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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage schon einmal vorweg:

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich ca 6 Stunden zu spät am Ankunftsort ankomme?

Nun zum Geschehen:

Da ich schon immer mal nach Bordeaux wollte, um eine Weingutbesichtigung meines Lieblingsweins zu machen, buchte ich kurzentschlossen einen Flug von Frankfurt nach Bordeaux. Mein Flug war über Air France gebucht und startete morgens um 7:10 Uhr ab Frankfurt mit HOP (Flugnummer AF1019). Ankunft in Paris wäre um 8:40 Uhr gewesen, mit Weiterflug um 9:35 Uhr mir Air France-Flug Nummer AF7622 und somit Ankunft in Bordeaux um 10:50 Uhr.

Ich war rechtzeitig am Flughafen und gab mein Gepäck ordnungsgemäß auf. Am Schalter hat mich eine nette Dame unterrichtet, dass sich mein Flug um 1 Stunde verspätet. Mir war sofort klar, dass ich bei einer Umsteigezeit von ca 1 Stunde in Paris, meinen Anschlussflug nicht bekommen würde. Etwas aufgeregt fragte ich die Dame, wie ich unter diesen Umständen weiter von Paris nach Bordeaux kommen sollte. Nach einer kurzen, aber aufregenden Wartezeit teilte sie mir mit, dass sie meinen Anschlussflug auf Flug AF7634 umgebucht habe. Dadurch hätte ich genug Zeit zum Umsteigen und könne so noch am selben Tag Bordeaux erreichen.

Zufriedenstellend war diese Umbuchung für mich auf keinen Fall, denn mein neuer Anschlussflug sollte erst um 16:15 Uhr ab Paris starten. Es war extrem ärgerlich, da ich etwas mehr als 6 Stunden am Flughafen verbringen musste bis zum Weiterflug. Was soll’s, eine andere Wahl gab es nicht.

Zuletzt sei noch erwähnt, dass ich erst 17:30 Uhr in Bordeaux gelandet bin. Also ca 6 Stunden später als geplant. Zu Hause angekommen, beschwerte ich mich schriftlich bei Air France und forderte eine Ausgleichszahlung ein. Diese wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Verspätung nur eine Stunde betrug. Durch die Entfernung von unter 1.500km zwischen Frankfurt und Bordeaux würde kein Anspruch entstehen.

Das kann ich nicht glauben! Bei einer Verspätung von 6 Stunden am Ankunftsort müssen doch Ansprüche entstehen oder?

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Hallo, 

 bei der Verspätung eines Zubringerfluges und dem dadurch resultierenden Verpassen des Anschlussfluges, dass die Verspätung am letzten Zielort maßgebend für das Entstehen von Ansprüchen ist. 

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11(bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Zubringerflug, sodass Fluggäste den Anschlussflug verpassen und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen, steht diesen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7  der Verordnung zu.

Wie du siehst ist nicht die Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen maßgebend für das Entstehen von Ansprüchen, sondern die letztendliche Verspätung am Zielort und diese muss mindestens 3 Stunden betragen. Du bist mit einer Verspätung von 6 Stunden in Bordeaux angekommen. Daher bin ich der Auffassung, dass dir sehr wohl eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen könnte. 

Die Entfernung spielt zudem nur bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung eine Rolle. So ergibt es sich zumindest aus  Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km.

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Da die Entfernung zwischen Frankfurt und Bordeaux weniger als 1500km beträgt, könnte die meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zustehen. 

Sollte der Flug sich jedoch aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes, also aufgrund eines Ereignisses was für die Airline weder vorhersehbar ist noch von ihr umgangen werden kann, ist die Airline nicht verpflichtet, die Ausgleichszahlung zu zahlen. Deiner Schilderung des Sachverhalts entnehme ich, dass du keinen Grund für die Verspätung genannt bekommen hast. Es wäre daher vielleicht ratsam mit Air France noch einmal in Verbindung zu treten, um genaueres zu erfahren.

Zudem wäre es vielleicht hilfreich, zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da ich in diesem Beitrag ausschließlich meine Rechtsmeinung schildern kann. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Bordeaux gebucht. Der Flug von Paris nach Bordeaux hatte jedoch eine Verspätung von 1 Stunde, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 6 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. 

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft Air France haben können. Bei einer Annullierung oder großen Verspätung können dem Fluggast Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. 

In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Paris nur verpasst, weil Ihr Flug dorthin mit einer Verspätung von ungefähr 1 Stunde abgeflogen ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Bordeaux gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwiefern AirFrance für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur 1 Stunde Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Los Angeles beträgt 1.166 km.  Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Fluggast zu.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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