dass Ihre Reise schon 2014 stattfand. Dies könnte bei der Durchsetzung ihrer Rechte ein erhebliches Problem darstellen. Denn in §651 g BGB finden Sie die Regelung über die Fristen.

 (1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

Insofern sind die Ansprüche rechtlich gesehen bereits verjährt. Sie können trotzdem probieren Ihre Rechte einzufordern, doch wird der Veranstalter wohl als erstes die Verjährung dagegen einwenden.

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