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Hallo,

 im Zeitraum vom 03.06. bis zum 17.06. haben ich und meine Frau eine Kreuzfahrt zum Preis von 6.998 € gemacht. Diese Kreuzfahrt wurde in einem Reiseprospekt unter dem Namen „Fjorde, Nordcup und Spitzbergen 1“ angeboten. Die Reiseroute ist so dargestellt, dass die Inselgruppe Spitzbergen umrundet werden sollte. In der Routenbeschreibung ist anschließend genau angegeben, an welchem Tag wo gehalten wird und wann sich das Schiff auf See befindet.

Wir hatten extra diese Route gewählt, weil wir auf unseren Reisen leider nicht das Glück hatten, soweit nördlich oder so nah an Spitzbergen heranzukommen. Wir fahren schon sehr viele Jahre zum Urlauben in den Norden, und dieses Mal haben wir uns für eine Kreuzfahrt entschieden. Die war aber leider nicht so toll wie erhofft.

Eigentlich wollten wir eine Kabine auf der Backbordseite buchen, doch zum Buchungszeitraum war leider keine mehr frei. Wir erhielten dennoch die Option auf eine Suite umzubuchen, wenn eine auf Backbordseite frei wurd, was auch im April der Fall war, weswegen wir umbuchten!

Doch leider waren wirklich sehr viele Sachen an dieser Kreuzfahrt unter aller Sau:

  <!--[endif]-->Das Kreuzfahrtschiff umrundete Spitzbergen nicht, sondern fuhr westlich an der Insel vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Alle in der Routenbeschreibung angegebenen Landgänge fanden jedoch statt.

 <!--[endif]-->im Buffetrestaurant an Bord wurde kein Porzellangeschirr, sondern nur Plastikteller und -becher verwendet.

  <!--[endif]-->Das Essen war sehr schlecht. Das Frühstück war eintönig gewesen. Es gab nur zwei bis drei Sorten Wurst, Schinkenwurst, Mortadella, 2 bis 3 Hartkäsesorten, Spiegeleier und Omelett wurden kalt nachgereicht. Mein Abends bestellter Grillteller bestand  aus fingerdünnen Würstchen, einem kleinen Stück Rindfleisch, das wie Suppenfleisch ausgesehen und geschmeckt hatte und einem kleinen Stück Hähnchen mit Wabbelhaut. Bei einer von meiner Frau bestellten Ente habe die Beilage aus einer einzigen Krokette bestanden.

Diese Mängel zeigte ich natürlich dem Verantwortlichen an Bord auf und brachte meine Beschwerden vor. Immerhin habe ich schon bereits bei der Buchung deutlich gemacht, dass ich die Backbordseite buchen wollte, um von der Kabine aus das noch unbekannte Land der Inselgruppe Spitzbergen sehen zu können. Das konnte ich nun leider nicht mehr.

Die Reise hat uns leider gar nicht gefallen. Sie war gar nicht so wie im prospekt stand. Kann ich einen Teil des Reisepreises vom Anbieter zurückverlangen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Guten Tag,

bei Ihrer Kreuzfahrt gab es ein paar Dinge, die nicht zu Ihrer Zufriedenheit waren. Zum einen war da das nicht Einhalten der Reiseroute. Außerdem war laut Ihren Aussagen das Essen sehr schlecht und im Bordrestaurant wurde statt des Porzellangeschirrs nur Plastikgeschirr benutzt. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen können.

Bei Kreuzfahrten bildet die Anspruchsgrundlage in der Regel das Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m des BGB niedergeschrieben wurde.

Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen können, müssen die von Ihnen beschriebenen negativen Aspekte einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB darstellen. 

Ein solcher liegt laut §651 c Absatz 1 BGB immer dann vor, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter nicht so erbracht wurde, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Inwieweit das schlechte Essen und das nicht zum Einsatz gekommene Porzellangeschirr einen Reisemangel begründen, vermag ich nicht zu sagen. Ich konnte leider auch keine Urteile dazu finden. 

Allerdings habe ich ein paar Urteile gefunden, die klären sollten, ob nicht vielleicht die Änderung der Reiseroute einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB darstellt:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben:" 10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Ein Fehler im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB liegt laut dem Gericht vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit.)

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute im Rahmen einer Kreuzfahrt kann einen Reisemangel begründen. Den Klägern wurde in dem verhandelten Fall eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB zugesprochen.

AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az. 47 C 238/13 (bei Google zu finden unter: "47 C 238/13 reise-recht-wiki.de")

Das auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de")

Die Reisenden einer Kreuzfahrt haben einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Route erheblich von der Planung abweicht.

