Guten Tag,
da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB.
Die Grundvoraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen aus diesem Teil des BGB ist das Vorhandensein eines Reisemangels.
Die Definition hierfür findet sich in §651 i BGB. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In Ihrem Fall könnte meiner Meinung nach ein solcher Mangel vorliegen, sodass auch Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen könnten.
Zur Veranschaulichung möchte ich auch einmal folgende Urteil anbringen:
LG Duisburg, Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google einfach eingeben: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Urlaub in einem Bungalow auf einer Ferienanlage am Meer. Durch Lärm, der durch Baumaßnahmen vor dem Bungalow des Klägers verursacht wurde, fühlte er sich in seinem Urlaub beeinträchtigt und forderte von der Beklagten eine Preisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
In erster Instanz wurde ihm eine Preisminderung in Höhe von 15% des Reisepreises zugesprochen, da er die Möglichkeit gehabt hätte dem Lärm, indem er das Bungalow verlässt und sich an einem anderen Ort der Anlage aufhält, zu entgehen. Zudem wurde ihm der Minderungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.
Eine Entschädigung wegen nutzlos verwendeter Urlaubszeit gemäß §651 n BGB wurde vom Gericht hingegen abgelehnt. Voraussetzung hierfür sei, dass die Reise in einem Maße mangelhaft war, dass eine Preisminderung von mindestens 25% angebracht wäre. Vorliegend war dies nicht erfüllt und eine Entschädigung gemäß §651 n BGB dementsprechend nicht angezeigt.
AG München, Urteil vom 24.11.2015, Az. 159 C 9571/15 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "159 C 9571/15 reise-recht-wiki.de")
Der Reisende buchte für sich, seine Tochter und seine Ehefrau bei dem beklagten Reiseleiter eine Pauschalreise.
Der Reiseveranstalter wies die Reisenden auf der Buchungsbestätigung darauf hin, dass es zu Baulärm und Sichtbelästigung kommen kann, da ein Teil des hoteleigenen Strands wegen Sanierungsarbeiten gesperrt ist.
In Abu Dhabi angekommen stellte der Kläger fest, dass bei den erwähnten Bauarbeiten schweres Gerät zum Einsatz kam, woraufhin er die Mängel dem Reisveranstalter anmeldete.
Laut Aussage des Klägers war die Hälfte des Strandes gesperrt und es herrschte im Hotel von 9-22 ein nicht zu überhöhender Lärm, der speziell im Außen- sowie Poolbereich unerträglich gewesen sein soll. Der Kläger forderte eine Reisepreisminderung um 40% und Schadensersatz in Höhe von 300€ wegen entgangener Urlaubsfreuden, da er seiner Meinung nach nicht ausreichend auf die Bauarbeiten hingewiesen wurde und die Hinweise Nichtssagen, stark verniedlichend und leicht zu übersehen gewesen seien.
Der Beklagte hingegen sagt aus, dass lediglich ein Drittel des Strandes gesperrt war und die Bauarbeiten nur von 9-17 Uhr stattfanden. Des Weitern teilt der Beklagte mit dass auf die Bauarbeiten sowohl bei der Reiseanmeldung als auch auf der Buchungsbestätigung hingewiesen wurde.
Das Gericht wies die Klage ab, da der Reiseveranstalter seiner Mitteilungspflicht genüge getan hat und mit dem Erhalt des Hinweises auch der Durchschnittsreisende sehen kann, dass möglicherweise schweres Gerät bei den Sanierungsarbeiten eingesetzt wird.
LG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2008, Az. 2-24 S 243/06 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 243/06 reise-recht-wiki.de")
Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.
Wie Sie sehen gehen die Meinungen in dieser Sache auseinander. Es gibt Gerichte, die einem Fall wie Ihrem einen Reisemangel bejahen und Ihnen die von Ihnen genannten Ansprüche zusagen würden. Es gibt aber auch Gerichte, wie z.B. das Amtsgericht München, die einen Reisemangel verneinen. In so einem Fall besteht dann leider nicht die Möglichkeit für Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.
Da Ihr Fall meiner Meinung nach jedoch ähnliche wie der, der vor dem AG München verhandelt wurde, ist, könnte es durchaus sein, dass Sie schlechte Chancen haben, Ihre geforderten Ansprüche geltend zu machen.
Da es sich bei Ihnen um einen sehr komplexen Fall handelt und ich in diesem Beitrag nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellen kann, könnte es sich durchaus als hilfreich erweisen, einen Experten für Reiserecht zu konsultieren.