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Wir hatten im Dezember letzten Jahres eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Während unseres Aufenthaltes auf Fuerteventura ging Niki-Air pleite, so das wir nicht wie geplant nach Hause fliegen konnten. Unser Heimatflughafen war Berlin-Tegel. Der Reiseveranstalter bot uns jedoch nur einen Ersatzflug nach Düsseldorf an. Von dort sollten wir dann mit einem Rail & Fly Ticket weiter nach Berlin reisen. Wir kamen in Düsseldorf am Abend gegen 19.30 Uhr an. An diesem Tag war eine Weiterreise per Bahn nicht mehr möglich, weil um diese Tageszeit keine Zugverbindung nach Berlin angeboten wurde. Wir haben in einem Hotel am Flughafen übernachtet und sind am nächsten Morgen um 07.30 Uhr mit einer Linienmaschine nach Berlin Tegel geflogen. Den Flug hatte uns Thomas Cook gebucht und unser Konto mit den Kosten in Höhe von 250,00€ belastet. Dieser Lastschrift haben wir dann widersprochen. Der Reiseveranstalter besteht jedoch auf die Bezahlung der Flugkosten von Düseldorf nach Berlin. Er argumentiert, dass man uns ein Rail & Fly Ticket angeboten hätte und wir so nach Berlin hätten reisen können.  Die Entfernung von Düsseldorf nach Berlin beträgt knapp 700km, die Reisezeit bis zum Flughafen Tegel, wo unsere Auto parkte, rund 7 Stunden. Bei der Annahme der Reiseverbindung per Bahn am nächsten Tag wären wir mit annähernd 24-stündiger Verspätung wieder zu Hause gewesen und hätten an diesem Tage unsere geschäftlichen und privaten Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Mit der Flugverbindung waren wir am Folgetag um 09.30 Uhr zu Hause und konnten somit noch alle Termine wahrnhmen.

 

Meine Fragen: Bin ich verpflichtet, eine derartige alternative Reiseverbindung mit der Bahn anzunehmen?

Ist eine deratige Reiseentfernung von nahezu 700km zu einem geänderten Flughafen zumutbar?

Werden die Aufwendungen für den Alternativflug von Düsseldorf nach Berlin durch die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters gedeckt? (Thema Sicherungsschein des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen?)
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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Hallo Hans- Walter.

Du buchtest eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Da euer ausführendes Luftfahrtunternehmen NIKI-Air in diesem zeitrum jedoch insolvent ging, konnte euch euer Reiseveranstalter nur einen FLug nach Düsseldorf anbieten. Dabei war ursprünglich ein Flug nach Berlin-Tegel geplant. 

in Düsseldorf angekommen solltet ihr mit einem Rail to Fly Ticket nach Berlin kommen, was jedoch nciht mehr möglich war, da ihr 19:30 ankamt und keine bahn mehr fuhr.

Ihr habt am in einem Hotel am Flughafen übernachtet und seid am nächsten tag mit dem Flugzeug nach Berlin geflogen. Nun fragst du nach deinen Rechten, und ob du die Bahnfahrt hättest akzeptieren müssen. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich eure rechtlichen Möglichkeiten aus den § 651 a ff. BGB.

Dass sich im Nachhinein die genauen Daten ihres Fluges geändert haben, könnte möglicherweise einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu erheblichen Änderungen von den eigentlich vertraglich geschuldeten Leistungen kommt. Dann stehen Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Für euch ist wahrscheinlich der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB von besonderem Interesse. 

Demnach würde sich  sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Zu beachten ist, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB. 

Fraglich ist nun, ob die von euch genannten Änderungen auch tatsächlich einen Mangel begründen und wie hoch eine etwaige Minderungshöhe ausfallen könnte. Dazu die folgenden Vergleichsurteile: 

1 – Flugzeitenänderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

2 – Flughafenänderung

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

3 – Änderung der Airline

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95

Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft.

Letztlich denke ich, dass ihr tatsächlich im Nachhinein eine Minderung geltend machen könnten. Wie hoch diese im Endeffekt ausfällt, ist der Einschätzung der Gerichte überlassen. 

Letztlich konnte ich hier bloß einen groben Überblick liefern und meine persönliche Meinung dazu äußern. Im Zweifel sollten Sie sich nicht scheuen Fachanwält*innen um eine professionelle Beratung zu fragen. 

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