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Liebes Forum,

 

vor zwei jahren buchte ich im November für mich, meine Frau, und unsere Kinder, wir haben drei Söhne, eine Pauschalreise nach Fuerteventura.

Wir wollten vom 08.10 bis zum 22.10 unseren Jahresurlaub dort im 1‐2‐Fun‐Club RIU Olivia Beach Resort verbringen. Als Verpflegungsart wählten wir die Option all-inklusive. Der Preis belief sich auf insgesamt knapp 4.500 Euro.

Wir wollten von Stuttgart aus direkt nach Fuerteventura fliegen, und zwar mit TUIFly, mit der Flugnummer X3 2174.

Folgendes stellte sich erst nach unserem Urlaub heraus:

„Am Abend des 30.09 .2016, einem Freitag, informierte der Aufsichtsratsvorsitzende von TUIfly sämtliche Mitarbeiter in einem „Management Letter" darüber, dass die Geschäftsleitung Gespräche mit der Fluggesellschaft „Etihad Airways" über eine Zusammenarbeit führe. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) berichtete darüber in ihrer Ausgabe vom 1.10.2016 unter der Überschrift „TUIfly soll neue Eigentümer bekommen ‐ Airline will offenbar bei Etihad unter‐schlüpfen". Noch am 30.9 .2016 bildete sich ein „Krisenstab der Arbeitnehmervertreter", der sich mit einer Mitteilung an die Mitarbeiter der Fluggesellschaft wandte. Der „Krisenstab" wollte sich namentlich dagegen wehren, dass „unsere TUIfly" veräußert wird.“

Soweit so gut, doch das hatte die Auswirkung, dass sich daraufhin sehr sehr viele Arbeitnehmer von Tui krank gemeldet haben, und deswegen nicht auf Arbeit erschienen. Das sollte wohl so eine Art Arbeitskampfmaßnahme darstellen.

 

Am 5.10.2016 annullierte TUIfly die für den 5. und 6.10. vorgesehenen Hinflüge in Urlaubs‐ gebiete teilweise und die für den 07. bzw. 08.10.2016 vorgesehenen Hinflüge vollständig.

Darüber wurden wir ebenso informiert, wie die Kündigung unseres Urlaubs durch Tui!

Das war vielleicht ein ziemlicher Schock, gerade weil wir uns auch so ewig auf diesen Urlaub gefreut hatten. Der Reisepreis wurde uns in voller Höhe erstattet! Wir sahen es jedoch nicht ein, vollständig auf unseren Urlaub verzichten zu müssen. Deshalb buchten wir eine Reise in die Türkei in den Robinson Club P. zu einem Reisepreis von insgesamt 9.095 €.

Nach dem Urlaub haben wir Tui schriftlich dazu aufgefordert, uns einen Schadensersatz von insgesamt 6.000 Euro zu zahlen. Immerhin konnten wir wegen denen nicht unseren geplanten Urlaub antreten, was uns alle ziemlich enttäuschte.

Die Antwort die wir erhielten, war allerdings sehr ernüchternd. Uns wurde gesagt, dass dieser „wilde Streik“, wie er mittlerweile genannt wurde, nicht von Tui zu vertreten sei, da es sich dabei um eine Form der höheren  Gewalt handelt.

Das, was weiterhin in dem Antwortbrief stand, schien schon vorformuliert gewesen zu sein, als hätten schon andere ein ähnliches Problem gehabt:

Tui behauptet, die Zahl der Krankmeldungen habe beim Cockpit‐Personal der Fluggesellschaft am 3.10.2016 93 betragen, was gegenüber dem Üblichen einer Steigerung um 300 % entspreche. Am 4.10. hätten sich 123 Personen, am 05.10. 194 und am 06.10. 225 Personen des Cockpitpersonals krank gemeldet, wobei die Steigerung gegenüber der durchschnittlich üblichen Rate am 6.10.2016 750 % betragen habe. Beim Kabinenpersonal habe sich die Zahl der krankgemeldeten Mitarbeiter vom 04.10. auf den 05.10.2016 um 100 % auf 227 Personen und am 06. u. 07.10 .2016 auf 350 Krankmeldungen gesteigert. Beim Cockpitpersonal habe daher am 3.10. 41 % und am 07.10. 89 % bzw. am 08.10. 67% des diensthabenden Personals und beim Kabinenpersonal zwischen 28 % am 3.10. und 62 bzw. 61 % am 7./8.10.2016 nicht zur Verfügung gestanden. Für den 8.10 .2016 hätten 56 Flüge annulliert werden müssen, für welche es nicht möglich ge‐wesen sei, eine Ersatzbeförderung zu bekommen. Die Fluggesellschaft hätten alles getan, um Flug‐ und Reiseausfälle zu vermeiden. Im Zeitraum vom 2.10. bis 9.10.2016 seien 49 Subcharter‐ Flugzeuge nebst Crew (sog. „Wet Lease") von anderen Fluggesellschaften gechartert worden. Zudem habe TUI im Wege des Voll‐ und Teilcharter sämtliche am Markt verfügbaren Flugplätze eingekauft, um Gäste anderweitig zu befördern, wobei es gelungen sei, zusätzlich 44 Flüge (von 6 verschiedenen Airlines) als Vollcharter zu gewinnen und weitere insgesamt 2.996 Flugplätze als Teilcharter für verschiedene Zielgebiete einzukaufen.

