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Guten Tag ihr lieben alle,

mich würde interessieren, ob ich im folgenden Fall Anspruch auf 600€ habe.

Ich war nach einem Auslandssemester in Bangkok auf dem Weg zurück nach Nürnberg. Ich hatte den Flug AF165 um 10:10 Uhr von Bangkok nach Paris, Ankunft 17:05 Uhr gebucht. Der Anschlussflug AF1810 sollte dann um 18:15 Uhr von Paris starten und in Nürnberg um 19:50 Uhr landen. Beide Flüge sollten von Air France durchgeführt werden und wurden mir als Komplettpaket angeboten.

Ich war nach einer ausgesprochen tollen Erfahrung in Bangkok pünktlich am Flughafen. Check-In, Sicherheitscheck und Boarding verliefen problemlos und planmäßig. Es saßen alle Passagiere im Flieger, trotzdem flogen wir um 10:10 Uhr noch nicht ab. Ich rutschte unruhig auf meinem Sitz hin und her, die Umsteigezeit war schließlich extrem knapp! Nach 41 Minuten (!!!) hoben wir endlich ab! Meinen Anschlussflug konnte ich wohl vergessen…

So war es dann auch. In Paris angekommen, was mein Anschlussflug schon weg. Ich lief völlig hilflos zum Info-Point von Air France. Dort teilte man mir mit, dass am selben Tag keine Flüge mehr vorhanden seien. Der nächste Flug nach Nürnberg ging erst um 8:30 Uhr am Folgetag…Ich war genervt bis zum Himmel, aber was sollte ich tun?! Ich wurde daraufhin auf den Flug am nächsten Tag umgebucht.

Weil mein Geld zu knapp war, verbrachte ich die Nacht im Flughafen. Durch Bangkok konnte ich meine Schüchternheit etwas ablegen und ich lernte eine Gruppe Briten kennen, mit denen ich mich unterhalten konnte. Wir tranken im McCafé einen Kaffee, schauten Videos von Comedians und unterhielten uns über unsere Studiengänge und die Zukunft. So nett die Briten auch waren, ich freute mich trotzdem riesig nach 14 Stunden Verspätung endlich in Nürnberg gelandet zu sein!

Zuhause schrieb ich Air France einen Brief mit der Forderung auf 600€ Entschädigung. Air France jedoch weigerte sich mit der Begründung, dass die Verspätung nur 41 Minuten betrug und nur den Flug Bangkok-Paris betreffe. Außerdem sei es kein einheitlicher Flug gewesen, was an den unterschiedlichen Flugnummern erkennbar sei.

Stimmt das? Habe ich tatsächlich keinen Anspruch auf 600€?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

du hast einen Flug bei Air France von Bangkok nach Nürnberg über Paris gebucht. Nun verspätete sich dein Flug von Bangkok nach Paris jedoch so, dass du deinen Anschlussflug in Paris nicht mehr erreichen konntest. Daraus folgte, dass du mit einer Verspätung von 14 Stunden in Nürnberg angekommen bist. Daraufhin hast du bei der Airline eine Ausgleichszahlung gefordert, die dir von Air France jedoch versagt wurde. Nun fragst du dich, ob das so stimmt. 

Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung

Du beziehst dich auf einen Anspruch, der sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergibt. Der Flug, der Verspätung hatte, startete außerhalb der EU. Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) kann die Verordnung bei einem Flug der außerhalb der EU startet, nur dann angewandt werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, seinen Sitz also in der EU hat und der Fluggast  in dem Drittstaat keine Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hat. Glücklicherweise bist du mit Air France geflogen. Diese Airline ist nämlich ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Die EU-Fluggastrechteverordnung kann in deinem Fall also grundsätzlich angewandt werden.

Ausgleichszahlung in Höhe von 600?

Nun wünschst du dir primär eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung in Höhe von 600€. Diese will Air France jedoch nicht zahlen, mit der Begründung die Flüge seien aufgrund der unterschiedlichen Flugnummern getrennt zu betrachten und die Verspätung würde nur den Zubringerflug Bangkok-Paris betreffen. 

Damit eine Ausgleichszahlung entstehen kann, muss der Fluggast an seinem letzten Zielort (in deinem Nürnberg) mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden ankommen. Da du erst mit 14 Stunden Verspätung in Nürnberg angekommen bist, sollten in der Hinsicht keine Probleme auftreten. 

