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Sehr geehrte Damen und Herren,

 da ich mein Café auf Palma de Mallorca pünktlich zum Saisonstart wieder öffnen wollte, hatte ich den TUIfly-Flug X3 2406 von München um 17:50 Uhr nach Palma de Mallorca gebucht. Planmäßig sollte das Flugzeug 2 Stunden später um 19:55 Uhr landen. Weil meine Familie in München wohnt und ich den Sommer über auf Mallorca verbringe, nutze ich die Zeit mit meiner Frau und unseren gemeinsamen 3 Kindern immer bis zum letzten Tag. Dafür nehme ich gern den Stress in Kauf, dass ich mich für die Vorbereitung der Saisoneröffnung etwas mehr sputen muss. Das ist es mir wert und fällt mir inzwischen nicht mehr so schwer, da unser Café bereits im 7. Jahr öffnet.

Am Abreisetag brachte mich meine Frau mit den Kindern zu Flughafen und schon stach uns auf der Anzeigetafel ein „annulliert“ ins Auge. Mir wurde kurz schlecht, ging aber dann zum Schalter, um mich nach dem Grund zu erkundigen. Die Frau am Schalter war bemüht freundlich und erklärte mir, dass aufgrund einer Massenerkrankung leider kein Personal zur Verfügung stand. Gut es war halt so, konnte man im ersten Moment nur so hinnehmen.

Gleich darauf teilte mir die Frau mit, dass mein Flug auf den nächsten Tag umgebucht wurde und zwar von München 11:00 Uhr nach Palma, Ankunft 13:30 Uhr mit dem Flug X3 2406. Wenigstens war alles schon geregelt. Meine Frau und Kinder freuten sich riesig, dass ich noch einen Tag länger bleiben konnte bzw. musste. Ich sah nur den verlorenen Tag für meine Eröffnungsvorbereitungen. Da mir keine andere Wahl blieb, gingen wir zum Auto zurück. Beim Zurücklaufen traute ich meinen Augen nicht. Da standen doch tatsächlich der TUIfly-Pilot mit seinen Flugbegleitern! Warum konnten sie nicht fliegen? Zuhause angekommen wurde mir alles klar.

Ich hatte mich nochmals an den Mittagstisch gesetzt und die Zeitung durchgeblättert und da sah ich, dass mal wieder von einem Streik die Rede war! Sofort verfasste ich extrem wütend eine Mail mit der Forderung von 500€ Ausgleichszahlung, denn schließlich hatte mein Flug mehr als 17 Stunden Verspätung! Die Antwort von TUI ließ auch nicht lange auf sich warten und lautete, dass ich nur Anrecht auf 70,98€ hätte. Wegen dieser Erkrankungswelle habe TUIfly Subcharter-Flugzeuge samt Crew von anderen Airlines gechartert, trotzdem musste der ursprüngliche Flug annulliert und große Verspätungen in Kauf genommen werden.

Jetzt ist meine Frage:

Hätten nicht arbeitsrechtliche Maßnahmen die „erkrankten“ Mitarbeiter zur Arbeit bewegt werden müssen und habe ich einen größeren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie waren ebenfalls von der massenweiten Annullierung bei TuiFly betroffen. Ihr Flug wurde komplett annulliert und Sie wurden auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht, sodass Sie letztendlich mit einer Verspätung von über 17 Stunden in Mallorca ankamen. Sie forderten 500 Euro als Ausgleich, TuiFly bot Ihnen hingegen nur 70, 98 Euro an. Sie fragen sich, ob das gerechtfertigt ist oder ob Sie einen höheren Anspruch haben.  

Zunächst einmal ist es korrekt, dass Fluggästen die von einer Annullierung betroffen waren, verschiedene Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zustehen. Bei einer Annullierung greift in erster Linie Art. 5 der Verordnung, welcher die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten auflistet und auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung verweist.

 Art. 9 bezieht sich auf verschiedene Betreuungsleistungen, die in Ihrem Fall meiner Meinung nach allerdings nicht notwendig waren, da die Annullierung ja noch an ihrem Heimatort stattfand. Aus Art. 8 ergibt sich der Anspruch auf eine Rückerstattung oder anderweitige Beförderung; dies kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht, da Sie den Flug ja bereits angetreten haben und dieser schon eine Weile zurückliegt.

