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Meine Frau und ich haben im Nov. 2017 bei Eurowings einen Hin- und Rückflug von Köln nach Miami (jeweils Nonstop) im "BEST-Tarif" gebucht. In der Buchungsbestätigung durch Eurowings erfolgte kleingedruckt der Hinweis "durchgeführt von SunExpress Deutschland", die Buchungsnummern "EW 0182" (Hinflug am 01.03.2018) uns "EW 0183" (Rückflug am 18.03.2018) deuten allerdings auf Eurowings als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" i.S. der Fluggastrechteverordnung 261/2004 hin.
Der Hinflug am 01.03.2018 verlief ohne besondere Vorkommnisse in einer Maschine, die von außen (Anstrich) und innen (Broschüren, Uniformen der Flugbegleiter) nur Hinweise auf Eurowings, nicht jedoch auf SunExpress Deutschland enthielt.

Der Rückflug wurde am Vortag des gebuchten Fluges per E-Mail von Eurowings annulliert, und zwar ohne Angabe von Gründen und zunächst ohne Angebot einer "anderweitigen Beförderung zum Endziel". Ein Ersatzflug  wurde uns erst am 19.03.2018 über Zürich in der Economy-Klasse angeboten, der von uns unter Protest wegen der Herabstufung (von "BEST" auf Economy) angenommen wurde. Die Ankunft in Köln/Bonn erfolgte mit ca. 27 h Verspätung gegenüber dem gebuchten Flug.

Soweit der verkürzte Sachverhalt. Ich gehe davon aus, dass uns
a) wegen der Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m Art. 7 Abs. 1. c) ein Ausgleichsanspruch i.H.v. je 600,- €,
b) wegen der Herabstufung nach Art. 10 Abs. 2 c) ein Erstattungsanspruch von 75 % des auf den Rückflug entfallenden Flugpreises ohne Gebühren zusteht.

nun meine Fragen:
1. Welches Unternehmen ist passiv legitimiert in Bezug auf diese Ansprüche? Soweit ich das recherchieren konnte, gibt es dort unterschiedliche Urteile auf AG und LG-Ebene. Einerseits spricht die Angabe "durchgeführt von SunExpress Deutschland" für SunExpress Deutschland als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" i.S. der Fluggastrechteverordnung, andererseits deuten alle anderen Umstände (u.a. die EW-Flugnummern) auf Eurowings als ausführendes Luftfahrtunternehmen. Gibt es ggf. die Möglichkeit, beide Unternehmen als Gesamtschuldner zu verklagen?

2. Ist die Herabstufung von "BEST" auf Economy tatsächlich bei einem Langstreckenflug eine Herabstufung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 c)? Eurowings vermeidet es systematisch, den Begriff der "Buchungsklasse" zu verwenden und spricht immer nur von "Tarif". Andererseits wird im Internet an verschiedenen Stellen von Dritten beurteilt, dass der "BEST-Tarif" irgendwo zwischen Business Class und Premium Economy angesiedelt sei. Auch die Werbung von Eurowings siedelt den BEST-Tarif eher in der Business-Klasse an. Gibt es konkrete Urteile zu diesem Thema?

3. Eurowings hat sich am Flughafen in Miami extrem unkooperativ verhalten und uns immer wieder mit falschen und irreführenden Informationenen hingehalten, so dass wir kurz davor standen, uns selbst einen Rückflug zu organisieren. Es gab bei Lufthansa am 18.03. noch freie Plätze in einem Flug von Miami nach Düsseldorf in der Premium Economy, allerdings zu happigen Preisen. Wäre Eurowings/SunExpress Deutschland eigentlich verpflichtet gewesen, uns einen solchen Flug anzubieten ("anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt") oder kann Eurowings/SunExpress vorbringen, nur eigene Flüge oder Billigflüge anderer Gesellschaften als "anderweitige Beförderung zum Endziel" anbieten zu müssen. Soweit ich das sehe, wird diese Frage im Forum sehr unterschiedlich beurteilt. Gibt es hierzu Urteile? Hätte ich selbst einen zwar teuren, ober früheren Flug in der Premium Economy-Klasse buchen dürfen mit Anspruch auf Erstattung der Kosten?

Gefragt in Neue Fluggastverordnung von (120 Punkte)
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Guten Tag,

zu Beginn meiner Schilderungen möchte ich so kurz darauf hinweisen, dass ich im Folgenden nicht noch einmal auf die ganzen rechtliche Grundlagen eingehen werde. Zum einen scheint es mir, dass Sie darüber schon gut in Kenntnis gesetzt sind und zum anderen finden Sie Informationen darüber auch in zahlreichen anderen Beiträgen, wie bspw. diese:

http://flugrechte.eu/11424/eurowings-unseren-gebuchten-direktflug-annuliert-umgebucht

http://flugrechte.eu/11644/eurowings-annulliert-münchen-mehrere-alternative-verbindung

Nun zu ihren konkreten Fragen: 

Welches Unternehmen ist passiv legitimiert in Bezug auf diese Ansprüche?

Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung sind im Sinne dieser immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu wenden.

Gemäß Art. 2 b) der VO ist dies ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Nach ihren Schilderungen wurden Sie augenscheinlich mit Eurowings befördert. Insofern sollten sich die Ansprüche also auch gegen dieses wenden.

Ist die Herabstufung von "BEST" auf Economy tatsächlich bei einem Langstreckenflug eine Herabstufung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 c)?

Wie Sie selbst schon festgestellt haben, muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die Kosten für die der Flugschein erworben wurde es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten erstatten, wenn ein Fluggast in eine niedrigere Klasse umgebucht wurde.  Bei einer solch langen Strecke wären das tatsächlich 75%.

Nun ist dieses Problem mit der Wortwahl „Tarif“ aufgetreten. Ich kann dahingehend leider keine genaue Antwort geben, allerdings gehe ich davon aus, dass man dies einfach mal anhand der tatsächlichen Sachlage betrachten sollte. Hatten Sie andere Sitzplätze als auf dem Hinflug in dem Sinne, dass Sie offensichtlich nicht die gleichen Serviceleistungen wie in der anderen Klasse hatten? Ist dies der Fall, so kann man wohl davon ausgehen, dass dieser Anspruch Ihnen zusteht.

Hätte ich selbst einen zwar teuren, ober früheren Flug in der Premium Economy-Klasse buchen dürfen mit Anspruch auf Erstattung der Kosten?

Um diese Frage zu beantworten, möchte ich gleich auf ein sehr interessantes und ausschlaggebendes Urteil hinweisen:

LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10 (einfach zu googlen "13 S 89/10 reise-recht-wiki.de")

Die Regelung des Art. 8 begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen. 

Daher denke ich, dass es rechtens war, dass Eurowings Sie nicht dirket auf den Lufthansa-Flug umgebucht hat.

Ich denke, es handelt sich vorliegend um einen sehr komplizierten Sachverhalt, so dass es sicherlich ratsam wäre, wenn Sie sich mit einen Fachanwalt ausführlicher unterhalten. 

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