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Hallo Liebes Forum,

 

Im Juni des vorletzten Jahres habe ich mit meiner Frau eine Rundreise durch die USA gemacht, welche am 27.06 ihr Ende fand. Wir wollten dort von San Francisco zurück nach Bremen fliegen, mit einem Zwischenstopp und Flugzeugwechsel in Paris.

Eigentlich wollten wir mit Airfrance fliegen, und unser Flug wurde in San Francisco auch ausgerufen, Flugnummer AF4097, ach 5 Stunden Wartezeit wurde dies jedoch wieder aufgehoben. Warum das so war, wissen wir bis heute nicht, jedenfalls konnten wir erst am nächsten Tag einen Flieger erwischen, und kamen dementsprechend auch erst einen ganzen Tag später in Bremen wieder an.

In San Francisco bekamen wir trotz Nachfragens keinerlei Hilfe oder Unterstützung von der Airline, sodass wir uns selbst vor Ort ein Notfallpaket holen und verpflegen mussten. Wir mussten somit mit unserem Gepäck eine ganze Nacht auf diesen unbequemen Sitzreihen am Flughafen verbringen, immer in Sorge dass jemand unser Gepäck klaut.

Ich habe mehrfach bei dem zuständigen Infoschalter nachgefragt, aber wir waren nicht die einzigen die sich dort beschwert haben, und sehr viele Mitarbeiter waren auch nicht vor Ort an diesem Tag. Uns wurde nur immer wieder mitgeteilt, dass der nächstmögliche Flug am nächsten tag erfolgen kann. Das war eine ziemliche Schweinerei.

 

Als ich mich dann bei AirFrance meldete, und eine Entschädigung verlangt, wurde mir gesagt, die bekomme ich nicht, weil es sich nicht um einen europäischen Flug handelte, und somit die Europäische Fluggastrechtelinie nicht anwendbar sei.

 

kann ich trotzdem von Airfrance eine Wiedergutmachung für die Verspätung und die Strapazen verlangen?

 

ich habe zu diesem Theme auch einen Interessanten Artikel in der Süddeutschen Zeitung entdeckt:

http://www.sueddeutsche.de/news/leben/tourismus-ansprueche-bei-flugverspaetung-koennen-reisende-einklagen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-161010-99-757108

Gilt das auch für meinen Fall?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr Zubringerflug von San Francisco nach Paris wurde nach 5 Stunden Wartezeit letztendlich ganz aufgehoben, sodass Sie auch Ihren Anschlussflug von Paris nach Bremen verpasst haben.Sie sind dadurch mit einer Verspätung von 24 Stunden in Bremen angekommen, da Sie erst einen Tag später von San Francisco nach Paris fliegen konnten. Als Sie sich an Air France wendeten, verneinten sie einen Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung das Ihr Flug ein außereuropäischer Flug sei und die EU-Fluggastrechteverordnung damit nicht anwendbar sei. Zunächst möchte ich Ihnen deswegen den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzeigen.

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen-, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind solche die ihren Hauptsitz in der EU haben. Air France hat seinen Sitz in Paris und ist somit einen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall meiner Meinung nach doch angewendet werden kann. Somit können für Sie auch Ansprüche aus dieser entstehen.

Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung ist meiner Meinung nach so auszulegen, dass Sie sobald Sie wieder in Bremen sind , einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegenüber Air France geltend machen könnten.Damit dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, muss der Reisende seinen Zielflughafen mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreichen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 26.2.2013 entschieden. Bei Interesse können Sie dieses Urteil gerne nachlesen,indem Sie bei Google eingeben:" C-11/11 reise-recht-wiki.de".

Sie haben Ihren Zielflughafen, nämlich Bremen, mit einer Verspätung von 24 Stunden Verspätung erreicht. Damit haben Sie den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung meiner Meinung nach besteht.

Fraglich bleibt also noch die Höhe der Ausgleichszahlung. Für die Höhe ist die Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort maßgeblich. Wenn man einen Flug mit Zwischenlandung gebucht hat, dann ist ebenfalls nur die Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort wichtig.

Dazu folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google eingeben: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nicht nach Addition der Teilstrecken, sondern nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort.

In Ihrem Fall ist also meiner Meinung nach die Entfernung zwischen San Francisco und Bremen maßgeblich. Diese beträgt mehr als 3500 km, sodass Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen könnte. 

Das von Ihnen recherchierte Urteil gilt meiner Meinung nach auch für Ihren Fall, da es meines Erachtens nach auch Ihnen nicht zumutbar ist, in Paris vor Gericht zu ziehen und sich Ihr verspäteter transatlantischer Flug ebenfalls auf Ihren Anschlussflug nach Bremen ausgewirkt hat.

Meiner Meinung nach sollten Sie sich nocheinmal mit Air France in Verbindung setzten. Auch das Drohen mit einem Anwalt kann sich manchmal als hilfreich erweisen.

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Sie wollten einen Flug von San Francisco über Paris nach Bremen wahrnehmen. Dieser wurde jedoch annulliert und auf den nächsten Tag verschoben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben. Nun sagt die Fluggeselschaft jedoch, dass Sie keine Ansprüche aus dieser geltend machen können, da diese in Ihrem Fall nicht anwendbar ist, da es sich um einen nicht europäischen Flug handle.

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Abflughafen ist in Ihrem Fall zwar San Francisco, also ein Flughafen außerhalb der EU. Jedoch ist die ausführende Fluggesellschaft AirFrance, also eine Fluggesellschaft der Gesellschaft. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also anwendbar.

Bei einer Annullierung des Fluges stehen dem Fluggast zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Leistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel gewährleisten. Diese Leistungen wurden Ihnen laut eigener Angaben jedoch nicht erbracht.

Falls Ihnen also irgenwelche Kosten für Mahlzeiten, Telefonate usw. entstanden sind, können Sie diese von AirFrance zurückverlangen.

Desweiteren ergibt sich im Falle einer Annullierung noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nun stellt sich noch die Frage nach der Entfernung, also welche Strecke maßgeblich ist. Hierzu hat das LG Landshut folgendes entschieden:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google eingeben: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nicht nach Addition der Teilstrecken, sondern nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort.

In Ihrem Fall ist also die Entfernung zwischen San Francisco und Bremen maßgeblich. Diese beträgt mehr als 3500 km, sodass Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.

 

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