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Das war wohl ein Schuss in den Ofen!!!
Meine beste Freundinnen und ich (wir 3) wollten eigentlich Urlaub auf den Malediven machen (Male) und haben dies auch im Endeffekt getan.
Wir hatten nicht so viel Zeit zur Verfügung stehen, außer knappe 10Tage. Diese 10 Tage wollten wir natürlich vollkommen ausnutzen.

Wir buchten deshalb eine Flugpauschalreise für den Zeitraum:
          29.03.2015 – 09.04.2015, mit der Verpflegungsvariante „all inclusive“.
Anfang März erhielten wir dann die Mail, dass der Rückflug am 09.04. zwei Tage früher erfolgt und auch dass wir auf den Hinflug einen kurzen Zwischenstopp Muscat einlegen müssten.
Natürlich blieb der Preis derselbe!
So etwas kam für uns nicht in Frage und wir traten von der Reise zurück. Wir buchten auf die schnelle bei einem anderen Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise auf die Malediven, für knapp 500 € mehr. (alte Reise = 6.552 €, neue Reise = 7.052 €)
Die 500 € an Mehrkosten erhielten wir vom alten Reiseveranstalter in Form eines Verrechnungschecks. Aber diesen haben wir bewusst nicht eingelöst. Er hätte uns außerdem die 500 € sofort auf unser Konto gutschreiben sollen!

Denn wieso sollen wir uns mit diesen 500 € zufrieden geben, wenn uns doch bestimmt mehr zusteht?!

Wir vertreten alle nämlich die Ansicht, dass uns mindestens eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 40-50 % zusteht -auch wenn wir den Urlaub letzendlich gemacht haben. Denn man muss bedenken, dass wir uns innerhalb einer kurzen Zeit um eine neue Reise bemühen mussten...und das zu einem immer noch akzeptablen Preis!
Das hat uns auch viele Nerven und Stress gekostet! Wir glauben daher nicht, dass die Tatsache, dass wir eine Ersatzreise noch gefunden und gebucht haben, solch einem Anspruch irgendwie entgegensteht, weil das eine mit dem anderen tzd. nicht wirklich etwas zu tun hat.

Wir haben uns nämlich gedacht, dass wenn wir eine Ersatzreise nicht gefunden und gemacht hätten, uns bestimmt in jedem Fall so ein Anspruch zugestanden hätte, oder nicht ? Können wir hier nun eine entsprechende Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen? Was wäre angemessen?

Wir bedanken uns vie- viel- vielmals !!!!

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo,

als Sie eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht haben kam es weniger später zu einer Leistungsänderung seitens des Reiseveranstalters. Denn die sowieso nur 10 Tage dauernde Reise wurde um 2 Tage gekürzt ohne eine Preisanpassung. Daraufhin haben Sie eine neue Reise bei einem anderen Veranstalter gebucht mit Mehrkosten von 500 Euro. Nun würden Sie gerne eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen, obwohl Sie die alternative Reise angetreten haben.

Wesentliche Norm ist der §651 f BGB:

§ 651f
Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Der Anspruch aus §651 f II BGB haben Reisende regelmäßig dann, wenn die jeweilige Reise infolge eines verschuldeten Mangels vereitelt wurde. Solche Mängel können der Ausfall, eine Überbuchung oder eine berechtigte Kündigung wegen Mängel sein. Liegt so etwas vor, so können Reisende eine Entschädigung verlangen. Es stellt insgesamt einen immateriellen Schaden dar. Dieser Anspruch kann auch neben anderen Gewährleistungsrechten geltend gemacht werden.
Abzustellen ist bei diesem auch nicht auf das Einkommen der Reisenden als Bezugsgröße für die Entschädigung. Vielmehr wird nun auf den Reisepreis abgestellt, denn der Zweck der Reise sollte auch an dem Wert der Reise gemessen werden. Generell ist die Entschädigungshöhe wohl an die Umstände des Einzelfalls anzuknüpfen. D.h. je schwerwiegender der Mangel bzw. die tatsächliche Beeinträchtigung, desto höher der Ersatz.

Bezüglich ihres Falls ist auf das Urteil des LG Köln (Az.: 11 S 117/16) hinzuweisen. In diesem Fall ging es ebenfalls um eine gebuchte Ersatzreise und die Forderung aus §651 f II, da ebenfalls eine Vereitelung der Reise vorlag. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt an die Kläger 30% des ursprünglichen Reisepreises zu zahlen. Insgesamt ist nicht darauf abzustellen, wie die Reisenden die jeweilige Urlaubszeit dann konkret verbracht haben. Denn mit der Vereitelung an sich stehe bereits fest, dass der konkret geschuldete Erfolg in Form der Reise nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.

Ich denke bei Ihnen wird das wohl sehr ähnlich aussehen, so dass sie bestimmt gute Chancen hätten zumindest bis zu 30% zu erlangen. 40-50% sind vielleicht etwas viel.

Trotzdem ist es sicher ratsam, sich aufgrund der sehr detailreichen Fragestellung an einen Spezialisten also einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Guten Tag,

da eure Pauschalreise durch eine Vorverlegung des Rückfluges um 2 Tage gekürzt werden würde, seid ihr von der Reise zurückgetreten und habt eine Ersatzreise gebucht, die jedoch 500€ mehr gekostet hat. Aufgrund dieser Unannehmlichkeiten hättet ihr gerne vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Bei dem Wunsch nach einem Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sollte man wohl einen Blick in §651 f BGB werfen. Dort steht nämlich folgendes:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 

2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

In eurem Fall liegt meiner Meinung nach eine Vereitelung der Reise vor, da euer Urlaub nicht nur um ein paar Stunden gekürzt werden sollte, sondern gleich um 2 ganze Tage. Somit wären viele womöglich gebuchte Urlaubsaktivitäten ausgefallen. Daher denke ich, dass euch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f II BGB zustehen könnte.

Dazu auch folgende Urteile:

BGH, Urteil  vom 11.1.2005, Az. X ZR 118/03 

Die Kläger buchten bei der beklagten eine Pauschalreise, die sie wegen des nicht möglichen Aufenthalts im ursprünglich gebuchten Hotels kündigten. Nachdem der Reisepreis erstattet worden war, verlangten die Kläger unabhängig davon einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der BGH hat entschieden, dass der Entschädigungsanspruch gemäß §651 f II BGB unabhängig von der Kündigung.

LG Köln, Urteil vom 23.5.2017, Az. 11 S 117/16

Kündigt ein Reisender berechtigt eine Reise und bucht stattdessen eine Ersatzreise bei einem anderen Reiseveranstalter, hat dies keine Auswirkungen auf seinen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2  BGB. Im vorliegenden Fall wurde den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 30% des Reisepreises. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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