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Meine Frage(n) ist etwas kompliziert, sorry dafür!!!
Ich hoffe dennoch, dass ihr sie versteht und mir diesbezüglich etwas weiterhelfen könnt.

Ich bin nach New York geflogen. Dort verbrachte ich einen knappen Monat. Zunächst bei einer Freundin und dann bei einem Bekannten der Familie.

Mir geht es nun um den Hinflug, da es dort einige Verzögerungen gab die dazu führten, dass ich nicht planmäßig in New York gelandet bin sondern erst mit 5 Stunden Verspätung.

Im Reisebüro buchte ich einen Flug von Hamburg nach New York. Da es einen Direktflug nicht gab, sollte ich zunächst von HH nach London (Heathrow) fliegen. Der Flug nach London sollte am frühen Morgen losgehen. Es kam zu Verzögerung. Wir starteten erst etwa 23 Minuten später. Die Ankunft in London verzögerte sich damit um genau 29 Minuten -für mich damals viel zu lange, sodass ich den Anschlussflug nach New York verpasste. Vielleicht wissen es auch einige von euch, aber die Übergangszeit am Londoner Flughafen von einem internationalen Flug zum anderen internationalen Flug beträgt min. 60 Minuten (wenn nicht, dann sogar noch länger).
Wäre der Zubringerflug von HH pünktlich angekommen, hätte ich genau 60 Minuten Zeit gehabt, um meinen Anschlussflug zu erreichen. Knapp, aber ich hätte es geschafft, weil es nicht das erste Mal wäre. Aufgrund der Verspätung hatte ich jedoch keinerlei Chance ihn zu erreichen. Es wurde deshalb vor Ort in London noch eine Umbuchung unternommen, was schließlich dazu führte, dass ich New York erst 5 Stunden später erreichte, als eigentlich vorgesehen war.
Ich befinde mich nun seitdem mit der Luftfahrtgesellschaft in einer hitzigen Diskussion.
Leider weiß ich momentan nicht weiter, deshalb wende ich mich an dieses Forum hier.
Der Grund für die Verzögerung sei ein äußerst dichter Nebel am Zielflughafen in London gewesen. Die Sichtweite habe lediglich ca. 1,49 Meilen betragen. So das Schreiben der ausführenden Luftfahrtgesellschaft. Die Flugsicherung habe daher später die Starterlaubnis in HH erteilt. Für weitere Verzögerung sorgte dann noch ein Gewitter in London. Damit seien laut dem Schreiben, die 29 Minuten Verspätung berechtigt und begründet gewesen, weshalb ich keinerlei Ansprüche gegen sie geltend machen kann. Nichts anderes würde auch ein Gericht beurteilen..angeblich.
Ganz frech fand ich den Teil in dem stand, dass ich selber schuld daran sei, weil ich die Umstiegszeit zu knapp bemessen haben soll! Ich finde allerdings, dass sie sich, nachdem sie doch gewusst haben, dass ein pünktlicher Abflug nicht mehr in Frage kam, mehr bemühen hätten sollen, die Passagiere die einen Anschlussflug noch erreichen mussten, anders zu befördern. Ich meine, die ganzen VIP Passagiere wurden auch bevorzugt behandelt. Außerdem hätte ich den Anschlussflug erreicht, wenn ich auf der Priority Lane befördert worden wäre. So eine Umbuchung sollte für sie doch schließlich nicht das größte Problem darstellen!
Aber auch auf dies hatten sie eine entsprechende Antwort parat; es lagen außergewöhnliche Umstände vor und so eine Unterstützung der Passagiere eines verspäteten Zubringerfluges würde zu unzumutbaren Kosten bei der Luftfahrtgesellschaft führen. Zudem sei so eine Bevorzugung dieser Passagiere den anderen Passagieren gegenüber nicht fair. Ferner wurde London mit nur 29 Minuten Verspätung erreicht -also nicht die Welt.