Fraglich bleibt jedoch, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Ursache für die Verspätung am Zielort auf Nicht-EU-Gebiet liegt und die Flüge mit unterschiedlichen Flugnummern durchgeführt werden.

Dazu habe ich ein paar Urteile gefunden, die ich dir natürlich nicht vorenthalten möchte:

BGH, Urteil vom 7.5.2013, Az. X ZR 127/11 (bei Interesse nachlesbar unter:"X ZR 127/11 reise-recht-wiki.de")

Ist ein Teilflug verspätet und der Verbraucher ist hierdurch an einer direkten weiterreise gehindert, so steht dem Verbraucher eine Entschädigung aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu. 

OLG Bremen, Urteil vom 23.4.2010, Az. 2 U 50/07 (bei Google zu finden unter: "2 U 50/07 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich der Zubringerflug, sodass der Reisende seinen Anschlussflug verpasst, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung zu, wenn alle Teilflüge auf einer gemeinsamen Bordkarte zu finden sind. 

LG Bremen, Urteil vom 5.6.2015, Az. 3 S 315/14

Im vorliegenden Fall wurde der Flug der Kläger von San Francisco über Paris nach Bremen annulliert. Der Abschnitt San Francisco-Paris wurde auf der Bordkarte unter der Flugnummer AF4097 geführt und der Abschnitt Paris-Bremen wurde auf derselben Bordkarte unter der Flugnummer AF5532 geführt. Die Kläger forderten aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen vom Gericht zugesprochen, da beide Flüge trotz unterschiedlicher Flugnummern auf einer Bordkarte standen und somit als einheitlicher Flug zu betrachten sind. 

Wie du siehst kann dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ tatsächlich zustehen. Wichtig ist dafür nur, dass beide Teilflüge trotz der unterschiedlichen Flugnummer auf einer Bordkarte standen. Sollte dies bei dir der Fall gewesen sein, so solltest du dich am Besten nochmal an die Airline wenden und auf deine Ausgleichszahlung bestehen.

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Hallo,

 Sie haben einen Flug von Bangkok über Paris nach Nürnberg mit Air France gebucht. Leider kam es dazu, dass Sie mit einer 41-minütigen Verspätung losflogen. Daher haben Sie auch den Anschlussflug verpasst und konnten erst am Folgetag weiter fliegen, so dass Sie erst 14 h nach geplanter Ankunft in Nürnberg landeten. Als Sie von Air France Ausgleichszahlungen verlangten, wies die Airline diese mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um einen einheitlichen Flug handele und die Abflugverspätung nur 41 Minuten betrug.  

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Wie Sie aus allseits anerkannten Urteil entnehmen können, so gilt die EG-Fluggastrechteverordnung auch in jenen Fällen, in denen ein Fluggast von einer Verspätung über 3 h betroffen ist.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ebenso ist dabei nicht auf die Abflugverspätung abzustellen, sondern auf die Länge der Verspätung am Ankunftsort. Denn die Fluggastrechteverordnung ist dazu da, um die Rechte der Flugpassagiere in solchen Fällen zu stärken. Daher kann es nicht nur darauf ankommen wie viel Wartezeit die Fluggäste am Flughafen zu ertragen haben, sondern von wesentlich wichtiger Bedeutung ist die Verspätung an ihrem Zielort.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Flüge der Teilstrecken auch in Kombination gebucht wurden. Das Argument von Air France, dass es sich um unterschiedliche Flugnummern handele, halte ich für irrelevant, denn die Ansprüche stehen Flugreisenden selbst dann zu, wenn Zubringer- und Folgeflug von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden. So wie Sie es beschreiben, liegt eine kombinierte Buchung wohl vor. Zwar ist der Flug in Thailand gestartet, ist allerdings in ein EU-Mitgliedsstaat geflogen, ob das nun Frankreich oder Deutschland ist, ist für den Anspruch laut VO irrelevant.
Daher sollte der Anspruch auf die 600 Euro gem. Art. 7 I c) der Verordnung wohl bestehen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich Air France wirksam auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 III berufen könnte. Dahingehend müsste ein solcher Umstand erstmal vorgelegen haben und zudem müsse Air France im Zweifel auf darlegen können, welche zumutbaren Maßnahmen es zur Vermeidung der Verspätung getan hat.

