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Hallihallo,

ich wollte für meinen Junggesellenabschied etwas Außergewöhnliches machen. Deshalb lud ich meine 3 besten Freunde nach Malle auf den Ballermann ein. Da es sich um einen Kurztrip, genauer gesagt um nur eine Übernachtung handelte, war der Vorfall für uns besonders ärgerlich. Gut, alles auf Anfang:

Ich buchte für uns 4 einen Flug mit TUIfly X3 2648 von Stuttgart nach Mallorca. Unser Flug sollte um 12:00 Uhr von Stuttgart aus abfliegen und um 14:05 Uhr auf Mallorca landen. Für uns super, da wir noch genug Zeit hatten unser Gepäck im Hotel abzugeben und konnten uns noch für unsere Ballermann-Tour „hübsch“ machen. Dummerweise kam unser Zeitplan ganz schön durcheinander.

Nachdem wir am Flughafen ankamen, erfuhren wir am Schalter, dass unser Flug erhebliche Verspätung hatte. Die Maschine landete erst um 15:30 Uhr in Stuttgart und somit sollten wir erst 2 Stunden darauf auf Malle ankommen. Das war alles sch****, denn wir wollten doch ausgiebig Junggesellenabschied feiern! Verärgert fragte ich am TUI-Schalter nach und hatte erfahren, dass es am Vortag auf dem Vorflug unserer Maschine extreme Regenfälle in Antalya gegeben hatte und deswegen der Flug nach Izmir umgeleitet werden musste. Es waren 4 weitere Maschinen davon betroffen und außerdem musste das Flugzeug für den Weiterflug ausgerüstet werden. Das kann es doch nicht geben! Starke Regenfälle? Regnet es denn zum ersten Mal?

Unsere Laune war dahin und konnte sich nur noch mit ein paar Bier bessern. Wir hatten uns natürlich die Wartezeit mit alkoholfreiem Bier verkürzt und den kompletten Ärger erst auf Malle runtergespült. Ich hatte mich natürlich bei TUIfly beschwert und Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gestellt. Dieser wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass starker Regenfall ein außergewöhnlicher Umstand sei und eine Umbuchung mangels Flugzeugen nicht möglich gewesen sei. Für mich klingt das alles nach einer Ausrede!

Muss eine Fluggesellschaft nicht auf extreme Witterungsbedingungen vorbereitet sein? Ist starker Regenfall wirklich ein außergewöhnlicher Umstand?
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

das klingt natürlich echt sehr ärgerlich, dass ihr auf dem Hinflug zu dem spaßigen Jungesellenabschied eine kleine Zeiteinbuße hinnehmen musstet.

Anerkannt ist, das Flugreisenden Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen, wenn Sie ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Dieses Urteil verweist gleich auf die wichtigste Norm, nämlich den Ausgleichsleistungsanspruch aus Art. 7 I der Verordnung.

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

Bei einer Strecke Stuttgart – Mallorca sind das wohl 250 Euro pro Person.

Allerdings beruft sich das Luftfahrtunternehmen vorliegend auf außergewöhnliche Umstände. Gem. Art. 5 III ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Anerkannt ist, dass gewisse Wetterbedingungen tatsächlich eine solche Haftungsbefreiung begründen können. Dies kann bei starken Regenfällen auch vorliegen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Hier kam es zu einer Annullierung wegen schwerem Regenfall. In diesem Fall wurde ein außergewöhnlicher Umstand angenommen.

Allerdings lagen diese ja bereits am Vortag vor, so dass es nicht einleuchtend ist, warum diese Verspätung sich dann noch auf den Folgetag auswirkt.

AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az.: 538 C 11519/13(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 538 C 11519/13 ReiseRechtWiki" eingeben)

Taktet eine Fluggesellschaft die Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen zu eng, dass Verzögerungen die bereits am Vortag aufgetreten sind dazu führen, dass andere Zeitabstände nicht mehr aufgefangen werden können, so kann darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, auch wenn es zu heftigen Witterungsbedingungen am Vortag kam.

Denn betriebliche Entscheidungen, die die Zeitreserven des Flugplanes betreffen dürfen nicht zu Lasten der Flugreisenden gehen.

Daher gehe ich persönlich davon aus, dass ein Anspruch durchaus bestehen könnte. Allerdings können auch andere einzelfallabhängige Problematiken auftreten, so dass immer ein bestimmtes Risiko besteht.

Dies kann allerdings gut mit einem Fachanwalt abgeklärt werden.

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