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angryLiebes Forum,

 

Ich hatte letztes Jahr nach langjährigen Überlegen und sparen endlich ein herz gefasst, und für mich allein eine Kreuzfahrt durch die Antarktis gebucht. Ich weiß, das ist jetzt vielleicht nicht das beliebteste Reiseziel, aber mich hat dieses Gebiet schon immer fasziniert!

Die Reise sollte im Januar 2016 starten, und da sie mich wirklich sehr viel gekostet hat, ich lange gespart habe, und ich längere Zeit davor im Krankenhaus war, schloss ich vorsichtshalber eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Doch ab November 2015 fing mein Gesundheitszustand an, sich zu verschlechtern. Ich hatte so starke Schmerzen in meinem linken Knie, dass ich sogar ins Krankenhaus musste, und mit einem MRT untersucht wurde. Dieses MRT wurde am 20. November durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich eine Kapsel in meinem Knie entzündet hatte, die Ärzte rieten mir daraufhin dringend zu einer Operation.

Diese wurde am 29. November durchgeführt, und am 30. November konnte ich das Krankenhaus bereits wieder verlassen. Ich dachte mir, zum Glück hatte ich die Operation schon so früh, und kann noch auf meine Kreuzfahrt.

Aber die Schmerzen im Knie gingen nicht weg, sie wurden nach der Operation sogar schlimmer. Als ich daraufhin erneut beim Arzt war, blieb mir nichts anderes übrig, als mich erneut einer Operation zu unterziehen, die im Nachhinein dann die Schmerzen beseitigt hat. Diese zweite Operation konnte jedoch erst am 27 Dezember durchgeführt werden. Nach dieser zweiten operation war mir die kreuzfahrt zu heikel, weil ich da noch nicht wusste, ob die Schmerzen wieder kommen würden, oder dieses Mal endgültig verschwunden seien.

Also schrieb ich eine förmliche Email an den Kreuzfahrtbetreiber, und teilte ihm meine Stornierung der Kreuzfahrt mit. Zum Glück hatte ich ja eine Versicherung abgeschlossen, die genau in solchen Fällen einspringen sollte, dachte ich zumindest.

Denn als ich die von dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Kosten an die Versicherung weiterleitete, wollten die plötzlich nur noch 50% der Rechnung bezahlen!

Ich rief daraufhin die Versicherung an, um diese Angelegenheit aufzuklären. Dort wurde mir vom zuständigen Sachbearbeiter gesagt, dass sie deshalb nur 50% der Kosten übernehmen wollen, weil ich laut Vertrag schon viel eher, nämlich nach meiner ersten Operation die Reise hätte stornieren sollen. Angeblich, weil da schon davon auszugehen war, dass ich die Reise nicht antreten werde.

Aber das ist doch totaler Quatsch! Ich habe extra mit den behandelnden Ärzten gesprochen, und von meinen Plänen für die Kreuzfahrt erzählt. Diese meinten daraufhin, dass ich die Reise nach der ersten OP mit ruhigen Gewissen antreten kann. Nach der OP war ja auch alles gut! Die schlimmen Schmerzen kamen erst weit nach dem 20. November!

Hat die Versichrung ein Recht darauf, nur den verminderten Betrag zu zahlen?                                 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Morgen,

du hast eine Kreuzfahrt in die Antarktis für Januar 2016 gebucht. Ab November 2015 sind bei dir jedoch starke Schmerzen im linken Knie aufgetreten, woraufhin du am 29.11. operiert werden musstest. Die Ärzte haben dir daraufhin jedoch nicht von der Reise abgeraten, sodass du sie auch nicht stornieren musstet. Deine Schmerzen sind jedoch nicht verschwunden, sondern schlimmer geworden. Deswegen musstest du erneut operiert werden, was allerdings erst Ende Dezember möglich war. Die Reise wolltest du im folgenden stornieren und hast zudem gehofft, dass die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen werden. Diese wollten jedoch nur 50% übernehmen, da du laut Versicherung die Reise schon hättest nach der ersten Operation stornieren müssen. Du fragst dich nun, ob die Versicherung im Recht ist oder ob sie die Stornokosten übernehmen muss.

Ich habe im Internet einen ähnlichen Fall gefunden, den ich dir an dieser Stelle gerne darlegen würde:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14

 

Ein Mann buchte eine Kreuzfahrt in die Antarktis. Durch schwere Schmerzen im Knie musste er jedoch mehrmals operiert werden, wodurch er die Reise stornieren musste. Dies tat er jedoch nicht gleich nach der ersten, sondern erst nach der 2. Operation. Die von ihm geschlossene Reiserücktrittsversicherung wollte allerdings nicht die von ihm geforderten 90% sondern nur 50% der Stornokosten bezahlen, mit der Begründung das die Reise bereits nach der ersten OP hätte storniert werden müssen. Das Gericht hat dem Kläger jedoch Recht zugesprochen und die Versicherung dazu verurteilt, die 90% Stornokosten zu zahlen.

 Wie du siehst bist in deinem Fall du und nicht die Versicherung im Recht. Somit wäre die Versicherung dazu verpflichtet die vollen Stornokosten zu tragen. Du solltest dich daher meiner Meinung nach nochmal an diese wenden.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt in die Antarktis gebucht. Diese Reise beinhaltete auch eine Reiserücktrittsversicherung. Nun mussten Sie diese Reise jedoch nach 2 Operationen leider krankheitsbedingt stornieren.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel. 

Eine Erkrankung ist aber nur ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Wann eine solche vorliegt, zeigen folgende Urteile: 

OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09  reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.

AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.

Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.

Nun ist in Ihrem Fall problematisch, dass Sie bereits früher von den Problemen mit Ihrem Knie wussten. Allerdings sagte Ihnen der Arzt nach der ersten Operation, dass eine Reise unproblematisch sei und erst nach der zweiten Operation wurde klar, dass Sie die Reise nicht antreten können.  Fraglich ist also, ob trotzdem eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt bzw. ob Sie die Reise auch rechtzeitig storniert haben. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

LG Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az: 306 O 351/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 306 O 351/14 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte eine Reise in die Antarktis und eine Reiserücktrittsversicherung beim beklagten Reiseunternehmen. Nach einer Knieoperation versicherten dem Kläger die behandelnden Ärzte, dass ein Antritt der Reise anderthalb Monate später kein Problem sein sollte.

Als sich sein Gesundheitszustand jedoch einen Monat später verschlechterte, stornierte der Kläger die Reise nach einer erneuten Untersuchung noch am selben Tag. Der Beklagte weigerte sich zunächst die vollen Stornokosten der Reise zu erstatten, da der Kläger die Reise nicht unverzüglich nach seiner Erstdiagnose storniert hatte. Der Kläger bekam jedoch Recht auf die volle Erstattung der Reisekosten, abzüglich der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung.

Das Urteil besagt, dass der Reisende seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Stornierung nachkommt, wenn  ihm vom behandelnden Arzt zunächst versichert wird, dass ein Reiseantritt möglich ist und dann nach Auftreten unerwartet Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt direkt storniert. 

Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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