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Wie ihr es damals sicherlich auch durch die Medien -oder vllt. auch als Beteiligte- miterlebt habt, gab es den sog. wilden Streik vom 2.10-10-10-2016
(hier einige Onlineberichte:
http://www.spiegel.de/karriere/tuifly-mitarbeiter-melden-sich-krank-ist-das-ein-wilder-streik-a-1115393.html
http://www.airliners.de/jurist-kollektive-krankmeldungen-mittel-hintergrund/39740 )

Wir, dh. meine Familie und ich, sind damals auch Beteiligte Passagiere dieser zahlreichen Flugausfälle gewesen.

Nun wollen wir rechtliche Schritte dagegen einlegen, weil wir verschiedene Urteile aus den Medien gelesen haben und wir deshalb der Meinung sind, dass uns auch eine Entschädigung zusteht.
(http://www.spiegel.de/reise/aktuell/tuifly-muss-entschaedigung-zahlen-a-1134675.html
http://www.zeit.de/news/2017-02/15/tourismus-tuifly-muss-reisenden-wegen-flugchaos-entschaedigung-zahlen-15094408
http://der-farang.com/de/pages/erste-verfahren-nach-tuifly-flugausfaellen-bisher-ueber-600-klagen
http://www.touristik-aktuell.de/nachrichten/verkehr/news/datum/2017/04/10/tui-fly-eugh-soll-entscheiden/ )

Auch uns wurde damals am Flughafen Frankfurt am Main mitgeteilt, dass wir nicht pünktlich starten werden sondern mit einiger Verspätung zu rechnen sei. Wir wollten nach Jerez fliegen mit dem Flug X3 2273. Dieser Flug sollte planmäßig am 3.10. , um 4:45 Uhr starten. Letztendlich erreichten wir Jerez mit ca. 13/14 Stunden Verspätung.

Wir wollten auf eine Hochzeit in Jerez. Aufgrund unserer Jobs konnten wir keinen früheren Flug nehmen, als den am 3.10., um 4:45 Uhr.  Die Hochzeit sollte um 15 Uhr beginnen.
Leider verpassten wir diese aufgrund der Flugverspätung.

Am Flughafen in Frankfurt haben wir uns sofort mit jemanden von TUIfly gesprochen und zunächst nach dem Grund der Verspätung gefragt. Der Herr meinte zu uns, dass die meisten Crewmitglieder erkrankt sind und sie deshalb auf der Suche nach Ersatz sind.
Zu dem Zeitpunkt wussten wir nicht, dass sich TUIfly Mitarbeiter in einem Streik befanden.
irgendwann wurden wir dann schließlich nach Jerez befördert.

Nun ist es so, dass wir uns seit ca. einem halben Jahr in einem Zettel-"Krieg" mit TUIfly befinden. Meine Frau und ich setzten ein Schreiben auf in dem stand, dass wir für die Verspätung eine Entschädigung verlangen.
Nach einer gefühlten halben Ewigkeit (wir hatten dummerweise vergessen, ihnen eine Frist zu setzen), kam eine Antwort.
In der hieß es, dass es sich bei dem damaligen Zwischenfall um einen Streik gehandelt hat, wofür TUIfly nicht verantwortlich gemacht werden kann. Außerdem könne man nicht mit 100 % Sicherheit sagen, wieso die Crewmitglieder nicht zur Arbeit erschienen sind, weil alle einen Arztattest hatten. Also könnte es genauso gut sein, dass (zufälliger Weise) alle tatsächlich krank waren. Jedenfalls läge ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO vor, weshalb uns kein Ansprüch zusteht.
Außerdem handle es sich bei der Arbeitsniederlegung um Umstände, die nicht ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der betroffnen Fluggesellschaft zuzuordnen sind.


Hat TUIfly hiermit Recht?
Welcher Risikosphäre ist eine solche Arbeitsniederlegung (sei es aufgrund eines Streikes oder Krankheit) denn zuzuordnen? Doch nicht der Fluggäste, oder ?!


Wir bedanken uns!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo,

leider waren Sie ebenfalls von den massenhaften Annullierungen und Verspätungen bei der TuiFly vor zwei Jahren betroffen. Sie haben daraufhin auch Kontakt mit der Airline aufgenommen, bekamen als Antwort allerdings nur eine Absage mit der Begründung, dass es bei der massenhaften Krankmeldung der Mitarbeiter um einen außergewöhnlichen umstand gem. Art. 5 III der Verordnung handele.

Diese Thematik wurde in diesem Forum schon sehr häufig besprochen, so dass ich nicht nochmal auf alle einzelnen Umstände an dieser Stelle eingehen werde. Sie können sich gerne andere Beiträge dazu durchlesen. Ich möchte Ihnen heute von der wesentlichen Neuerung hinsichtlich dieses Sachverhalts berichten. Denn erst vor wenigen Tagen hat nun auch der oberste europäische Gerichtshof zu dieser Frage Stellung genommen, vgl. EuGH, Urt. v. 17.04. 2018, Az.: C-195/17; C-197/17; C-198/17 usw.

Die wesentlichen Frage, die an den EuGH von den hiesigen Instanzgerichten gestellt wurde war, ob eine spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines “Wilden Streiks“ unter den Begriff “außergewöhnliche Umstände“ falle und ob die Fluggesellschaft insofern von ihrer Ausgleichsverpflichtung aus Art. 7 I der Fluggastrechteverordnung befreit sei.

Die Richter in Luxemburg entschieden, dass diese spontane Abwesenheit nicht als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen sei, da diese Reaktion auf eine überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen des Luftfahrtunternehmens zurückging. Zudem wurde der Aufruf nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet, sondern vielmehr spontan von sich krank meldenden Arbeitnehmern. Daher sei dieses Vorkommnis als von seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft tatsächlich beherrschbar einzuordnen.

Zwar ist in Erwägungsgrund 14 der Verordnung davon die Rede, dass Sreiks zu solchen außergewöhnlichen Umständen gehören können, allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Befreiung von der Ausgleichspflicht immer in Betracht kommt. Auch hier komme es auf die Einzelfallbetrachtung an. Allerdings sind die Voraussetzungen zur Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes in diesem Fall nicht erfüllt gewesen. Gestützt wurde diese Postion insbesondere durch die Auffassung, dass und betriebliche Umorganisationen immer zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen eines Unternehmens zählt. Insofern kann es auch nicht als ungewöhnlich gelten, dass Mitarbeiter, die ihre persönlichen Interessen in Gefahr sehen, entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Insofern lag wohl das Kriterium der Beherrschbarkeit vor.

Insofern lässt sich zusammenfassen, dass Fluggäste wohl einen Anspruch auf die jeweiligen Ausgleichsleistungen haben und diese nun auch wenn nötig gerichtlich durchsetzen können.

Möchten Sie dies in Angriff nehmen, empfehle ich Ihnen trotzdem noch eine persönliche Beratung der Sachlage mit einem Fachanwalt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern kam mit einer erheblichen Verspätung von über 13 Stunden an Ihrem Zielflughafen an.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung oder großen Verspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hier ein paar Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17  

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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