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Ich habe für den 17.9.2018 2 Flüge gebucht mit Condor von Düsseldorf nach Mallorca Flugnr. DE1774 Abflugzeit 13:15 Uhr um diese Flugzeit zu reichen, habe ich extra etwas mehr dafür gezahlt.

Jetzt bekomme ich eine Nachricht das der Flug um 5 :50 Uhr morgens geht. Ich habe mehr dafür gezahlt, muss bereitz kurz nach Mitternacht mich auf den Weg machen. Unseren Hund einen Tag früher in die Hundepension bringen(Mehrkosten) den Mietwagen früher bestellen(Mehrkosten und kann nicht vor 14 Uhr in unsere Ferienwohnung und habe dann nichts von der Zeit! Was kann man da machen? Gibt es auch Rechte für Fluggäste oder ist man der
Fluggesellschaft ausgeliefert und muß alles in kaufen nehmen?

Mfg Franz
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Hallo Franz,

Du hast einen Flug mit der Airline Condor von Düsseldorf nach Mallorca gebucht. Ursprüngliche Abflugzeit sollte 13.15 Uhr sein. Startdatum ist der 17.09.18. Nun kam eine Nachricht, dass der Flug auf 5:50 Uhr morgens verlegt wurde. Dies bringt für dich einige Probleme einher, denn nun müsstest du wesentlich früher an den Flughafen kommen und auch den gebuchten Mietwagen umbestellen und weiteres.

Du fragst dich, ob du diese Änderung so akzeptieren musst.  

In solchen Fällen greift regelmäßig die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Fraglich ist zunächst, wie diese Flugverlegung im Kontext der Verordnung einzuordnen ist.

Das AG Hannover geht im Urteil vom 21.04.2011 (Az. 512 C 15244/10) davon aus, dass die Vorverlegung eines Fluges einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleichsteht, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Generell ist in den Begriffsbestimmungen der Verordnung geregelt, dass man unter einer Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, verstehen kann. Auch der BGH ist der Meinung, dass bei einer Flugverlegung konkludent eine Annullierung gesehen werden kann.

Ich denke in Ihrem Fall kommt es also im Wesentlichen darauf an, ob sich auch die Flugnummer geändert hat. Ist dies der Fall, so kann davon ausgegangen werden, dass es wohl zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges kam. Wenn dies nicht der Fall ist, gehe ich persönlich davon aus, dass Sie die Änderung wohl hinnehmen müssten.

Zu dem anderen Fall ist auf Art. 7 der Verordnung hinzuweisen, welcher den Fluggästen im Falle einer Annullierung eine Ausgleichsleistungsanspruch verspricht. Die Höhe bemisst sich dann je nach Flugstrecke und beträgt pauschal zw. 250-600 Euro. Bei Ihnen wären es wahrscheinlich 250 Euro. Allerdings kommen Verlegungen im Flugalltag immer wieder vor. Dass jedes mal Ausgleichsleistungen gezahlt werden müssten, kann den Luftfahrtunternehmen allerdings nicht zugemutet werden. Deshalb wurden in der Verordnung auch mehrere Ausnahmetatbestände eingegliedert. Einer davon beschreibt, dass diese Entschädigung nicht geleistet werden muss, wenn das betreffende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen mind. 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung Bescheid gibt. Da dein Flug erst im September gehen soll, ist diese Frist also eindeutige gewahrt.

Allerdings könnte noch gem. Art. 8 ein Anspruch auf eine Umbuchung oder die Rückerstattung der Reisekosten in Betracht kommen. Ihnen wurde bereits eine Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt angeboten, insofern hat Condor dahingehend seine Pflicht gewahrt. Sollte Ihnen das nicht passen können Sie eventuell nochmal mit dem Kundenservice in Kontakt treten und evetl. nach einer Alternative fragen.

Vergleich folgende Urteile:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "Az 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden. 

LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10 (einfach zu googlen "Az 13 S 89/10 reise-recht-wiki“)

Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.   

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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Mallorca mit der Fluggesellschaft Condor gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass es Flugzeitenänderung gab. Die Flugzeiten wurden von 13:15 Uhr auf 05:50 Uhr vorverlegt.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenvorverlegung von ca 7 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall liegt jedoch eine Vorverlegung von weniger als 10 Stunden vor. Es könnte also durchaus sein, dass in Ihrem Fall nicht von einer Annullierung auszugehen ist. Dann hätten Sie leider keinen Anspruch aus der Verordnung. Diese zeitliche Grenze des AG Hannovers ist natürlich nur eine Richtlinie und gilt nicht für jeden Fall, denn jeder konkrete Einzelfall bedarf einer genauen Betrachtung.

Für den Fall, dass von einer Annullierung des Fluges auszuegehn, stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In Ihrem Fall wurden Sie mehrere Monate vor dem Flug über die Flugzeitenverlegung informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Das bedeutet, dass auch wenn eine Annullierung vorliegen würde, Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätten.

 Sie hätten aber einen Anspruch gemäß Art. 8 VO.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihr könntet also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen.

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