Theoretisch hätte Ihnen von Air France meiner Meinung nach auch eine Unterkunft in Paris stellen müssen, sowie Verpflegung innerhalb der Wartezeit. Dies ergibt sich aus Art. 9 der Verordnung. Dass Ihnen diese Betreuungsleistungen nicht angeboten wurden, finde ich unerhört.

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Liebe/r Fragesteller/in,

Sie hatten einen Flug von Bangkok nach Nürnberg als Komplettpaket gebucht. Dabei sollte es zu einer Zwischenlandung in Paris kommen. Jedoch verspätete sich der Abflug von Bangkok um 41 Minuten, sodass Sie den Anschlussflug in Paris verpassten. Der nächste Flug von Paris nach Nürnberg war erst am Folgetag. Aus diesem Grund mussten Sie die Nacht am Flughafen verbringen. Erst nach einer 14-stündigen Verspätung kamen Sie in Nürnberg an. Jetzt fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600 € haben. Fraglich ist, ob die Verspätung in Ihrem Fall eine Entschädigung begründet.


Zur Präzisierung hierzu können Sie sich das folgende Urteil durchlesen:

EuGH, Urt. v. 04.09.2014, Az: C-452/13 (bei Google einfach suchen mit: ,, C-452/13 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach der Entscheidung des EuGH fängt die Messung der Zeitspanne einer Verspätung mit der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an und endet in dem Moment wo das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung die erste Tür zum Aussteigen der Passagiere öffnet. Demnach kommt es also auf die Ankunftszeit am Zielflughafen an.

Sie landeten mit einer 14-stündigen Verspätung wieder in Nürnberg, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen kann.


Art. 7 Ausgleichsanspruch:

(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

2Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.


Fraglich jedoch ist, inwieweit Air-France für die Verspätung zu haften hat. 

Zur Veranschaulichung dazu können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az: C-11/11 (bei Google einfahch suchen mit: ,, C-11/11 unter Reise-recht-wiki.de“)

Nach EuGH ist nicht die Verspätung des Zubringerfluges ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen. Denn verspätet sich ein Zubringerflug, sodass die Fluggäste den Anschlussflug verpassen und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen, steht diesen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.


OLG Bremen, Urt. v. 23.04.2010, Az: 2 U 50/07 (bei Google einfach suchen mit: ,, 2 U 50/07 unter reise-recht-wiki.de“)

Nach Oberlandesgericht Bremen steht dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch im SInne des Art.7 der Verordnung (EG) Nr.261/2004 zu, wenn sich der Zubringerflug verspätet, sodass der Reisende seinen Anschlussflug verpasst und alle Teilflüge auf einer gemeinsamen Bordkarte waren.

Meiner Meinung nach, hätten Sie in Ihrem Fall einen Anpruch auf Ausgleichzahlung im Sinne des Art.7 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Frage beantworten konnte.


 

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Sie haben einen Flug von Bangkok über Paris nach Nürnberg gebucht. Nun hatte Ihr Flug von Bangkok nach Paris eine Verspätung von ca. 40 Minuten, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 14 Stunden angekommen sind. Fraglich ist, ob die Verspätung von 40 Minuten überhaupt schon einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen rechtfertigt. Hierbei ist zu beachten, dass es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort geht. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 14 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Nürnberg gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen Air France für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur weniger als eine Stunde Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte weniger als eine Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Air France. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Bangkok und Nürnberg beträgt 8.812 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

Dieses gilt jedoch nur, wenn die Flüge der Teilstrecken auch in Zusammenhang gebucht wurden. Hier gibt Air France an, dass es sich um unterschiedliche Flugnummern handelt und deswegen keine einheitliche Buchung vorliegt. Dieses Argument scheint jedoch nicht sehr überzeugend, denn die Ansprüche stehen Flugreisenden sogar dann zu, wenn Zubringer- und Folgeflug von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden. Sie haben die Flüge als Gesamtflüge gebucht, weshalb Ihnen meines Erachtens auch ein Ausgleich für die gesamte Strecke zusteht.

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