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Hallo zusammen,

Unser Urlaub war alles andere als das, was man unter einem Urlaub versteht. Von Erholung keine Spur. Nimm man es genau, hätte dieses Hotel für eine Saison schließen müssen bzw. so lange, bis die Umbaumaßnahmen abgeschlossen sind.

Jetzt aber erstmal von Anfang an:

Wir wollten 7 Tage Urlaub in Abu Dhabi am Strand machen und buchten bei ab-in-den-urlaub.de unsere Reise. Das Hotel, Intercontinental Abu Dhabi, wirkte einladend und der hoteleigene Strand schien für uns perfekt zu sein. Deshalb zögerten wir auch keine Sekunde und buchten unseren Urlaub. Bei der Buchungsbestätigung erhielten wir den Hinweis, dass der hoteleigene Strand saniert würde und wir aus diesem Grund mit einer Sichtbelästigung und Baulärm zu rechnen hätten. Gut, das hörte sich jetzt nicht so dramatisch für uns an, da der Strand groß genug war und wir auch so einen Platz finden würden. Lärm waren wir gewohnt, da wir an einer vielbefahrenen Straße wohnen und dadurch nicht empfindlich sind.

Also kamen wir am Anreisetag rechtzeitig am Stuttgarter Flughafen an. Unser Flug startete um 14:10 Uhr mit Pegasus Airlines (PC970) nach Istanbul. Dort mussten wir um 18:05 Uhr umsteigen, weiter ging es dann um 21:45 Uhr ebenfalls mit Pegasus Airlines (PC406) bis nach Abu Dhabi, wo wir planmäßig um 03:25 Uhr ankamen. Sofort bei der Ankunft im Hotel, hatten wir die riesige Baustelle bemerkt. Der Baulärm war unerträglich und wurde uns schon am 1. Tag zu viel. Deswegen hatten wir auch am Folgetag alle Mängel dem Reiseveranstalter gemeldet.

Im Laufe unseres Aufenthalts stellte sich heraus, dass nicht nur die Hälfte des Strands gesperrt war, sondern auch der Baulärm von morgens um 09:00 Uhr bis abends um 22:00 Uhr andauerte. Vor allem im Außenbereich und um den Pool herum, war der Lärm unerträglich laut. So hatten wir es uns nicht vorgestellt und die Realität kam den Hinweisen des Reiseveranstalters in keiner Weise auch nur annähernd nah. Wir waren das erste Mal richtig froh, dass unser Urlaub zu Ende war und wir unsere Rückreise antreten konnten. Um 04:25 Uhr flogen wir mit Pegasus Airlines (PC407) wieder von Abu Dhabi ab und landeten um 08:10 Uhr in Istanbul. Von dort ging es um 11:20 Uhr mit Flug PC969 weiter nach Stuttgart, wo wir glücklich um 13:20 Uhr landeten.

Wir waren mehr als froh, dass dieser stressige und extrem laute Urlaub vorbei war und aus diesem Grund hatte ich 2 Tage nach unserer Ankunft zuhause beim Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von 40% und 300€ wegen entgangener Urlaubsfreude verlangt. Außerdem habe ich ihnen eine Frist von 2 Wochen gestellt.

Steht mir solch eine Entschädigung zu?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB.

Die Grundvoraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen aus diesem Teil des BGB ist das Vorhandensein eines Reisemangels. 

Die Definition hierfür findet sich in §651 i BGB. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

In Ihrem Fall könnte meiner Meinung nach ein solcher Mangel vorliegen, sodass auch Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen könnten. 

Zur Veranschaulichung möchte ich auch einmal folgende Urteil anbringen:

LG Duisburg, Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google einfach eingeben: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Urlaub in einem Bungalow auf einer Ferienanlage am Meer. Durch Lärm, der durch Baumaßnahmen vor dem Bungalow des Klägers verursacht wurde, fühlte er sich in seinem Urlaub beeinträchtigt und forderte von der Beklagten eine Preisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

In erster Instanz wurde ihm eine Preisminderung in Höhe von 15% des Reisepreises zugesprochen, da er die Möglichkeit gehabt hätte dem Lärm, indem er das Bungalow verlässt und sich an einem anderen Ort der Anlage aufhält, zu entgehen. Zudem wurde ihm der Minderungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen. 

