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Hallo,

wir haben bei Neckermann-Reisen eine Pauschalreise nach Sardinien (Olbia) gebucht. Da wir mit unserer 2-jährigen Tochter reisen haben wir extra Flüge ausgesucht, die am Nachmittag gehen und dafür eine weitere Anfahrt mit dem Zug zum Flug nach Frankfurt in Kauf genommen.

Die eigentlichen Flugzeiten waren:

Hinflug: 19.05.2018, 11.40 - 13.35 und Rückflug: 02.06.2018, 14.35 - 16.30

Durch die Flugzeitenänderung haben wir nun folgende Zeiten: Hinflug 4.45 - 6.40 und der Rückflug 7.35 - 9.35

Dadurch, dass der letzte Zug in Nürnberg um 21.30 fährt und in Frankfurt am Flughafen um 0.30 ankommt, müssten wir die ganze Nacht unterwegs bzw. am Flughafen verbringen.

Neckermann-Reisen kann uns bzw. möchte uns auf keinen anderen Flug umbuchen mit der Begründung, dass ihr Flugkontingent erschöpft ist. Auch ein Early-Check-In im Hotel ist laut Neckermann nicht möglich.

Haben wir die Möglichkeit uns selbst andere Flüge zu buchen und diese dann Neckermann in Rechnung zu stellen? Ab unserem Heimatort Nürnberg fliegt bspw. nach dem neuen Flugplan Eurowings direkt nach Olbia.

Oder kann man dem Reiseveranstalter zumindest eine Übernachtung im Flughafenhotel in Frankfurt in Rechnung stellen?

Was würden Sie uns raten?

Über Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Hallo Caroline, 

es ist natürlich äußerst ärgerlich, dass die Flugzeiten nun zu ihren Ungunsten liegen. Fraglich ist, was man jetzt gegen diese Änderung machen kann. Rechtsgrundlagen lassen sich meiner Meinung nach in dem deutschen Pauschalreiserecht finden.

1 – Änderung der Flugzeiten 

In § 651 f II 1 BGB ist folgendes normiert: 

„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“

 

Zur kurzen Erklärung. Diese Norm regelt die Bedingungen beim Änderungen von Reiseinhalten bzw. beim Vorliegen von Änderungsvorbehalten im den AGB von Reiseveranstaltern. Letzteres wird nämlich häufig mit einbezogen, damit es möglich ist, die Flugdaten im Nachhinein nochmal zu ändern. Genau dies ist bei Ihnen geschehen. Eine Änderung ist also insoweit zulässig, dass die Änderung nur unerheblich ist und keinen Reisemangel darstellt. Dies bedeutet, dass im nächsten Schritt geprüft werden müsste, ob die Verlegungen auf 4.45 Uhr und 7.35 Uhr möglicherweise einen Reisemangel bergünden.  

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

2 - Reisemangel  

Anerkannt ist, dass bei der Zuordnung einer neuen Flugzeit auf die individuellen Bedürfnisse der Reisenden Rücksicht genommen werden muss. Bei Ihnen ist das vor allem deshalb der Fall, da Sie mit einem Kleinkind reisen.  

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

Deshalb denke ich, dass die Änderung des Flugzeiten zum einen erheblich sind und zum anderen auch einen Reisemangel darstellen. 

3 - Erhebliche Änderung

Bei einer erheblichen Änderung ergeben sich aus §§ 651 g I und II BGB folgende Möglichkeiten:

„Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Dies gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann.“ 

 

Liegt also eine erhebliche Änderung vor, so könnte möglicherweise vom Vertrag zurück getreten werden. 

4- Abhilfe

Möglicherweise könnten Sie auch nach § 651 k BGB Abhilfe verlangen.  

„Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.“

Deshalb wäre es notwendig sich mit Neckermann in Verbindung zu setzen, was sie ja bereits getan haben. Neckermann kann Ihnen allerdings keine Alternative aus seinem Kontingent anbieten. Daher kann es gut möglich sein, dass Sie sich selber einen neuen Flug buchen könnten. 

5 – Hinweise

Letztlich kann ich hier allerdings nur meine persönliche Darlegung wiedergeben, weshalb ich mir vorstellen kann, dass es sicherlich nicht von Nachteil wäre, wenn Sie bei einem Experten nachfragen. Außerdem ist es sicherlich hilfreich, wenn Sie sich im Forum noch weitere Tipps holen.

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