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Hallo Leute,

wie jedes Jahr wollten mein bester Freund und ich nach Singapur, um meine Schwester zu besuchen, die vor fünf Jahren dorthin ausgewandert ist. Wir fliegen immer um die gleiche Jahreszeit und seit Jahren mit derselben Fluggesellschaft. Aber dieses Mal schlug es dem Fass den Boden aus.

Gut gelaunt und zu Späßen aufgelegt trafen wir uns, wie immer rechtzeitig, in Wien am Flughafen, damit wir noch genügend Zeit hatten uns mit einem Bier in Urlaubsstimmung zu versetzen. Unser Lufthansa-Flug LH 2081 sollte um 19:10 Uhr in Wien starten und in Frankfurt um 20:35 Uhr landen. Dann mussten wir umsteigen und weiter sollte es mit dem Lufthansa-Flug LH2007 um 21:55 Uhr von Frankfurt nach Singapur gehen, wo wir um 16:15 Uhr ankommen sollten. Wir nehmen gerne diesen Flug, da wir genügend Zeit zum Umsteigen haben. Ok, soweit war alles klar. Jetzt geht’s los.

Wie gesagt, trafen wir uns am Flughafen und begaben uns auch zügig nach unserem Urlaubsbier zum Check-In. Supi, dachten wir, Gepäck ist abgegeben, jetzt geht’s los. Wir konnten aus dem Fenster auf unser Flugzeug schauen und sahen zu, wie es betankt wurde. Wir schauten so interessiert zu, dass uns völlig entging, wie schwarz der Himmel wurde und dass sich ganz rasant ein Gewitter zusammenbraute. Auf einmal musste der Betankungsvorgang abgebrochen werden. Auf Nachfragen teilte man uns mit, dass dies auf Grund von Brand- und Explosionsgefahr geschah. Das war natürlich nachvollziehbar, denn das Gewitter wurde immer stärker. Schon kam auch die Durchsage, dass sich unser Flug nach Frankfurt verspäten würde. Wir dachten uns noch nichts dabei, denn unsere Umsteigezeit in Frankfurt betrug 1 Stunde und 20 Minuten. Die Zeit müsste doch reichen!

Als wir allerdings von Wien abflogen und endlich in Frankfurt landeten, war es breites 21.38 Uhr!!!!!! Wir waren jetzt doch stinksauer, da uns bewusst wurde, dass wir unseren Anschlussflug nicht mehr erreichen würden. Sehr verärgert gingen wir zum Schalter und erkundigten uns, wie es weitergehen sollte. Der freundliche Herr teilte uns jedoch kleinlaut mit, dass wir erst am Folgetag weiter nach Singapur fliegen könnten! Das durfte doch alles nicht wahr sein! So wütend waren wir schon lange nicht mehr gewesen!

Stunden mussten wir am Flughafen verbringen, bis wir völlig übermüdet am nächsten Tag ins Flugzeug steigen konnten. Es ist kaum zu glauben aber mit 21 Stunden Verspätung kamen wir völlig genervt in Singapur an.

Ich würde sagen, dass es keine Frage mehr sein dürfte, ob wir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben oder?

Wer kann uns helfen?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Da der Grund das Wetter (Gewitter) war kann sich die Fluggesellschaft entlasten, denn eine Entschädigung/Ausgleichszahlung gibt es nur wenn die LH schuld an der Verspätung/Annulierung wäre, ist hier leider nicht der Fall.. daher gibts nur die notwendigen Auslagen, wie Übernachtugskosten, Verpflegung usw zurück... wenn du Glück hast zahlen die aus Kulanz etwas...
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Hallo, 

leider kam es zu einer Verspätung des Fluges von Wien nach Frankfurt, weshalb Sie auch ihren Anschlussflug nach Singapur verpassten. Dies ist natürlich sehr ärgerlich. Nun fragen Sie sich, ob ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen besteht. 

Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es im Forum viele verschiedene Beiträge gibt, die ähnliche Problematiken behandelt. Bspw. wurde in diesen Beiträgen ebenfalls die Frage erörtert, wie ein verpasster Anschlussflug rechtlich zu bewerten ist:

http://flugrechte.eu/11357/ansprüche-begrenzter-anflugrate-verspätetem-zubringerflug

http://flugrechte.eu/11917/lufthansa-flugverspätung-ansprüche-verspätung-anschlussflug

Anspruch auf Ausgleichsleistungen?

