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Ich habe dieses Mal eine technische Frage.

Ich wollte mit KLM von Amsterdam nach Wien fliegen, dieser Flug wurde, jedoch, ich weiß bis heute nicht warum, annulliert, und das sehr kurzfristig.

Für den Flug zahlte ich 177 Euro, ich hatte vorher das Wochenende mit meiner Freundin in Amsterdam verbracht.

Die Flugkosten wurden selbstständig und ohne mein weiteres zutun, von KLm zurückerstattet.

 

Jetzt frage ich mich, weil bei den Flügen einiges schief gelaufen ist, ob dieser zurückgezahlte Betrag auf die Ausgleichszahlung anzurechnen ist, oder nicht?

 

Interessanterweise habe ich für den annullierten Flug, den übrigens die gleiche Airline durchführte, selbstständig organisiert und bezahlt.

 

KLM hat mir gegenüber sogar ausdrücklich angekündigt hat, dass sie sich bemühen werde, eine Alternativlösung zu finden, und mich schnellstmöglich informieren werde, was sie jedoch in der Folge unterließ. Nur deshalb organisierte ich in Eigeninitiative einen Ersatzflug bei KLM selbst (Flug KL 1840).

Ich frage mich also, weshalb es mir gelang, einen von KLM dann auch durchgeführten Ersatzflug zu finden, KLM dagegen nicht, obwohl sie in ihre eigenen Flugpläne wohl den besseren Einblick haben müsste.

Wenn mein Flug kurzfristig annulliert wurde, hat das Luftfahrtunternehmen mir kumulativ eine Ausgleichsleistung zu zahlen und Unterstützungsleistungen und Betreungsleistungen zu erbringen?

Habe ich Aussicht auf eine Entschädigung für die Flugannullierung, und ist das bereits gezahlte anzurechnen oder nicht?

 

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

bei Ihrem KLM Flug von Amsterdam ging leider einiges schief, denn dieser wurde annulliert. Daraufhin hat Ihnen die Airline die Flugscheinkosten zurückerstattet sich allerdings nicht um einen Alternativflug bemüht. Sie fragen sich nun ob Sie zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen haben.

Da es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, greift in der Tat die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Da es sich um eine Annullierung handelt ist zu aller erst auf Art. 5 der Verordnung zu verweisen.

Artikel 5 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 


b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 


c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 


ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet

(2)
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Nun schlüsseln wir diesen mal auf. Zunächst wird von Art. 8 der Verordnung gesprochen. Laut Art. 8 haben Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren die Wahl zwischen der kostenlosen Rückerstattung der Flugkosten oder einer alternativen Flugverbindung zu ähnlichen Konditionen. Vorliegend wurden Ihnen von Vornherein die Kosten rückerstattet ohne alternative Verbindungen anzugeben. Dies ist eigentlich n. Art. 5 II vorgesehen. Nun haben Sie sich einen neuen Flug gebucht.  Soweit so gut.

Art. 5 verweist ebenso auf Art. 9 der VO. Demnach müsste das Luftfahrtunternehmen für die Versorgung und ggf. eine Übernachtung aufkommen. Diese müssen i.d.R. dann geleistet werden, wenn sie auch notwendig sind. Dies ist v.a. dann erforderlich, wenn Fluggäste an einem Flughafen zwischengestrandet sind oder es sich um einen Rückflug in die Heimat handelt und sich die Fluggäste bereits am Flughafen befunden haben.

Nun zu Art. 7 der VO. Sie sagen, dass Sie sehr kurzfristig über die Annullierung informiert wurden. Es kommt dahingehend auf den genauen Zeitpunkt an, wie Sie bereits oben aus der Aufzählung aus Art. 5 entnehmen konnten. Bei einer Informationsvergabe von mehr als 2 Wochen im Voraus kommen Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht in Betracht. Wurden Sie allerdings weniger als 2 Wochen vorher informiert, so haben sie in der Theorie wohlmöglich tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da Ihnen die Airline auch keine alternativen Verbindungen vorgeschlagen hat.

Die Höhe beläuft sich bei einer Strecke Amsterdam-Wien vermutlich auf 250 Euro pro Person.

Es gibt allerdings noch eine Ausnahme hinsichtlich der Zahlungspflicht für die Airline. Denn gem. Art. 5 III muss ein Luftfahrtunternehmen dann keine Ausgleichsleistungen zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dahingehend ist Ihnen nichts bekannt, allerdings könnte solche trotzdem vorgelegen haben. Sollten keine bestanden haben, so sehe ich keine gegenteiligen Angaben, dass kein Anspruch gem. Art. 7 kumulativ bestehen sollte.

 

Ich empfehle Ihnen einen Antrag diesbezüglich bei der KLM einzureichen und die Ausgleichszahlungen einzufordern und erst einmal schauen, wie KLM reagiert.

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