Guten Abend,
infolge der Überbuchung Ihres ursprünglich gebuchten Hotels, wurden Sie sofort vom Flughafen in ein Ersatzhotel gebracht, welches allerdings um ein vielfaches schlechter war, als Ihr gebuchtes Hotel. Daraufhin forderten Sie von Ihrem Reiseveranstalter eine sofortige Unterbringung in Ihrem ursprünglichen Hotel. Als dies nach 3 Tagen immer noch nicht geschah, kündigten Sie den Reisevertrag und reisten nach Deutschland zurück. Zu Hause angekommen, forderten Sie von TUI Schadensersatz. Da sich diese jedoch weigerten zu zahlen, stellt sich Ihnen nun die Frage, ob Ihnen ein solcher Anspruch überhaupt zusteht.
In Ihrem Fall sollte sich ein Blick in das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB lohnen.
Sollte die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB nämlich mangelhaft sein, sie also nicht die zugesicherten Eigenschaften haben und mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so entstehen für den Reisenden Ansprüche aus den §§651c-f BGB.
Bei Ihnen kommt mir zuerst der §651 e BGB in den Sinn. Dort steht nämlich folgendes:
1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in §651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtig, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach §638 Absatz 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zu lasten.
Sollte in dem Ersatzhotel also ein Reisemangel liegen, so wären sie zum einen laut §651 e zur Kündigung berechtigt gewesen und zum anderen wäre TUI gemäß §651 e Absatz 3 BGB dazu verpflichtet, Ihnen den Reisepreis zurückzuzahlen. Allerdings wäre durch den selben Passus TUI berechtigt vom zu erstatteten Reisepreis für die bisher erbrachten Leistungen (z.B. für den Hinflug) etwas abziehen. Die Kosten für den Rückflug müsste TUI ebenfalls zahlen.
Es bleibt also nur noch die Frage zu klären, ob das fehlerhafte Ersatzhotel in Ihrem Fall einen Reisemangel darstellt.
In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Urteil anbringen:
AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google einfach eingeben: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")
Bei Hotelbuchungen ist die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzgebäude ein Reisemangel.
LG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012, Az. 2-24 S 199/11
Zwei Reisende buchten eine Reise nach Hurghada mit Unterbringung in einem Hotel, das sie jedoch aufgrund von Überbelegung nicht beziehen können. Sie wurden daher direkt vom Flughafen in ein anderes Hotel gebracht. Da sie dieses jedoch als vom Standard her nicht gleichrangig bewerten, kündigen sie daraufhin den Reisevertrag, weil eine Unterbringung im tatsächlich gebuchten Hotel nicht ermöglicht werden kann .
Das LG hat entschieden, dass einer Reisender eine Unterbringung im Ersatzhotel ablehnen kann, wenn er einen ausreichenden Mangel im Sinne des §651 e BGB darlegen kann. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die klagenden Reisenden die Erstattung Ihrer Reisekosten von der Reiseveranstalterin mit Recht fordern, weil es sich bei der Unterbringung in einem gänzlich anderen als dem gebuchten Hotel um einen erheblichen Mangel im Sinne von §651 e BGB handelt.
Durch die eben genannten Urteile kann meiner Meinung nach wirklich davon ausgegangen werden, dass das fehlerhafte Ersatzhotel einen Reisemangel begründet und Sie damit gemäß §651 e BGB die Rückzahlung des Reisepreises fordern können.
In einem komplexen Fall wie Ihrem, wäre es jedoch in meinen Augen von Vorteil einen Fachanwalt hinzuzuziehen.