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Hallo,

wir haben im März 2018 einen Flug von Düsseldorf nach New York gebucht aufgrund der guten Flugzeiten. Nach unserer Buchung wurde die uns zum Buchungstermin zunächst bestätigte Flugnummer geändert, die Flugzeiten nach hinten verschoben und noch ein zweites Mal, so dass wir jetzt erst am Nachmittag starten, 4 Stunden später als der von uns ursprünglich gebuchte Flug.

Wir haben die Airline schon mehrfach angerufen, in den ersten beiden Telefonaten teilte man uns mit, wir könnten den Flug stornieren, was wir nicht möchten, da wir unsere Unterkunft schon gebucht haben, alternativ bot man uns den Abflug einen Tag vorher (zur gleichen Zeit) an. Wir haben jedoch noch keinen Urlaub, zudem würden uns weitere Kosten entstehen. Der Mann von der Hotline teilte uns mit, wir könnten uns ein Mittelklassehotel mieten und im Nachhinein die Rechnung einreichen, diese würde dann zu 99,9% erstattet. Das ist uns auch zu vage.

Anschließend verfassten wir unsere Mail, eine Antwort wurde uns binnen vier Wochenfrist zugesagt, erfolgte auch nicht.

Wir haben erneut bei der Airline angerufen, dort teilte man uns jetzt mit, dass der Flug aufgrund einer notwendigen Flugplanänderung umgebucht wurde, andere Uhrzeiten gäbe es nicht. Wir müssten auf die E-Mail-Antwort warten, wie lange dies noch dauern würde könne man uns nicht sagen, auch sonst keine weiteren Auskünfte erteilen.

Wir fühlen uns gerade ein wenig hilflos. Müssen wir dies hinnehmen, dass die Airline im März für Juni ihre Flugpläne ändert, uns zunächst nicht darüber informierte. Zwischenzeitlich haben wir eine Mail mit den neuen Flugzeiten bekommen und sollen einen Link anklicken, in dem wir bestätigen, die Änderungen zur Kenntnis genommen zu haben. Dies haben wir vorsorglich nicht gemacht.

Es handelt sich um eine deutsche Fluggesellschaft, der Flug wird jedoch von einer belgischen Fluggesellschaft durchgeführt.

Vielen lieben Dank vorab für Antworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

ich denke dass man in eurem Fall aufgrund folgender Urteile von einer Annullierung eures ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google könnt ihr das Urteil gerne nachlesen, wenn ihr dort eingebt: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen und es ergeben sich somit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14 

Auch eine zeitliche Verlegung des Fluges nach hinten kommt einer Nichtbeförderung gleich und dem Fluggast kann dadurch eine Ausgleichszahlung zustehen.

Gilt der Flug als annulliert, so können Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.

Gemäß  Absatz 1 dieses Artikels kann der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9, sowie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen. Da du keinen zusätzlichen Hotelaufenthalt möchtest, werde ich auf Artikel 9 nicht weiter eingehen. 

Artikel 8

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a)  - der binnen Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zu frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

...

Da die Airline euch gegenüber bereits eingestanden hat, dass keine anderen Flugzeiten verfügbar seien, scheidet ein Anspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und c) meines Erachtens nach aus. Du schreibst zwar, dass du den Flug nicht stornieren möchtest, allerdings empfinde ich dies als eine nicht allzu schlechte Lösung. Solltest du den Flug nämlich stornieren, verliert die Fluggesellschaft ihren Anspruch auf die Flugscheinkosten und muss sie die zurückzahlen. Mit den zurückerstatteten Kosten, könntest du dann neue Flüge buchen, die deinen gewünschten Zeiten entsprechen. Die neuen Flüge können dann selbstverständlich auch bei einer anderen Airline gebucht werden. 

Diese Entscheidung liegt aber natürlich allein bei dir. Ich kann dir hier nur erläutern, was in meinen Augen im Bereich des möglichen liegt.

Artikel 7

Unabhängig von den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, können Fluggäste im Fall einer Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe, 

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km .

Da die Entfernung zwischen Düsseldorf und New York knapp 6000km beträgt und damit mehr als 3500km, könnte dir meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe von 600€ zustehen.

Wie bereits erwähnt, kann ich dir in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre vermutlich das Hinzuziehen eines Anwalts von Vorteil.

Dieser Beitrag in diesem Forum kann dir dabei vielleicht weiterhelfen:

http://www.flugrechte.eu/572/findet-liste-fachanwalt-reiserecht-fachanwalt-flugrecht?show=572#q572

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