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Ich wünsche allen einen sonnigen "Wintermorgen" :)

meine kleine Patchwork-Familie und ich hatten nun wirklich keinen schönen und angenehmen Urlaub. 
Was war passiert?
Ich würde sagen, es handelt sich um einen ganz "klassischen" Fall, bei der die Bilder des Hotelzimmers immer traumhaft ausschauen, doch dann holt einen vor Ort die harte Realität ein; es schaut alles andere als "traumhaft" aus, von Gemütlichkeit und Wohlbefinden weit und breit nichts zu erkennen und der Erholungsfaktor stellte sich auch ganz hinten an!
- unser Bad, welches auf den Bildern 1A aussah, war voller Schimmel (die komplette
  Dusche) und von Sauberkeit fehlte wirklich jede Spur. Auch das restliche Zimmer schaute auch etwas, ich sage mal,
  unsauber aus.

irgendwann beschwerten wir uns und bekamen auch daraufhin ein anderes Zimmer.
Leider sah dieses auch nicht viel besser aus -gemäß nach dem Motto "von außen hui und von innen pfui!" !

Zugegeben, es hat sich bei dem Hotel um kein 5-Sterne-Hotel gehandelt, aber dennoch dürfen wir doch ein sauberes und größtenteils Schimmelfreies Hotelzimmer erwarten!!!?!

Auch die Gegend vor Ort machte alles andere, als einen schönen Eindruck auf uns...leider.
Es entsprach alles nicht wirklich den Bildern, die online vorhanden waren.
Unsere Urlaubslaune sank immer mehr in den Keller, schließlich wollten wir nichts weiter als uns ein paar Tage auszuruhen und einen kleinen Familienurlaub genießen.

Wir haben schon direkt vor Ort unser Geld zurück verlangt oder zumindest eine Minderung (wir waren halt sehr aufgebracht). Natürlich ohne Erfolg.

Leider "mussten" wir uns mit dem zweiten Zimmer zufrieden geben, denn es gab keine weiteren freien Zimmer für mich und meine Familie.
So verbrachten wir also die restliche Zeit in diesem auch verschimmelten Zimmer.
Wir waren durchgehend unterwegs, um so wenig wie möglich Zeit in diesem Zimmer zu verbringen.
Dennoch kamen wir nicht wirklich erholt wieder zurück aus dem Urlaub - wenn man hier überhaupt von Urlaub sprechen kann!

Können wir gegen den Hotelbesitzer bzw. die Verantwortlichen rechtlich vorgehen?
Wir haben öfters im TV Reportagen geschaut, bei der es um solche Reisemängel ging. Leider sind nicht alle erfolgreich gewesen, obwohl es sich unserer Meinung nach offensichtlich um einen Reisemangel gehalten hat. Deshalb wollten wir hier zunächst nachfragen.
Außerdem hatten mein Mann und ich hatten etwas Angst, dass sich unsere Kleinen etwas aufgrund des Schimmels einfangen könnten, schließlich sind die beiden noch sehr jung und damit auch ihr Immunsystem und ihr Körper sehr empfindlich!
In einem verschimmelten Zimmer zu schlafen, kann ja schließlich nicht wirklich Gesund sein!!!


Vielen Dank an alle Forumsmitglieder!


 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer vor.

Zur Orientierung verschiedene Urteile:

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.

 

In Ihrem Fall waren die Zimmer sowohl verdreckt, als auch von Schimmel befallen. Ich denke, dass in Ihrem Fall daher auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Nun ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Sie müssen dem Reiseveranstalter also die Chance geben, den Mangel selbst zu beheben, bevor Sie einen Reisepreismangel geltend machen können. Dieses haben Sie am Urlaubsort getan. Zwar wurde Ihnen ein neues Hotelzimmer gewährleistet, doch auch dieses wieß erhebliche Mängel auf.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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