Auch die Presse berichtete über diesen Streik:

http://www.spiegel.de/reise/europa/tuifly-muss-nach-flugausfaellen-keine-entschaedigung-zahlen-a-1180054.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-hannover-az8s2517-tui-flug-verspaetung-annulierung-kein-ausgleich/

Ich wiederhole an dieser Stelle zum besseren Verständnis nochmal meine Frage:

 

Kann ich von TUI eine Entschädigung oder einen Schadensersatz für den Urlaub verlangen, den wir ja letztendlich nicht angetreten haben, weil die Flüge ausgefallen sind?

 

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

dass der Urlaub aufgrund des wilden Streiks abgesagt wurde, ist wirklich sehr schade. Auch hier im Forum wurde die Frage schon öfter gestellt, wie bei solch einem Streik vorgegangen werden soll und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Zum Beispiel wurde diese Frage schon beantwortet:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

In der Regel wird Fluggästen eine Entschädigung nach Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zugesagt, wenn der Flug Verspätung hat. In diesem Artikel steht:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Fuerteventura und Stuttgart sind ungefähr 3.000 km voneinander entfernt, euch würde nach diesem Artikel also ein Ausgleich in Höhe von 400€ zustehen. Allerdings muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Was genau ein außergewöhnlicher Umstand ist, kannst du unter folgenden Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Auch in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ist geregelt, dass ein Flugunternehmen keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Streiks können unter bestimmten Voraussetzungen zu außergewöhnlichen Umständen zählen. Bis vor kurzem waren sich die Gerichte über den Umgang mit dem wilden Streik nicht einig. Hier ein paar stellvertretende Stellungnahmen:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

Im April 2018 hat der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen und zwei Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Streik als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten ist. Unter folgenden Link findest du den Volltext zum Urteil des EuGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Erstens darf das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zweitens darf das Ereignis nicht von der Airline beherrschbar sein.

Der wilde Streik wurde durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst, der eine überraschende Umstrukturierung von TUI enthielt. Der EuGH entschied, dass ein Streik als Reaktion der Mitarbeiter auf solch eine Ankündigung durchaus zu erwarten ist. Deshalb wird der wilde Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit betrachtet. Auch war der Streik nach Ansicht des EuGH beherrschbar, weil er sofort nach der Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat endete.

Kurz gesagt: Der wilde Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaften von der Zahlungspflicht einer Entschädigung befreit. Somit steht dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zu. Du kannst diese Ansprüche noch immer geltend machen, da die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, 2 Jahre sind erst vergangen.

Ich denke, du solltest TUI eine Zahlungsaufforderung schicken und eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Sicherheitshalber solltest du aber einen Anwalt zu Rate ziehen, der die genauen Voraussetzungen für Ansprüche besser kennt und weiß, welcher Schritt als nächstes getan werden sollte!
 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Diese wurde jedoch wegen eines sogenannten wilden Streiks annulliert. Sie haben den Reisepreis zwar erstatten bekommen, doch fragen Sie sich nun, ob Sie vielleicht zusätzlich noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben. 

Nach § 651 f II BGB kann der Reisende einer Pauschalreise wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise infolge eines verschuldeten Mangels vereitelt (Ausfall, Überbuchung, berechtigte Kündigung wegen Mängel) oder erheblich beeinträchtigt ist. 

In Ihrem Fall wurde die Reise storniert, sie wurde also vereitelt. Nun stellt sich jedoch die Frage ob der Umstand des "wilden Streiks" einen verschuldeten Mangel des Reiseveranstalters darstellt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Definition für einen solchen können Sie unter: http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde nachlesen. 

Ob ein "wilder Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wurde in diesem Forum bereits des Öfteren diskutiert. Beispielsweise im Rahmen folgender Beiträge:

Tuifly wilder Streik, dadurch Flugzeug nicht am Flughafen erschienen, was Flugannullierung zur Folge hatte. Flug erst nach 17 Stunden möglich. Kann ich eine Entschädigung verlangen?

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Welche Ansprüche habe ich wenn TUIfly-Flug X34202 von Frankfurt nach Heraklion aufgrund wilden Streik annulliert wurde?

Die entscheidende Frage ist also: 

Ist ein sogenannter "wilder Streik" ein außergewöhnlicher Umstand? 

Dazu hier ein paar Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17  

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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