Eine Entschädigung wegen nutzlos verwendeter Urlaubszeit gemäß §651 n BGB wurde vom Gericht hingegen abgelehnt. Voraussetzung hierfür sei, dass die Reise in einem Maße mangelhaft war, dass eine Preisminderung von mindestens 25% angebracht wäre. Vorliegend war dies nicht erfüllt und eine Entschädigung gemäß §651 n BGB dementsprechend nicht angezeigt.

​​​​​​​AG München, Urteil vom 24.11.2015, Az. 159 C 9571/15 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "159 C 9571/15 reise-recht-wiki.de")

Der Reisende buchte für sich, seine Tochter und seine Ehefrau bei dem beklagten Reiseleiter eine Pauschalreise.

Der Reiseveranstalter wies die Reisenden auf der Buchungsbestätigung darauf hin, dass es zu Baulärm und Sichtbelästigung kommen kann, da ein Teil des hoteleigenen Strands wegen Sanierungsarbeiten gesperrt ist.

In Abu Dhabi angekommen stellte der Kläger fest, dass bei den erwähnten Bauarbeiten schweres Gerät zum Einsatz kam, woraufhin er die Mängel dem Reisveranstalter anmeldete.

Laut Aussage des Klägers war die Hälfte des Strandes gesperrt und es herrschte im Hotel von 9-22 ein nicht zu überhöhender Lärm, der speziell im Außen- sowie Poolbereich unerträglich gewesen sein soll. Der Kläger forderte eine Reisepreisminderung um 40% und Schadensersatz in Höhe von 300€ wegen entgangener Urlaubsfreuden, da er seiner Meinung nach nicht ausreichend auf die Bauarbeiten hingewiesen wurde und die Hinweise Nichtssagen, stark verniedlichend und leicht zu übersehen gewesen seien. 

Der Beklagte hingegen sagt aus, dass lediglich ein Drittel des Strandes gesperrt war und die Bauarbeiten nur von 9-17 Uhr stattfanden. Des Weitern teilt der Beklagte mit dass auf die Bauarbeiten sowohl bei der Reiseanmeldung als auch auf der Buchungsbestätigung hingewiesen wurde. 

Das Gericht wies die Klage ab, da der Reiseveranstalter seiner Mitteilungspflicht genüge getan hat und mit dem Erhalt des Hinweises auch der Durchschnittsreisende sehen kann, dass möglicherweise schweres Gerät bei den Sanierungsarbeiten eingesetzt wird.

LG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2008, Az. 2-24 S 243/06 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 243/06 reise-recht-wiki.de")

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt. 

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden. 

Wie Sie sehen gehen die Meinungen in dieser Sache auseinander. Es gibt Gerichte, die einem Fall wie Ihrem einen Reisemangel bejahen und Ihnen die von Ihnen genannten Ansprüche zusagen würden. Es gibt aber auch Gerichte, wie z.B. das Amtsgericht München, die einen Reisemangel verneinen. In so einem Fall besteht dann leider nicht die Möglichkeit für Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Da Ihr Fall meiner Meinung nach jedoch ähnliche wie der, der vor dem AG München verhandelt wurde, ist, könnte es durchaus sein, dass Sie schlechte Chancen haben, Ihre geforderten Ansprüche geltend zu machen.

Da es sich bei Ihnen um einen sehr komplexen Fall handelt und ich in diesem Beitrag nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellen kann, könnte es sich durchaus als hilfreich erweisen, einen Experten für Reiserecht zu konsultieren.

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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen. Sie waren dadurch von ständigem Baulärm umgeben.  Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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