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Ich wollte im letzten Dezember von Frankfurt nach Las Vegas fliegen.

Doch der Flug verspätete sich leider extrem!

Der Flug sollte eigentlich in Frankfurt am Main um 11:15 starten. Leider ging es für uns erst am Folgetag, das war der 10.12., um 7:45 los.

Leider kamen wir dann auch erst am 10.12. um 10:45 in Las vegas an, und nicht wie geplant am 09.12 um 14 uhr.

Daraufhin verlangte ich, erst als wir wieder von der Reise nach Hause kamen, von der Fluggesellschaft eine Entschädigung.

Diese möchte nun aber nicht zahlen.

In einer Antwort Email behauptet sie,  der Grund für die Verspätung des Fluges seien die vorherrschenden Wetterverhältnisse gewesen.

„ Das Flugzeug hat aufgrund des starken Schneefalls am Flughafen in Frankfurt am Main nach planmäßiger Abfertigung nicht starten können. Auf den Start- und Landebahnen habe sich eine dicke Schneedecke gebildet, die dazu geführt habe, dass der Flughafenbetreiber bis um 15:20 Uhr eine permanente und dauerhafte Nutzung der Start- und Landebahnen nicht gewährleisten konnte.

In der Zeit zwischen 13:45 Uhr und 15:00 Uhr sei der Flughafen Frankfurt am Main geschlossen gewesen.“

„ Außerdem behauptet die Fluggesellschaft, das Flugzeug sei um 11 Uhr pünktlich zur Enteisung angemeldet worden. Der Enteisungsauftrag sei jedoch bis 13:10 Uhr nicht bearbeitet worden. Auf die Reihenfolge, in der die Enteisung durchgeführt werde, habe die Fluggesellschaft keinen Einfluss. Da die Enteisung bis 13:10 Uhr nicht erfolgt sei, habe der Flug nicht mehr durchgeführt werden können, da aufgrund der 12-​stündigen Flugzeit von Frankfurt am Main nach Las Vegas sonst die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Am 09.12.2012 seien zudem 17 Flüge der Fluglinie von diesen Witterungsbedingungen betroffen gewesen, darunter 7 Fernstreckenumläufe. Alle zur Verfügung stehenden Crews und Ersatzcrews seien daher bereits im Einsatz gewesen.“

Es hat zwar geschneit, aber so eine dicke Eisdecke lag gar nicht!

Wie ist diese Situation rechtlich zu beurteilen? Habe ich einen Anspruch, oder ist die Fluggesellschaft tatsächlich entschuldigt?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo  Marianne,

Auch wenn Ihr Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union liegt, so befindet sich Ihr Startflughafen innerhalb der EU, sodass in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung laut Artikel 3 Absatz 1 a) angewandt werden kann:

1) Diese Verordnung gilt,

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.

Nun wurde Ihr Flug auf den Folgetag verschoben, sodass Sie auch erst am 10.12. in Las Vegas angekommen sind. Sie fragen sich daher selbstverständlich, ob für Sie Ansprüche aus der eben genannten Verordnung entstehen. Damit Ansprüche entstehen können, muss die Verlegung des Fluges auf den Folgetag einer Annullierung im Sinne von Artikel 5 gleichkommen. 

Laut dem Europäischen Gerichtshof liegt eine Annullierung vor, wenn der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (Im Internet finden Sie den Volltext wenn Sie bei Google eingeben:" C-83/10 reise-recht-wiki.de").

Da Ihr Flug vom 9.12. auf den 10.12. ,einen anderen Tag, verschoben wurde, denke ich das für Sie Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Dabei denke ich primär an Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. 

Sie schreiben, dass Sie erst am Folgetag abfliegen konnten. Sollten Sie daher Ausgaben für Verpflegung gehabt haben, so können Sie diese meiner Auffassung nach auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 a) von der Airline erstattet verlangen. 

Artikel 7 bezeichnet dagegen eine Ausgleichszahlung, die der Fluggast im Fall einer Annullierung dem Luftfahrtunternehmen gegenüber geltend machen kann, wenn er nicht mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug von der Annullierung informiert wurde. Die Airline kann unabhängig davon auch dann von der Zahlung dieser Entschädigung freigesprochen werden, wenn sie beweisen kann, dass die Annullierung wegen eines außergewöhnlichen Umstandes zustande gekommen ist. 

Da die Annullierung des Fluges erst unmittelbar vor Flugantritt bekannt gegeben wurde, muss Condor die Ausgleichszahlung dann nicht tätigen, wenn die Enteisung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Hierzu möchte ich folgende Urteile anbringen:

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google zu finden unter: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin buchte einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeug, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Daher forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese Zahlung wurde ihr zugesprochen. Weiterhin legte das Gericht fest, dass ein solcher Umstand keinen außergewöhnlichen Umstand, wie er in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dargestellt wird, begründet. 

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (bei Google einfach eingeben: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben des Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dem Kläger wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen.

Wie Sie sehen wird die Enteisung eines Flugzeugs von der Rechtssprechung nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen, weswegen Condor auch nicht entschuldigt ist. Da die Entfernung bei Ihnen und bei der Klägerin im ersten Urteil gleich sind, nämlich die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Las Vegas, denke ich, dass auch Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht. 

Bitte beachten Sie das dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Eine professionelle Rechtsberatung kann Ihnen nur ein Fachanwalt bieten. 

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Es kam zu einer erheblichen Verspätung Ihres Fluges. Sie kamen bei Ihrem Flug von Frankfurt nach Las Vegas erst einen Tag später als geplant an. Daher könnten sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Das ist zunächst der Fall, wenn eine Annullierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug nicht so durchgeführt, wie geplant. Es liegt also eine Annullierung vor.

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2015, Az: 29 C 286/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 29 C 286/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, der dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht leisten muss, ist nur dann erfüllt, wenn die zur Verspätung führenden Umstände nicht dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die Enteisung sowie für die weitere technische Funktionalität des Flugzeugs verantwortlich, um die jederzeitige Beförderung der Fluggäste sicherzustellen.

Wird ein unabhängiger Dritter wie der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen in Erfüllung des Aufgaben- und Pflichtenkreises des Luftfahrtunternehmens tätig, muss es sich dessen Handlungen zurechnen lassen.

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az: 32 C 1014/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1014/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte einen Weiterflug bei der beklagten Fluggesellschaft. Aufgrund von Witterungsbedingungen musste das Flugzeug erneut enteist werden und von der entgegengesetzten Startbahn aus fliegen. Daraufhin verzögerte sich der Start um mehr als 3 Stunden. Die Klägerin verlangt deswegen eine Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Klägerin diese Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. Demnach ordnet das Gericht die Enteisung und den Startbahnwechsel nicht als außergewöhnliche Umstände ein.

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Ich gehe also anhand dieser Urteile davon aus, dass die Enteisung im Winter tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen die Ausgleichszahlungen zu gewähren. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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