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Sehr geehrtes Forum,

meine Tochter bestand im Jahr 2011  ihre Abiturprüfungen. Aus diesem Anlass hatte ich ihr versprochen, mit ihr nach Hawaii zu fliegen.

Aus diesem Grund buchte ich im Internet bei einem Internetportal eine Flugreise von Frankfurt m Main nach Honolulu, mit einem Zwischenstopp in Anchorage, Alaska.

Der Hinflug war für den 31.07.2011, der Rückflug dagegen für den 20.08, bzw den 21.08 geplant.

Fr die Flüge buchten wir einen Tarif, der es uns ermöglichte, die Reise zu einem sehr günstigen Pauschalsatz stornieren zu können.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es unter Ziffer 5.2:

"Basis- Tarif (Tarifkennung "SPO") und Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")

Bei Stornierung bzw. bei Nichtantritt in den Tarifen BasisTarif und Aktions-Tarif ist eine Erstattung des Flugpreises nicht möglich."

Nach der Buchung wurde der Reisepreis in Höhe von 3.300 Euro am 26.01 von meinem Kreditkartenkonto eingezogen.

Jedoch passierte dann etwas sehr schlimmes, an das wir uns alle noch erinnern. In dem Atomkraftwerk in Fukushima kam es zu einem Zwischenfall, was zu einer Reaktorkatastrophe in ganz Japan führte. Nun ist es so, dass meine Tochter schon seit ihrer Kindheit immer wieder an epileptischen Anfällen leidet. Daher muss sie medikamentös behandelt werden. Die Gefahr und das gesundheitliche Risiko waren uns einfach zu groß, und wir wollten nicht, dass der Atomzwischenfall irgendwelche negativen Auswirkungen auf unsere Tochter hat, weswegen wir uns entschlossen, die Reise zu stornieren.

Nach der Stornierung erhielten wir am 26.04 eine Gutschrift in Höhe von 370,89 zurück. Die Internetseite, die lediglich Reisevermittler war, berechnete eigene Stornokosten in Höhe von 150 Euro! Diese wurden dann auch von meinem Konto eingezogen.

Wir forderten daraufhin den Anbieter mehrmals auf, uns die Differenz zum gezahlten Preis, also 2950 Euro zu zahlen, doch es geschah nichts!

Kann ich notfalls gerichtlich von dem Anbieter die Kosten einfordern?

 

Hier habe ich noch einen Zeitungsartikel gefunden: https://www.shz.de/tipps-trends/reise-touristik/pauschale-stornogebuehren-von-100-prozent-sind-unzulaessig-id78306.html

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben einen Flug nach Hawaii gebucht. Diesen mussten Sie jedoch aus persönlichen Gründen stornieren. 

Daraufhin verwiese die Fluggesellschaft Sie jedoch auf Ihre AGBs, die bei der Buchung eines Basis-Tarifs eine komplette Erstattung ausschließt. Sie fragen sich nun, ob diese Klausel rechtens ist, oder Ihnen tatsächlich eine Erstattung der Kosten zusteht.

Diese Frage wurde in den letzten Jahren von vielen Gerichten behandelt. Hier zwei Urteile, die eine solche Klausel verneinen: 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.5.2012, Az. 3 C 119/12 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")

Eine AGB-Klausel, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig. Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

LG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2014, Az. 2-24 S 152/13 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Luftfahrtunternehmen ist zur Flugkostenrückerstattung verpflichtet, wenn der Reisende die Buchung storniert, da durch den Mangel an der Luftbeförderung auch keine Kosten entstehen die von dem Reisenden zu begleichen wären.

Nun hat jedoch der BGH im Jahre 2018 eine Grundsatzentscheidung getroffen und zugunsten der Fluggesellschaften anders entschieden:

BGH , Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17

Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Wer einen Flug bucht und ihn dann zum Beispiel wegen Krankheit stornieren muss, kann unter Umständen auf den Flugkosten sitzen bleiben. Denn die Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Er stellte unter anderem klar, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts (hier "Stornierung") die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar sei.

Nachdem also die Vorinstanzen für den Kläger entschieden haben, hat das BGH jedoch entschieden, dass eine Stornierung wirklich wirksam ausgeschlossen werden kann.

Demnach könnte es leider tatsächlich rechtens sein, dass in Ihrem Fall die Flugstornierung ausgeschlossen wurde. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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