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Ich habe eine Pauschalreise bei Jahn Reisen vom 30.12.2017 bis 05.01.2018. in die Türkei München – Antalya   gebucht. Fluggesellschaft war SunExpress.
Am 05.01.2018 in Antalya bei Check-in wurde mir mitgeteilt, dass mein Flug, der ursprünglich auf die Strecke Antalya – München mir bestätigt wurde und auf meinem Flugschein steht, auf die Strecke Antalya – Stuttgart geändert wurde. Weder ich noch das Reisebüro, wo ich diese Reise gebucht habe, wurde über die Änderung nicht informiert. Der Flug nach Stuttgart war eine Stunde später, als der Flug nach München. Angeblich der Flug nach München war ausgebucht. Mir blieb diese einzige Möglichkeit nach Stuttgart zu fliegen.

Ich wohne in Regensburg, d.h. aus Stuttgart musste ich nach München fahren und nach München weiter nach Regensburg. Ich hätte mindestens 5 -6 Stunden gebraucht. Mein Sohn ist nach Stuttgart gefahren und hat mich abgeholt.

Ich habe bei Jahn Reisen einen Antrag auf die Erstattung der Fahrtkosten gestellt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ich den Zug hätte in Anspruch nehmen sollen.

Ist die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter nicht verpflichtet die Flughafenänderung dem Passagier mitzuteilen? Habe ich Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Hildegard Marton1901,

dass der Rückflug nach München überbucht war, woraufhin ein Flug nach Stuttgart stattfand, ist sehr ärgerlich. Zurecht fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten nach Regensburg haben.

Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, weil Sie nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug fliegen konnten. Ich gehe davon aus, dass die Umbuchung gegen Ihren Willen erfolgte, auch weil Stuttgart und Regensburg sehr weit voneinander entfernt sind. Eine Umbuchung gegen den Willen des Reisenden ist als Nichtbeförderung zu behandeln. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung relevant. Dort steht:

Artikel 4
Nichtbeförderung
(…)
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Ihnen würde aufgrund der Großraumberechnung ein Anspruch auf 400€ wegen Nichtbeförderung zustehen.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:

OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.2007, Az: 6 U 94/07 (Einfach zu finden, indem Sie bei Google „OLG Hamburg 6 U 94/07 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
Erfolgt eine Umbuchung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Verlegung auf einen anderen Flug wegen Überbuchung erfolgte.

Für die Frage, ob Sie die Fahrtkosten erstattet verlangen können, ist Artikel 8 der Verordnung relevant:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie schreiben, dass Sie die Bahnverbindung in Anspruch nehmen sollten, daraus schließe ich, dass Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten wurde. Meiner Meinung nach haben sie deswegen keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, außer Sie können irgendwie darlegen, dass die Fahrt nach München mit dem Zug für Sie unzumutbar gewesen wäre.

Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, da es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt, die keine qualifizierte Rechtsberatung eines Rechtsanwalts ersetzt. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die ein Spezialist besser beurteilen kann.
 

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Sie haben eine Pauschalreise bei Jahnreisen für den Jahrenswechseln 2017/18 gebucht. Die Flüge von München nach Antalya und zurück sollen von SunExpress durchgeführt werden.  Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flughafen von München auf Stuttgart geändert wurde. Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a ff. BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Falls es wirklich zu einer Verschiebung des Flughafens kommen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m haben oder aber Sie könnten die Reise kündigen gem. § 651l . Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie zurücktreten können, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651 i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Die Änderung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen oder aber Sie könnten die Reise wegen Mangel gem. § 651 l BGB kündigen:

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Durch die Fluggesellschaft könnten Sie also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m haben oder aber kündigen gem. § 651 l BGB.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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