Guten Tag,
leider ist dein erster Flug nicht wie gewünscht reibungslos von Statten gegangen. Denn In Hamburg hattest du schon eine kurze Abflugverspätung, die dann dazu beigetragen hat, dass du auch deinen Anschlussflug nach Nantes verpasst hast. Nun fragst du dich, ob du wohlmöglich einen Anspruch auf eine Entschädigung von Air France haben.
Kommt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage?
Die Regelung dahingehend ist in Art. 7 finden. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Flugreisender mit einer Verspätung von über 3 Stunden seinen letzten Zielort erreicht. Es kommt nicht auf die Abflugverspätung an, weshalb es unerheblich ist, dass diese nur 15 Minuten betrug. Auch, dass der Flug aus zwei Teilflügen bestand ist dabei unerheblich. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Wie bereits erwähnt wird bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
In der Theorie kommt also ein Anspruch vorerst in Betracht.
Entfällt dieser aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen?
Was man unter einen außergewöhnlichen Umstand versteht, kann man in Art. 5 III der Verordnung Nr. 261/2004 erkennen:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Bei euch war es dann so, dass keine Starterlaubnis vorlag. Diesbezüglich ist auf Erwägungsgrund 15 hinzuweisen:
„Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“
Dazu auch die folgenden ähnlichen Urteile:
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Theoretisch könnte es sein, dass also tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Allerdings finde ich es doch etwas merkwürdig, dass Sie dann auch nur so kurze Zeit zum Umsteigen hatten. Die sieben Minuten mehr, die sie gehabt hätten, wenn sie pünktlich angekommen wäre, hätten eventuell auch nicht gereicht um den Flieger rechtzeitig zu erreichen. Eine zu enge Taktung des Flugplans darf meiner Meinung nach allerdings auch nicht zu Lasten der Fluggäste gehen.
Deshalb wäre es wohl sinnvoll noch andere Beiträge zu lesen oder bei Bedarf einen Fachanwalt zu beuaftragen.