Jetzt weiß ich nicht, wie ich weiter dagegen argumentieren soll. Ich hatte überhaupt nicht den Eindruck, dass sie sich überhaupt bemüht haben, mich bzw. all diejenigen, die den Anschlussflug erreichen mussten, rechtzeitig zum Anschlussflug zu bringen. Zudem finde ich, dass es doch letztendlich nur darauf ankommen muss, mit welcher Verspätung New York erreicht worden ist und nicht London, oder habe ich einen Denkfehler???
° Worauf kommt es denn an? London oder New York? Ist es egoistisch und völlig unzumutbar wenn ich
  behaupte, dass man mich hätte anders abfertigen bzw. umbuchen können, und ich so den
  Anschlussflug noch erreicht hätte ?
Ich bin echt etwas verzweifelt und ein wenig ratlos!

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
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Guten Tag, 

bei Ihnen kam es dazu, dass Sie durch eine Verspätung des Vorfluges von Hamburg nach London ihren Anschluss nach New York verpasst haben. Das Luftfahrtunternehmen verweigert jetzt die Zahlung einer Entschädigung. 

In diesem Forenbeitrag wurde eigentlich eine ganz ähnliche Frage besprochen. Auch hier war die Verspätung des Zubringerfluges sehr kurz und am Endziel gab es eine längere Verspätung. Diesen Beitrag sollten Sie auf jeden Fall mal durchlesen. 

Ausgleichsleistungen?

Um eine Entschädigung in Form einer Ausgleichsleistung gem. Art. 7 der Verordnung zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zum einen müsste die Verspätung am Endziel mind. 3 Stunden betragen und beide Flüge in Kombination gebucht worden sein. Des Weiteren darf kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Die Höhe der Entschädigungszahlung bemisst sich je nach der Distanz der Strecke: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Dazu auch folgende Urteile: 

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2015, Az.: 320 S 41/15(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Ein Flugunternehmen kann für Ausgleichsleistungen für eine große Verspätung am Reiseziel nicht in Anspruch genommen werden, wenn es lediglich den ersten von zwei gebuchten Teilflügen geringfügig verspätet durchführt und die Verspätung auf dem Verpassen des von einer anderen Airline durchgeführten Anschlusses beruht.

Wie Sie sehen sind die Meinungen in der Rechtsprechung ebenfalls nicht ganz eindeutig. Allerdings denke ich, dass ein Anspruch bestehen könnte, da Sie ja tatsächlich mit einer Verspätung von 5 Stunden in New York City angekommen sind. Allerdings entfällt ein solcher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen. 

Außergewöhnlicher Umstand?

Dafür musste man Grund finden. Sie erwähnen, dass es zu Nebel kam und die Flugsicherung die Starterlaubnis nicht erteilt hat. Deshalb könnte eventuell ein Anspruch aufgrund von Art. 5 III, also außergewöhnlichen Umständen, entfallen.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az.: 10 U 385/07(zu finden über die Google-Suche „10 U 385/07 reise-recht-wiki“)

Gemäß Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen im Falle einer Annullierung entsprechende Ausgleichsleistungen zu gewähren. Eine Ausnahme von dieser Obliegenheit bilde allein das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Diese seien immer dann zu bejahen, wenn Umstände oder Ereignisse den Flugbetrieb verhindern, die ihrerseits weder vorherzusehen noch zu kontrollieren sei. Im vorliegenden Fall sei in dem starken Nebelaufkommen ein solcher Umstand zu sehen. Selbst entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen hätten hier nicht dazu geführt, dass der Flug hätte durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch des Klägers abzulehnen.

AG Köln, Urt. v. 06.11.2017, Az.: 142 C 537/16 (zu finden über die Google-Suche „10 U 385/07 reise-recht-wiki“)

Bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, die ein Flugveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen ergreifen kann, um eine Annullierung zu verhindern, besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.

Daher ist es nicht eindeutig möglich zu sagen, ob tatsächlich Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Für eine konkrete Beratung müssen Sie sich an einen Fachanwalt wenden. 

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