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Wir haben gestern über Secret Escapes als Vermittler eine Reise nach Thailand mit dem Reiseveranstalter Neon-Reisen gebucht.

In der Reisebeschreibung bei dem von uns gewählten Abflugort Frankfurt heißt es zu den Fluggesellschaften bei Secret Escapes:

"Mögliche Fluggesellschaften für diese Reise sind Thai Airways, Qatar Airways, Etihad oder Emirates".

Heute Nacht haben wir dann die Reisebestätigung von Neon-Reisen erhalten.

Gebucht sind wir nun auf Air China (Frankfurt nach Peking mit Weiterflug nach Bangkok) - Reisezeit damit statt 10:40 h bis ca, 12 h mit den o.g. Gesellschaften nun ca. 18 Stunden ... dies war nie so gewollt und ist für uns auch nicht akzeptabel.

Wenn in der Beschreibung der o.g. Satz geendet hätte mit "usw.", "oder ähnliche", "oder einer vergleichbaren Airline" etc. würde ich ja nichts sagen (dann hätten wir aber garantiert auch nicht gebucht) - so war für mich der Satz aber klar: es wird einer der vier genannten Fluglinien.

Muss ich die Air China nun akzeptieren oder kann ich auf einer der vier genannten Fluggesellschaften bestehen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

du fragst dich ob du die Änderung der Airline in deinem Fall akzeptieren musst, oder ob du auf den genannten Airlines bestehen kannst.

Als ich mir deinen Fall durch den Kopf gehen lassen habe, ist mir folgendes Urteil eingefallen, welches ich dir an dieser Stelle gerne darlegen würde:

LG Kleve, Urteil vom 17.8.2001, Az. 6 S 120/01 (bei Google auffindbar, wenn du dort eingibst: "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Mallorca. Im Prospekt stand, dass die Beförderung mit einem der aufgelisteten deutschen Airlines durchgeführt wird. Allerdings sollte der Flug tatsächlich dann mit einer ausländischen Airline, also einer anderen Airline als versprochen, durchgeführt werden.

 Die Klägerin trat daher vom Reisevertrag zurück und verlangte die vollständige Erstattung des Reisepreis. Das Landgericht hat der Klägerin diesen Anspruch zugesprochen.Die Klägerin war laut Gericht zum Rücktritt berechtigt und hat einen Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises gemäß §346 Absatz 1 BGB.

Ich denke das es schwierig werden könnte, auf eine der genannten Airlines zu bestehen. Allerdings bin ich der Meinung, dass du in Bezug auf das oben genannte Urteil vom Reisevertrag zurücktreten könntest und die vollständige Erstattung des Reisepreises fordern könntest. 

Damit könntest du dann eine vergleichbare Reise mit einer Airline, der du vertraust und die deiner Zufriedenheit entspricht, buchen.

Allerdings kann ich hier nur meine persönliche Rechtsmeinung schildern. Für einen Rechtsrat solltest du dich vielleicht an einen Anwalt wenden.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise über Secret Escapes nach Thailand gebucht. Dabei wurde angegeben, dass der Flug durch Thai Airways, Qatar Airways, Etihad oder Emirates durchgeführt wird. 

In den Unterlagen wird nun jedoch angegeben, dass Sie mit Air China fliegen sollen. Dadurch erhöht sich auch die Flugzeit und Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Rechtsgrundlage

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben kommt das Reisevertragsrecht des BGBs zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen. 

Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Änderung der ausführenden Airline

Ursprünglich sollte dein Flug von Thai Airways, Qatar Airways, Etihad oder Emirates durchgeführt werden. Nun soll der Flug jedoch durch Air China ausgeführt werden.

Fraglich ist ob dieses einen Reisemangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen) 

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. 

In Ihre Fall wurde die Reise konkret mit den oben genannten 5 Airlines ausgeschrieben. Des Weiteren verlängert sich auch Ihre Reisezeit um mindestens 6 Stunden. Ich könnte mir also gut vorstellen, dass in Ihrem Fall tatsächlich von einem Mangel auszugehen ist. 

Falls tatsächlich ein Mangel vorliegt und der Reiseveranstalter diesen nicht behebt, können Sie entweder den Reisepreis gem. §651d mindern oder die Reise gem. §651e wegen Mangels kündigen. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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