Diese Urteile bewegen mich zu der Meinung, dass die Änderung der Reiseroute durch das nicht Umsteuern von Spitzbergen durchaus einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB begründet. Daher denke ich, dass auch Ihnen eine Reispreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter zustehen könnte.

Da ich in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann, wäre für eine professionelle Rechtsberatung ein Fachanwalt für Reiserecht wahrscheinlich der bessere Ansprechpartner.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Guten Tag, 

dass ihre Kreuzfahrt leider nicht wie erwartet verlief, ist natürlich schade zu hören. Zum einen hat das Kreuzfahrtschiff einige Punkte der geplanten Route nicht angefahren und zudem waren Sie mit der Verpflegung on Board nicht sehr zufrieden. Diese Mängel haben Sie beim zuständigen Reiseveranstalter auch angezeigt und fragen nun ob es möglich ist, einen Teil des Reisepreises zurück zu verlangen.

 

Da es sich um eine Pauschale Reisedienstleistung handelt, kommt vorliegend der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. §651 d I BGB gegen den Reiseveranstalter in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht immer dann, wenn die Reise in gewissen Punkten von ihrer eigentlich geplanten Beschaffenheit abweicht. Es kommt ebenso darauf an, ob diese Abweichung eventuell nur bloße Unannehmlichkeiten sind, die zwar bedauernswert aber nicht reisemindernd sind. Zu beachten ist, dass man Abweichungen, die bei einer Reise zwangsläufig auftreten nicht pauschalisiert als Reisemangel oder bloße Unannehmlichkeit eingeordnet werden kann. Fest steht, dass immer auch die einzelnen Umstände vor Ort beachtet werden muss, so wie es alle Gerichte tun. Deshalb beziehe ich mich gerne auf ähnliche Fälle, die bereits in der Rechtsprechung Niederschlag gefunden haben. Diese können eine klare Tendenz aufweisen, versprechen aber nicht, dass es n ihrem Fall ebenso ausgehen muss. 

 

OLG Celle, Urt. v. 26.09.2002, Az.: 11 U 337/01 (findet man wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 11 U 337/01“) 

Eine Abweichung von der Reiseroute bei einer einwöchigen Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann.

 

AG Rostock, Urt. v. 29.11.2013, Az.: 47 C 238/13 (findet man wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 47 C 238/13“)

Das Auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar.

 

AG München, Urt. v. 11.04.2013, Az.: 222 C 31886/12 (findet man wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 222 C 31886/12“)

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

Allerdings kommt es nicht allein zu einer Minderung, wenn nur unwesentliche Änderungen bei der Reiseroute vorgenommen werden. Allerdings kann eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Reisemangel begründen.

 

Wie Sie sehen, wurde in den meisten Fällen eine Reisepreisminderung bejaht, wenn die Route der Reise erheblich geändert wurde. Ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen auch der Fall ist. 

 

Hinsichtlich der nicht sonderlich ausgefallenen Verpflegung on Board wäre ich mir bei der Annahme eines Reisemangels eher unsicher, wie dieses Urteil belegt: 

 

AG München, Urt. v. 11.04.2013, Az.: 222 C 31886/12 (findet man wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 222 C 31886/12“)

Ein Minderungsanspruch wegen eintöniger Speisen scheidet aus. Diese sind wohl eher als Unannehmlichkeit zu charakterisieren. 

Insgesamt denke ich, dass die Chancen nicht schlecht stehen und Sie versuchen sollten eine Reisepreisminderung durchzusetzen. Im Zweifel kann da auch das Hinzuziehen eines Fachanwalts nicht schaden, der sie dann tatsächlich konkret beraten kann.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Zum einen wurde in Ihrem Fall die Reiseroute nicht eingehalten, zum anderen war die Verpflegung sehr schlecht.

Dazu folgende Urteile bezüglich der Änderung der Reiseroute:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 bei Google zu finden unter: "Az. 2-24 O 298/15 reise-recht-wiki")

Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.

Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.

Ich denke daher, dass in Ihrem Fall bezüglich der Route ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. 

Fraglich ist, ob auch die schlechte Verpflegung einen Reisepreismangel darstellt. Dazu folgendes Urteil: 

AG München, Urt. v. 11.04.2013, Az.: 222 C 31886/12 (findet man wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 222 C 31886/12“)

Ein Minderungsanspruch wegen eintöniger Speisen scheidet aus. Diese sind wohl eher als Unannehmlichkeit zu charakterisieren. 

Ich denke, dass Ihnen aufgrund der Verpflegung aber kein Anspruch zusteht.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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