Somit ist Art. 7 und der Ausgleichsleistungsanspruch wohl für Sie am interessantesten. Zunächst einmal zu Art. 7 Absatz 1: 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Ihre Flugstrecke betrug München – Mallorca, so dass wohl Gliederungspunkt a) greift und der Anspruch höchstens 250 Euro pro Person betragen würde. Allerdings ist hierhin wichtig zu wissen, dass diese Entschädigung von der ausführenden Airline TuiFly in bestimmten Fällen nicht geleistet werden, z.B. beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Denn in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist statuiert, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. D.h. um sich von der Zahlungspflicht zu befreien muss zum einen eine außergewöhnlicher Umstand vorliegen und zum anderen alle Maßnahmen ausgeschöpft wurden.

Also muss zunächst geklärt werden, ob die Massenerkrankung der TuiFly Mitarbeiter als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden könnte. Hinsichtlich dessen haben sich schon mehrere Gerichte mit dieser Frage beschäftigt und sind zu jeweils unterschiedlichen Auffassungen gelangt. Beispielhaft hier: 

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

AG Hannover, Urt. v. 24.11.12017, Az.: 8 S 25/17

Bei einem wilden Streik greifen die Fluggastrechte nicht. Denn dieser sei nicht vorhersehbar gewesen. 

Auch der EuGH beschäftigt sich derzeit schon mit dieser Frage.

Generell wird angenommen, dass sich auch bei einem solchen Streik das unternehmerische Risiko verwirkliche. Allerdings wird bei der Beurteilung eines außergewöhnlichen Umstands eher darauf abgestellt, ob dieser als Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzuerkennen ist. Ob dies vorliegt, wenn eine breite Masse an Mitarbeitern sich krank meldet, ist fraglich und bedarf regelmäßig einer Betrachtung des Einzelfalls. Daher ist es vorliegend schwierig zu sagen, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickeln wird, eine Tendenz zu der Annahme eines außergewöhnlichen Umstand ist allerdings erkennbar. Trotzdem muss die Airline auch alle möglichen Maßnahmen ergreifen. Dass Sie einen Piloten und dessen Crew draußen gesehen haben, muss ja nicht bedeuten, dass diese für ihren Flug zuständig waren. Und auch Mitarbeiter dürfen verdient zwischendurch Pausen haben. Da Sie auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht wurden, ist die Verspätung noch vergleichsweise glimpflich ausgefallen. Trotzdem kenne ich nicht alle Umstände und vermag darüber nicht zu urteilen.

Jedenfalls besteht hier meiner Meinung nach eine 50-50 Chance die Ausgleichszahlungen zu erhalten oder nicht. Möchten Sie also klagen, steht Ihnen der Weg natürlich offen; Sie sollten sich dahingehend allerdings lieber noch einmal mit einem Fachanwalt auseinander setzen. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet.

Infolgedessen kam es zu mehreren Klagen aufgrund unzufriedener Fluggäste, die ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend machen wollten.

Nun verhandelte vergangenen Monat der EuGH in den Rechtssachen C-195/17 sowie C-292/17 über die Frage, ob ein „wilder Streik“ als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung gewertet werden kann. Denn wenn ein solcher Umstand vorliegt, so muss das Luftfahrtunternehmen keine Entschädigungszahlungen nach Art. 7 der Verordnung an die Passagiere zahlen, wenn sich der Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, dass solche wilden Streiks eigentlich rechtlich unzulässige Maßnahmen darstellen. Tuifly steht hier vor dem Problem der Beweisführung. Zwar sprechen die Indizien der zahlreichen Krankschreibungen für einen solchen wilden Streik, doch muss man bis zum Beweis des Gegenteils von einer Krankheit der betroffenen Personen ausgehen.

Auch in der Instanzrechtsprechung gab es einige Uneinigkeiten, wie Sie den folgenden Urteilen entnehmen können:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Wie der EuGH diese Rechtslage nun bewerten wird ist schwer zu sagen. Denn einerseits muss ein außergewöhnlicher Umstand aus den normalen betrieblichen Abläufen eines Luftfahrtunternehmens herausstechen. Andererseits kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Je nachdem ob der "wilde Streik" tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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