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Hallo!

11 Stunden Verspätung schreit doch förmlich nach einer Ausgleichszahlung oder?

Meine Frau und ich haben mit KLM-Airlines einen Flug von Bremen mit 2 Zwischenlandungen nach Asunción in Paraguay gebucht. Da wir einige Formalitäten aufgrund unserer Auswanderung nach Paraguay zu erledigen hatten, wollten wir zuvor das Land nochmal bereisen. Uns hatte dieses Fleckchen Erde schon seit Längerem interessiert, da man ihm nachsagt, dort würden die glücklichsten Menschen der Erde leben. Dazu möchte doch jeder gerne gehören. Außerdem leben in Paraguay einige Deutsche, weshalb die Integration leichter fällt. Ca. 7% der Bevölkerung sind deutscher Herkunft und in unserem auserwählten Wohnort befindet sich die Hochburg. Unser größter Traum war es schon immer Selbstversorger zu sein, mit einem kleinen Dorfladen, indem alles Übrige verkauft werden konnte. Somit wären wir dem ganzen Konsumwahnsinn entkommen und könnten ein selbstbestimmtes Leben führen. Von niemandem mehr abhängig sein und das Leben ganz ohne fremden Druck gestalten. Deshalb wollten wir 1 Monat vor der endgültigen Auswanderung noch einmal nach Paraguay.

Wir waren pünktlich am Flughafen und hatten die Bordkarten für alle Teilflüge am Check-In erhalten. Unser erster Flug KL1750 sollte um 6:20 Uhr von Bremen starten und um 7:15 Uhr in Amsterdam landen. Dan sollte es mit KL791 um 10:10 Uhr nach Sao Paulo weitergehen, Ankunft um 17:10 Uhr. Die letzte Etappe sollte dann um 22:00 Uhr Abflug von Sao Paulo nach Asunción mit KL9424 starten. Ankunft wäre dann um 23:10 Uhr. So war alles gebucht.

Unser Flug von Bremen nach Amsterdam startete allerdings erst 2,5 Stunden später. Somit erreichten wir unseren Anschlussflug nach Sao Paulo nicht mehr. Wir wurden daraufhin auf einen späteren Flug umgebucht und hatten aufgrund dessen ärgerlicherweise den Anschlussflug nach Asunción verpasst. Leider kamen wir total übermüdet erst am nächsten Tag um 10:30 Uhr am Zielort an! Unsere Verspätung betrug mehr als 11 Stunden, kaum zu glauben.

Daraufhin hatten wir bei KLM-Airlines einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 VO 261/04 gestellt. Dieser wurde von der Airline aber mit der Begründung abgelehnt, dass der Abflug unterhalb der in Art.6 Abs.1 VO festgelegten zeitlichen Grenzen liegt. Obwohl wir 11 Stunden zu spät am Zielort ankamen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Abend,

euer Zubringerflug von Bremen nach Amsterdam startete statt 6:20 Uhr erst 2,5 Stunden später. Dadurch war es für euch unmöglich, den Anschlussflug noch zu erreichen. Da ihr den Anschlussflug von Amsterdam nach Sao Paulo verpasst habt, habt ihr auch den Anschlussflug von Sao Paulo nach Asuncion verpasst. Das alles resultierte darin, dass ihr mit einer Verspätung von insgesamt 11 Stunden in Asuncion angekommen seid. Jetzt stellt sich euch die Frage, ob euch aufgrund der 11 stündigen Verspätung eine Ausgleichszahlung zusteht, auch wenn diese von KLM-Airlines bereits abgelehnt wurde.

In der Rechtssprechung sind solche Fälle zumeist umstritten. Allerdings geht meiner Meinung nach die Mehrheit der Urteile davon aus, dass auf die Ankunftsverspätung am letzten Zielort, in eurem Fall also Asuncion, abzustellen ist und nicht auf die Abflugverspätung. 

Hierzu zunächst ein paar Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall forderte eine Reisende Schadensersatz von der Air France, weil sie durch die 2,5-stündige Verspätung eines Air France Fluges von Bremen nach Paris ihren Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo verpasste. Sie wurde zwar von Air France auf eine andere Maschine umgebucht, erreichte ihren Zielflughafen aber erst mit 11-stündiger Verspätung.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht, sollte sich ein Zubringerflug so verspäten, dass der Anschlussflug verpasst wird und somit der Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht wird.

Da die einzelnen Fakten sich in dem verhandelten Fakten mit den Fakten in eurem Fall meiner Meinung nach sehr ähnlich sind (gleiche Abflug- und Ankunftsverspätung), denke ich, dass dieses Urteil sinngemäß auch auf euren Fall angewandt werden kann, wonach auch euch meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht.

BGH, Urteil vom 9.12.2010, Az. Xa ZR 80/10 

Ist die erste Verspätung ursächlich für die später eintretende Gesamtverspätung, so steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu.

Auch in Bezug auf dieses Urteil denke ich, dass euch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen könnte, da auch bei euch die Verspätung eures ersten Teilfluges, also des Fluges von Bremen nach Amsterdam, maßgebend für die später eintretende Gesamtverspätung war.

BGH, Urteil vom 18.10.2010, Az. Xa ZR 106/06 

Fluggästen steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn diese den Zielflughafen nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

Dass ihr euren Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht, kann denke ich zweifelsfrei bestätigt werden, sodass euer Anspruch auf Ausgleichszahlung dadurch in meinen Augen weiterhin gestärkt werden sollte.

Da alle hier aufgezeigten Urteile zum selben Ergebnis führen, nämlich der Bejahung des Ausgleichsanspruchs, denke ich, dass ihr gute Chancen habt einen solchen auch geltend zu machen.

Fraglich bleibt daher nur noch, wie hoch die Ausgleichszahlung in eurem Fall ausfallen könnte. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen und wird in Artikel 7 Absatz 1 festgelegt:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Da es jedoch auch manchmal der Fall sein kann, dass im konkreten Einzelfall auch entgegen der überwiegenden Rechtssprechung entschieden wird, wäre es vielleicht hilfreich noch einmal einen Fachanwalt um Rat zu fragen, da es mir an dieser Stelle nur möglich ist, meine persönliche Rechtsmeinung niederzuschreiben.

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