3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo, ich habe in diesem Zusammenhang noch eine Frage, weil ich selber ein Betroffener bin.

Nur war es in meinem Fall so, dass die Fluggesellschaft EasyJet . nachdem ich mich mehrmals telefonisch an sie gewandt habe - ihr Verhalten damit rechtfertigte, indem sie sagte, dass die Flughafenkapazitäten in Rom äußerst beschränkt gewesen seien.
Dies würde einen Haftungsausschluss für sie darstellen. (?)
Sie sahen sich deshalb gezwungen, aufgrund von außergewöhnlichen Umständen den Flug zu annulieren. Andere Maßnahmen seien ihnen nicht zumutbar gewesen.
Nach einiger Zeit war jedoch bekannt, dass der Flugbetrieb am Flughafen Rom immer wieder über dauerhafte und stets wiederkehrende Einschränkungen zu kämpfen hatte. Das war EasyJet auch bekannt.

Insofern kann sie sich doch nicht auf außergewähnliche Umstände berufen, wenn doch die Notwendikeit einer Flugreduktion für EasyJet nichts plötzliches und unvorhersehbares darstellt, oder verstehe ich das verkehrt?
Hätte sie vielleicht nicht doch mehr/andere Maßnahmen als eine Annulierung ergreifen müssen?

 

Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag,

sie haben über Easyjet einen Flug von Wien nach Rom gebucht. Dieser sollte am 27.6.15 mit der Nummer U2 4884 von Wien aus starten und anschließend pünktlich um 17:15 in Rom landen.

Bedauerlicherweise hat Easyjet ein paar Wochen vor dem Abflug den Flug annulliert. Die Bekanntgabe der Annullierung erfolgte weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug.

Diese Forderung wurde seitens der Fluggesellschaft mit der Begründung, dass die Flughafenkapazitäten in Rom äußerst beschränkt gewesen seien, abgelehnt.

Die Ursache dafür sei die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Da der Flug annulliert wurde, können sich Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben.

Art. 5 Annullierung 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung. 

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Eine Annullierung liegt hier vor. Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft sich auch weiterhin vorschriftsmäßig verhalten hat um sich von der Haftung zu befreien. Das hängt davon ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. 

EasyJet gibt an, dass die Flughafenkapazitäten begrenzt gewesen seien.  Im Grunde ist ein außergewöhnlicher Umstand, der sich auch nicht dann hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Falls der Flughafen wirklich gesperrt wurde, hat die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss. Ich denke, dass es sich daher tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte, der die Fluggesellschaft davon befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Ich denke daher, dass ein Anspruch nicht besteht. Wenn sie sich mit ihrem Fall an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden, kann es durchaus sein, dass dieser zu einem anderem Ergebnis kommt. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
0 Punkte
...