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 Ich musste vor 5 Monaten von Düsseldorf nach Berlin fliegen, weil ich dort ein sehr wichtiges treffen hatte. Daher buchte ich mir einen Flug, checkte von zu Hause aus ein und fuhr zum Flughafen, durchlief die Sicherheitskontrollen, betrat das Flugzeug und wartete auf den Start.

 

Doch dann geschah etwas, womit keiner rechnen konnte. Ich saß recht weit hinten im Flugzeug, und konnte daher wesentlich den Innenraum des Flugzeuges überblicken. Wie es aussah, hatte ein älterer Herr gesundheitliche Probleme, die schon vor Start des Flugzeuges die Hilfe und Aufmerksamkeit des Flugpersonals erforderten. Offensichtlich hatte dieser Herr einen Herzinfarkt, und musste dringend mittels Erster Hilfe versorgt werden. Auch wurde umgehend ein Arzt gerufen, und der Mann so gut es ging noch im Flugzeug behandelt.

Leider hat dieser Mann es nicht geschafft, und verstarb wohl im Flugzeug. Jedenfalls wurde er dann herausgetragen.

Wie auch immer.

 

Das wirklich dumme an der Sache war aber, dass der Pilot durch diese hohe Verzögerung im Flugzeug leider seine Flughöchstdauer überschritten hatte, und deswegen aus sicherheitlichen Gründen nicht mehr fliegen durfte!

Das wurde uns über Funk mitgeteilt. Doch leider war auch die Fluggesellschaft nicht in der Lage, so kurzfristig einen Ersatzpiloten heranzuholen.

Der Flug wurde zwar nicht ersatzlos gestrichen, aber erst am nächsten Tag durchgeführt! Dadurch verpasste ich meinen termin berlin!!

Ich war sehr wütend, und verlangte von der Airline einen Ersatz wegen Flugverspätung. Diese teilte mir jedoch telefonisch mit, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, für den die Fluggesellschaft nicht einzustehen hat!

 

Stellt eine Erkrankung eines Passagiers im Flugzeug wirklich so einen Umstand dar, der eine Ausgleichszahlung entfallen lässt?

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Auf Ihrem Flug ist leider ein Mann an einem Herzinfarkt gestorben. Dadurch wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und Sie konnten erst am nächsten Tag fliegen. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall ist ein Passagier im Flugzeug gestorben. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

Da diese beiden Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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