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Hallo Horst,

bei deiner Pauschalreise wurde der Hinflug von 3:55 Uhr auf 18:30 Uhr und der Rückflug 9:00 Uhr auf 23:35 Uhr geändert. Du hast dem via E-Mail widersprochen und Check 24 auch einen Vorschlag zur Verbesserung vorgelegt. Du fragst dich allerdings, ob du die Flugzeitenänderung überhaupt hinnehmem musst.

Bei Problemen mit Pauschalreisen wird vom Reisevertragsrecht in den §§651 a-m BGB Gebrauch gemacht. In dem Moment in dem du die Reiseunterlagen vom Reiseveranstalter erhalten hast, wurden die Flugzeiten zu einer wesentlichen Reiseleistung gemäß §651 a BGB. Somit hat sich der Reiseveranstalter an die angegebenen Reisezeiten zu halten und es ist ihm untersagt diese ohne guten Grund zu ändern. Sollte er dies jedoch wie z.B. in deinem Fall tun, so handelt es sich um eine einseitige Leistungsänderung und dem Reisenden stehen verschiedene Ansprüche zu. ( BGH, Urteil vom 10.12.2013, zu finden unter: " X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de")

Meiner Meinung nach ist durch die Änderung der Reisezeiten in deinem Fall ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 entstanden. Sollte eine Eigenschaft der Reise verändert werden (deine Flugzeiten sind eine solche Eigenschaft), dann steht dem Reisenden, sollte er die Reise trotz der Änderung antreten, ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 zu. Wenn du also deine Reise trotz der neuen Flugzeiten antreten würdest, könntest du eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen. Beachte dabei bitte das du dich wirklich an den Reisveranstalter richtest, denn Check 24 tritt in deinem Fall nur als Reisevermittler auf. Zudem könntest du einen Anspruch auf Schadensersatz wegen §651 f Absatz 2 BGB geltend machen. Durch die Verschiebung des Hinfluges ist es dir nicht möglich den Anreisetag schon mit Urlaubsaktivitäten zu verbringen, somit geht dir meines Erachtens nach wertvolle Urlaubszeit verloren. Dein Rückflug wurde von 9 auf 23:35 verschoben. Damit wird meiner Meinung nach deine Nachtruhe beeinträchtigt, die einen Anspruch auf Schadensersatz entstehen lassen könnte.

Da du jedoch per E-Mail einen Vorschlag zur Verschiebung der Reise um 1 Tag angeboten hast, nehme ich an das du die Reise mit den neuen Reisezeiten nicht antreten möchtest. Gemäß §651 e BGB bist du daher berechtigt von der Reise zurückzutreten, wenn der Reisveranstalter eine von dir gesetzte Frist ohne Erbringung von Abhilfe verstreichen lässt. Wenn der Reiseveranstalter in deinem Fall also nicht auf deinen Vorschlag reagiert, dann kannst du also von der Reise zurücktreten. Solltest du dies tun, verliert der Reiseveranstalter gemäß §651 e Absatz 3 BGB den Anspruch auf den Reisepreis und muss ihn dir zurückzahlen. Da die Reise noch nicht angetreten wurde, solltest du auch den gesamten Reisepreis zurückherhalten, da für den Reiseveranstalter meiner Meinung nach noch keine Mehrkosten entstanden sein können. Damit könntest du dann eine neue Reise zu deinen bevorzugten Reisezeiten buchen. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Ja, OK zurücktreten und bezahlten Reisepreis zurückerhalten ist klar, ist ja die leichteste Übung. Aber das Problem ist doch, dass die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einem DIES gerade schmackhaft als einzige rechtliche Möglichkeit verkaufen wollen.

Hier steht, dass man die Airlines und Reiseveranstalter lieber auf den wirksam geschlossenen Vertrag festnageln soll, weil man das Recht auf einen Ersatzflug hat:

Recht auf anderen Ersatzflug bei einseitiger Flugänderung durch Fluggesellschaft

Ich denke, dass Dein Vorschlag von der Reise zurückzutreten, die Kündigung zu erklären und mit dem Reisepreis eine neue Reise zu buchen doch wohl die schlechteste aller Lösungen ist, oder?

Was also tun?
Beantwortet von (6,700 Punkte)
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