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Auf meiner letzten Flugreise gab es einige kleinere Probleme, weshalb ich nun gerne wissen möchte, ob mir vielleicht irgendwelche Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft zustehen!

Ich hoffe, dass die paar Infos, die ich hier auflisten werde,für Euch ausreichen werden.

Ich befand mich auf dem Rückweg von einer Geschäftsreise.
Die Fahrt zum Flughafen verlief problemos. Mein Ankunftsziel war Hamburg.
Am Gate angekommen hieß es, dass der Flug nicht pünktlich starten werden würde. Allerdings sollen wir (Fluggäste) ganz unbesorgt sein. Es würde sich um keine Verspätung von mehreren Stunden handeln.
Gut, das empfand ich als nicht so dramatisch, da ich stets damit rechne, dass die Verkehrsmittel, mit denen ich unterwegs bin, verspätet starten oder ankommen.
Ich nahm deshalb Platz in einer kleinen Cafeteria und trank ganz entspannt meinen Kaffee.

Nach gut 1h Wartezeit, sollte es dann endlich losgehen.
Wir wurden dabei informiert, dass wir nun startklar seien und das an dem Flugzeug lediglich ein paar Kontrollen durchgeführt werden mussten, was der Grund für die Verspätung gewesen sei.

Allerdings ist es so gewesen, dass aufgrund der Verspätung, wir nicht die ursprüngliche Flugroute fliegen konnten. Deshalb musste die Flugroute geändert werden. Die "Ersatz-Flugroute" hat dann noch etwas mehr Zeit in Anspruch genommen, weshalb wir den Hamburger Flughafen mit gut 1,5 Stunden Verspätung erreicht haben (wegen den Startverzögerungen und der umgeänderten Flugroute) !

Ich habe diese Geschichte einem guten Kollegen erzählt, der Rechtsanwalt ist, jedoch hat er leider nicht so viel Ahnung von Flugrecht/Reiserecht etc..
Er meinte aber, dass sich für mich evtl Ansprüche aus der Verordnung für Fluggasrechte ergeben könnten.

Ich habe mich etwas dazu belesen und mir die einzelnen Artikel angeschaut (Art. 5 , 6  und 7 der VO waren die passendsten Artikel, die ich für mich gefunden habe).
Dabei habe ich mir dann die Frage gestellt, ob denn in meinem Fall eine normale Flugverspätung oder doch evtl eine Flugannulierung vorliegt? Und ich verstehe auch nicht, ob die geänderte Flugroute auch eine Rolle spielt ?
Wie ist die Rechtslage ?


Vielen Dank und mit besten Grüßen

Peter M.


 

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Peter,

Sie haben einen Flug nach Hamburg wahrgenommen. Dieser konnte jedoch nicht pünktlich losfliegen, weshalb auch die Flugroute geändert werden musste. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 1,5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Hamburg angekommen.

Nun fragen Sie sich, ob Sie daurch mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einem Nur-Flug wie in Ihrem Fall kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verodnung in Betracht. Diese regeln die Ansprüche von Fluggästen bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen von Fluggästen.

Sie fragen zunächst, ob durch die Änderung der Flugroute wohlmöglich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf die Grundsatzentscheidung des EuGH:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach dieser ist also nur dann von einer Annullierung auszugehen, wenn der Start aufgegeben wird. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nur ein wenig nach hinten verschoben und auch die Änderung der Flugroute alleine begründet meines Erachtens noch keine Annulierung, da der Flug ja trotzdem stattgefunden ist.

Es könnten sich aber aufgrund der Verspätung von 1,5 Stunden Ansprüche ergeben. Denn entscheidend ist nicht, die Verspätung beim Abflug sondern allein die Verspätung am Zielflughafen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Da Sie jedoch nur mit einer Verspätung von 1,5 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, haben Sie meines Erachtens leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

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