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 besteht, müsste es zu einer großen Verspätung gekommen sein.

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13 (zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

Eine Verspätung am Endziel ist immer dann rechtlich erheblich und führt zu einem Ausgleichsleistungsanspruch, wenn diese mind. 3 Stunden beträgt. Bei euch waren es sogar 21 Stunden. Deshalb sind die wesentlichen Voraussetzungen erst einmal erfüllt. Die Höhe bemisst sich nach folgender Regelung:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Diese Entschädigung gilt pro Person und würde vorliegend bei der Strecke Wien – Singapur 600 Euro betragen.

Entfällt der Anspruch aufgrund des Gewitters?

Allerdings könnte möglicherweise hier der Ausschlussgrund des Art. 5 III der Verordnung greifen. Demnach müsste Lufthansa nämlich keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die auch dann nicht vermeidbar wären, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein außergewöhnlicher Umstand kann n. Erwägungsgrund 15 der Verordnung auch bei Schlechtwetter gesehen werden. Allerdings gilt nicht jeder Regenschauer als außergewöhnlicher Umstand. Darüber hinaus muss ein Luftfahttunternehmen noch genau darlegen, warum die Verspätung eingetreten ist und was es dagegen getan hat. 

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.

In dem konkreten Fall müsste wohl überprüft werden, ob das Gewitter besonders außergewöhnlich war. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn ein Ereignis außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragt.Gewitter zählen zu Vorkommnissen, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen muss. Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen. Dass ein Gewitter gegebenenfalls der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehen kann, macht ein solches noch nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand. 

AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: 451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Im vorliegenden Fall buchten die Kläger einen Flug bei der Beklagten, welcher aus zwei Teilflügen bestand. Die Abflugzeit des Zubringerfluges verspätete sich allerding, sodass sie den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichten. Sie kamen insgesamt einen Tag später am Zielort an und machen gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch geltend. Das Amtsgericht Köln spricht den Klägern einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da die Verspätung des Zubringerfluges nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhe und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließe. Gewitter sind häufig vorkommende Ereignisse, mit denen ein Flugunternehmen rechnen muss und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Daher gehe ich davon aus, dass der Anspruch weiterhin besteht und nicht i.S.d. Art. 5 III VO ausgeschlossen ist. Allerdings ist dies immer abhängig von den konkreten Umständen vor Ort, weshalb es bei Schwierigkeiten auch sinnvoll sein kann, einen Fachanwalt zu befragen.

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Sie haben einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur wahrgenommen. Der erste Flug hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Singapur verpasst haben und mit einer Verspätung von 21 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. 

Dazu folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Der Betankungsvorgang wurde aufgrund von Gewitter abgebrochen, da eine Brand- und Explosionsgefahr bestand. Zu einem ganz ähnlichen Fall habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az: 114 C 208/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az:114 C 208/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Gewitter sind häufig vorkommende Ereignisse, mit denen ein Flugunternehmen rechnen muss und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Im vorliegenden Fall buchten die Kläger einen Flug bei der Beklagten, welcher aus zwei Teilflügen bestand. Die Abflugzeit des Zubringerfluges verspätete sich allerding, sodass sie den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichten. Sie kamen insgesamt einen Tag später am Zielort an und machen gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 i. V. m. Art 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend.

Das Amtsgericht Köln spricht den Klägern einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da die Verspätung des Zubringerfluges nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhe und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließe.

Da auch im folgenden Urteil ein Gewitter Grund für die Verspätung des Zubringerfluges war und auch hier der Betankungsvorgang abgebrochen werden musste, könnte ich mir seht gut vorstellen, dass sich auch in Ihrem Fall die Airline nicht von dem Leisten von Ausgleichszahlungen auf Grund von außergewöhnlichen Umständen exkulpieren kann.

Da der Sachverhalt doch recht komplex ist, könnte es für Sie von Vorteil sein, einen Anwalt vom Fach einzuschalten.

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