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Ich hoffe, ich finde hier gute Ratschläge bzw. Hilfe zur folgenden Problematik: ich habe für meine beste Freundin und mich über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten (Start: 25.10.2014) gebucht. Unser Flug sollte von Salzburg aus starten. Den Flug sollte dabei ein Luftfahrtunternehmen mit der Flugnummer HG2256 durchführen. Kurze Zeit später erhielten wir die Buchungsbestätigung für diesen Flug. ---es sollte nicht dabei bleiben...

Wir erhielten ein Schreiben in der es hieß, das "[...] aufgrund von Auslastungsproblemen Ihr Flug bedauerlicherweise vom 25.10.2014 auf den 26.10.2014 verschoben werden musste. [...] ". Dieser Flug sollte zudem auch nicht von Salzburg aus, sondern von Linz statt finden. Die geänderten Reiseunterlagen erhielten wir dann am 16.10. .
Der ursprüngliche Flug am 25.10. von Salzburg aus, wurde storniert. Wir wurden auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer umgebucht.
Wir haben uns sehr darüber geärgert, weil wir den Eindruck hatten, dass das alles einfach ohne mit uns vorher  Rücksprache gehalten zu haben, geändert worden ist. Ich meine, es hätte sein können, dass uns das neue Abflugdatum nicht genehm war oder dass für uns die Anreise nach Linz äußerst umständlich und viel zu kostspielig gewesen wäre und wir deshalb den Flug gar nicht erst wahrnehmen wollten/konnten.
Deshalb möchten wir dafür eine Entschädigung erhalten.
Wir haben uns etwas informiert und gelesen, dass man in solchen Fällen eine Ausgleichszahlung verlangen kann! Nun möchte ich (bzw. wir) diesen Anspruch geltend machen.
Nur stellen wir uns die Frage, gegen wen? Den Reiseveranstalter oder doch gegen das Luftfahrtunternehmen?!

Ich habe mich zunächst einfach an denjenigen gerichtet, bei dem ich auch alles gebucht hatte -> unserem Reiseveranstalter.
Dieser meinte allerdings, dass er dafür nicht zuständig sei und hat uns den Buchungs-Ablauf wie folgt erklärt:
er habe einen sog. Charterplatz von einem Charterplatz-Anbieter für den am 25.10. ursprünglich geplanten Flug gekauft. Dabei hat der Charterplatz-Anbieter alle Sitzplätze der Maschine gekauft, was laut meinem Reiseveranstalter als "Vollcharter" bezeichnet wird. Die Buchungsbestätigung die wir erhalten haben, wurde uns sodann vom Charterplatz-Anbieter ausgestellt. Da es jedoch Auslastungsprobleme gab, musste eine Flugumbuchung erfolgen. Auch hier erhielten wir die neuen Reisedaten vom Charterplatz-Anbieter . Der ursprüngliche Flug wurde von dem dem Anbieter dann einfach storniert. Außerdem sei in den AGBs des Reiseveranstalters festgelegt, dass sich dieser "sämtliche Änderungen der Flugdaten vorbehalte, welcher jederzeit auch kurzfristig und auch ohne vorherige Information des Fluggastes,soweit für ihn zumutbar, vorgenommen werden können. "  (->wie sich später herausgestellt hat, hat unser Luftfahrtunternehmen noch gar keine Passagierdaten gehabt und konnte deshalb gar nicht erst eine eigene bestätigte Buchung ausstellen.
Wie kann das denn sein?!? Hat denn unsere bestätigte Buchung von unserem Reiseveranstalter keine Bedeutung oder wie verhält es sich zu der fehlenden Buchungsbestätigung vom Luftfahrtunternehmen? )

Als ich mich deshalb an das Luftfahrtunternehemen gewandt habe, meinte diese wiederum, dass sie dafür nicht belangt werden könne, weil "sie selbst keine Umbuchung vorgenommen und sich niemals geweigert hätten, uns zu befördern. Im Übrigen hat sich der Reiseveranstalter die Änderung von Flugzeiten, Flugwegen und der Fluggesellschaft vorbehalten. Damit läge keine Buchungsbestätigung seitens der ausführenden Fluggesellschaft vor" .
 

Ich verstehe die Welt nun gar nicht mehr! Ich hatte gehofft, dass mir der Kontakt zum Reiseveranstalter bzw. zum Luftfahrtunternehmen weiterhelfen könnte, stattdessen bin ich nun ganz durcheinander!!!!

 -Liegt denn nun eine (bestätigte) Buchung vor oder nicht ?
- Gegen wen können wir unseren Anspruch (falls überhaupt einer besteht) geltend machen? Gegen das 
   Luftfahrtunternehmen oder doch gegen unseren Reiseveranstalter?


 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Dadurch könnten Sie einen Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter geschlossen haben. Der in den §§ 651 a ff. BGB geregelte Reisevertrag ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrages, der den einzelnen Reisenden mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln schützt.

Nach § 651 a I BGB verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei einem Reisevertrag eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen und der Reisende verpflichtet sich den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen.

Sie geben zwar nicht genau an, was Ihre Reise alles beinhaltet, jedoch geben Sie an, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Sie haben also wahrscheinlich auch den vereinbarten Reisepreis bezahlt und damit auch einen Anspruch auf die Reiseleistungen.

Es lässt sich also davon ausgehen, dass in Ihrem Fall ein Reisevertrag geschlossen wurde. Der Reiseveranstalter muss Ihnen also die geschuldeten Leistungen erbringen, dazu gehört natürlich auch der Flug. Demnach ist richtiger Ansprechpartner in Ihrem Fall der Reiseveranstalter.

Bei einer Pauschalreise richten sich die Rechte nach den §§ 651 a-m BGB.

Gem. §651c Abs. 1 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

So einen Mangel kann auch bei einer Verlegung der Flugzeiten bestehen. Falls die Reise also mangelbehaftet ist, können Sie dann einen Minderungsanspruch gem. § 651 d BGB geltend machen.

Nun sagt der Reiseveranstalter jedoch, dass er sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat und dadurch zu einer solchen Änderung bemächtigt ist.

Dazu hat das OLG Düsseldorf jedoch folgendes entschieden:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki Az: I-6 U 123/12“ eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Demnach ist es dem Reiseveranstalter nicht erlaubt, sich die Änderungen der Flugzeiten in den AGBs vorzubehalten. Solche Klauseln sind nicht zulässig.

Sie könnten meines Erachtens also durchaus Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB gegenüber dem Reiseveranstalter durch die Flugänderung geltend machen.

 

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