Hallo,
möglicherweise haben Sie in einem solchen Fall tatsächlich eventuelle einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben, insbesondere gem. Art. 7.
Dahingehend müssten mehrere Voraussetzungen vorliegen:
(1) Landung am Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden
(2) Buchung beider Flüge in Kombination mit einander
(3) Zubringerflug muss Mitgliedsstaat losgeflogen sein oder außerhalb der EU gestartet, aber in einem Mitgliedsstaat gelandet sein
(4) Kein Vorliegend außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die die Fluggesellschaft von Ihrer Ausgleichsleistungspflicht befreien, gem. Art. 5 III EG-VO.
Soweit ich das grob überblickt habe, sollten die ersten drei Voraussetzungen ja unstrittig vorliegen. Demnach könnte meines Erachtens nach tatsächlich eine Entschädigung in folgender Höhe ergeben:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Daher könnte bei Ihnen wohl sogar eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro anfallen. Als Ausnahme dahingehend habe ich bereits geschrieben, dass das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Airline von ihrer Zahlungspflicht befreien kann. Es kommt also nun auf den Grund für die Verspätung an. Gem. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Nun zu ihrer Frage hinsichtlich der Klagemöglichkeit. Ein allgemeingültiger Gerichtsstand wurde durch die Fluggastrechteverordnung nicht festgelegt, weshalb man wohl auf die nationalen Vorschriften zurückgreifen muss. Auch bei mehreren Teilstrecken ist dies für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, 30 C 4007/10. Daher kann man als Fluggast sowohl am Abflugsort als auch am Ankunftsort, vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10.
Zu beachten sind dahingehend aber auch gewisse Fristen. Gem. §195 gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ich hoffe ich konnte Ihnen meine Ansicht etwas schildern, trotzdem ist es von großer Wichtigkeit sich immer rechtlich korrekt bei einem Anwalt, am besten einen Fachanwalt beraten zu lassen.