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Mir und meiner Freundin ist etwas unglaubliches Passiert.

 

Eigentlich wollten wir einen 10 tägigen Urlaub all inklusive auf den Malediven verbringen. Dazu buchten wir im März eine Pauschalreise, bestehend aus Flug und Hotel, dafür zahlten wir 6.622 Euro. Das ist zwar viel, aber für eine Reise auf die Malediven normal.

 

Wir wollten von Frankfurt auf nach Male, das liegt auf denMalediven, fliegen. Die Unterbringung war in der Hotelanlage „Cantara Ras Fushi Resort" geplant, Als Reisebeginn war der 29.03., als Rückreisetermin der 09.04. vereinbart.

 

Doch dann geschah das ungeheuerliche. Der Reiseveranstalter teilte uns mit, dass die Reise leider nicht so wie geplant stattfinden wird.

Als erstes wurde unsere Rückreise gestrichen, und UM GANZE ZWEI TAGE nach vorne verlegt!

Da fehlte uns ja fast der ganze halbe Urlaub!

Zwei Tage nach dieser ärgerlichen Nachricht kam eine weitere Email, in der Stand, dass wir auch nicht direkt hinfliegen können, sondern auf dem Hinflug eine Nacht in Muscat übernachten müssten. Das würde bedeuten, uns hätte ein weiterer Urlaubstag gefehlt.

Aber das konnten wir nicht auf uns sitzen lassen. Das letzte Jahr war sehr schwierig für uns, und wir hatten lange auf diese wohlverdiente Reise gespart.

Uns bleib also nichts anderes übrig, als diese Reise zu stornieren.

Wir wollten aber trotzdem auf die Malediven und buchten dewegen bei einem anderen Reisveranstalter eine Pauschalreise auf die Malediven vom 30.03. bis zum 09.04. zu einem Gesamtpreis von 7.140,- €.

Dies teilte ich den ursprünglichen Reiseveranstalter mit, und verlangte eine Entschädigung. Daraufhin wurde uns ein Verrechnungsscheck über 518 Euro übersendete, welchen wir jedoch nicht einlösten.

Diese erste Reise wurde von dem Anbieter so torpediert, dass wir sie nicht mehr durchführen konnten. Wir hätten aktiv nur halb so viele Urlaubstage wie normal gehabt. Ist der Anbieter verpflichtet, uns eine Entschädigung und die Differenz zwischen den beiden Reisen zu zahlen?

Anscheinend ist jemand so etwas schonmal passiert, hier habe ich zwei Zeitungsartikel gefunden:

https://www.derwesten.de/reise/fernreise-verkuerzt-sich-um-zwei-tage-ruecktritt-moeglich-id212741945.html

https://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/reise-urlaub/Fernreise-verkuerzt-sich-um-zwei-Tage-Ruecktritt-moeglich-id43452026.html

Oder entsteht keine Pflicht zur Zahlung, weil wir ja immerhin trotzdem im Urlaub waren.

Ich hoffe, jemand kann uns helfen.

Vielen lieben Dank schon einmal für eure Antworten!

Viele Grüße,

Britta

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Du hast einen Pauschalurlaub auf die Malediven mit Alltours gebucht. Jedoch wurde der Rückflug von deinem Reiseveranstalter dergestalt nach vorne verlegt, dass ihr nun ganze 3 Tage weniger Urlaub habt. Euer zehntägiger Urlaub wäre somit nur 7 Tage lang.

Daraufhin seid ihr vom Reisevertrag zurückgetreten. Anschließend habt ihr einen vergleichbaren Urlaub gefunden, der zwar 10 Tage dauerte, aber auch 500 Euro teurer war.

Nur verstehe ich nicht genau, warum ihr alltours einen Verrechnungsscheck geschickt habt. War die neue Reise auch bei Alltours gebucht?

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eventuelle Ansprüche nach den §§ 651aff. BGB.

Dabei zeigt § 651 i BGB auf, welche Gewährleistungsrechte dem Reisenden zustehen. Die gemeinsame Voraussetzung fast aller Ansprüche ist, dass einReisemangel vorliegt, § 651 i Absatz 1 BGB. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Da ihr einen Urlaub gebucht habt, der 10 Tage dauern sollte, und ihr durch die Flugumbuchung aktiv nur 7 Tage Urlaub gehabt hättet, weicht dies deutlich von dem eigentlich vereinbarten ab. Somit liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor. 

1. Kündigung

Nach § 651l BGB könnt ihr den Vertrag kündigen, und mindestens anteilig den Reisepreis verlangen:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Demnach hättet ihr zumindest schonmal einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, da ihr den Urlaub ja nicht angetreten habt. 

2. Abhilfe, § 651 k BGB

Ihr hättet jedoch auch einen Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter sich darum kümmert, dass der mangel beseitigt wird, in diesem Fall, dass der Rückflug erst wirklich nach 10 Tagen stattfindet, § 651k BGB. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Dafür ist jedoch erforderlich, dass ihr dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzt, in der er den Mangel beseitigen kann.  

3. Schadensersatz, § 651n BGB

Meiner Meinung nach habt ihr auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung der Reise. Dieser ergibt sich aus § 651n BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Wenn ihr Alltours dieses Problem unverzüglich angezeigt habt, bin ich der Meinung, dass euch auch ein Schadensersatz zusteht. Wie hoch dieser ausfällt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen des Gerichts. Dabei kann euch ein Fachanwalt für Reiserecht sicherlich weiterhelfen. 

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