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Sehr geehrte Damen und Herren,

arbeitsbedingt durch meinen Gatten, konnten wir ein recht gutes Leben führen. Er hatte einen sehr gut bezahlten Job bei einer großen Firma. Um genau zu sein, war es sein Glück als Geschäftsführer die Brötchen zu verdienen. Deshalb beschlossen wir nochmal eine Karibikkreuzfahrt mit der Royal Caribbean 9 Nächte lang zu buchen. Wir gehörten schon zu den Stammgästen und hatten dadurch besondere Privilegien, die wir sehr zu schätzen wussten. Ganz besonders meinem Mann gefiel die Aufmerksamkeit, die er von Seiten des Kapitäns erhielt. Unser Stammtisch befand sich am Kapitänstisch, der wiederum eine besondere Behandlung seitens der Kellner erfuhr. Wie immer buchten und bekamen wir auch die Balkonkabine, die wir all die Fahrten zuvor schon hatten. Der Hin- und Rückflug sollte nach/von Cape Liberty (New Jersey) gehen, wo auch unser Schiff ablegte. Außerdem hatten wir schon sämtliche Landausflüge mitgebucht und somit war für uns alles in trockenen Tüchern. Wie immer sparten wir auch nicht an der Reiserücktrittsversicherung, denn man konnte nie sicher sein, doch einmal kurz vorher krank zu werden.

Tatsächlich mussten wir dieses Mal von der Versicherung Gebrauch machen. Zwar wurde niemand krank, aber 2 Monate vor Reiseantritt sollte mein Gatte als Geschäftsführer abberufen werden. Er war so geschockt und überaus wütend, dass er sich das nicht gefallen lies und daraufhin seinen Arbeitsvertrag selbst kündigte. 14 Tage später stornierten wir leider die Reise und verlangten die angefallenen Stornogebühren von unserer Reiserücktrittsversicherung zurück. Jedoch blieb die Rückzahlung aus. Folgende Gründe wurden uns genannt:

  •            Nur eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung von Seiten des Arbeitgebers sei versichert
  •           Vorliegend handele es sich nicht um eine betriebsbedingte Kündigung
  •           Mithin kündigte der Arbeitnehmer
  •           Außerdem sei es ein Dient- und kein Arbeitsvertrag

Aber warum wir einen Anspruch haben ist doch, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit der Reise infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes abgedeckt wird. Außerdem gilt doch der Widerruf als Geschäftsführer nach Dienstvertrag als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Haben wir nicht Recht? Haben wir Anspruch auf die Erstattung der Stornogebühren?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Reiserücktrittsversicherung nehmen in ihren Versicherungsbedingungen oft eine Vielzahl von Gründen, die für eine Stornierung der Reise ausschlaggebend sind, auf,  so sind jedoch nicht alle Gründe die es gibt auch wirklich versichert. Ob die Kündigung aufgrund der Abberufung zum Geschäftsführer als "wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit der Reise infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes" gilt, muss also noch geklärt werden.

Dazu möchte ich Ihnen gerne ein Urteil näher bringen, welches ich zu diesem Thema im Internet gefunden habe. Genauer gesagt geht es um das Urteil vom Amtsgericht München des 22.06.2011 (Az. 233 C 7220/11). 

In diesem Fall buchte der Geschäftsführer einer GmbH für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt. Er schloss vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten nicht nur im Falle einer Erkrankung, sondern auch dann zugesichert werden, wenn die Reise aufgrund einer "unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber" storniert werden muss. 

Allerdings kam vor Reiseantritt das unvorhersehbare. Der Geschäftsführer,also der Kläger, wurde von Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Daraufhin kündigte er sein Arbeitsvertrag. Daher konnte die Reise nicht angetreten und musste storniert werden. Die Stornokosten verlangte er von seiner Reiserücktrittsversicherung. Die Versicherung verneinte jedoch das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Dieser Meinung war auch das AG München. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen war nur eine "unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber" versichert. Der Geschäftsführervertrag ist jedoch ein Dienstvertrag und den Arbeitsvertrag hatte der Versicherte selbst gekündigt. Somit bestand kein Ersatzanspruch gegenüber der Versicherung und der Kläger musste die Stornokosten selbst tragen.

Bei Interesse können Sie dieses Urteil selbstverständlich nachlesen, wenn Sie im reise-recht-wiki.de eingeben : "233 C 7220/11".

Da auch Ihr Mann als Arbeitnehmer kündigte und auch der Vertrag in Ihrem Fall ein Dienst- und kein Arbeitsvertrag ist, denke ich das aufgrund der Ähnlichkeit des Urteils vom 22.6.2011 mit Ihrem Fall, die Chancen auf die Erstattung der Stornokosten für Sie leider sehr schlecht stehen.

In diesem Beitrag ist es mir jedoch nicht möglich einen Rechtsrat abzugeben. Ich kann lediglich eine Rechtseinschätzung geben. Den Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Experte geben. 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Reise in die Karibik gebucht, innerhalb derer Sie auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben. 

Dann kam es jedoch zu beruflichen Komplikationen. Ihr Mann wurde als Geschäftsführer abberufen und hat daraufhin gekündigt. Deshalb haben Sie die Reise storniert, wobei Kosten für Reisestornierung i.H.v. 2000 EUR anfielen. Diese wollten Sie dann natürlich von der Versicherung zurück haben. Diese weigert sich jedoch jetzt zu zahlen, da es sich um keine betriebsbedingte Kündigung handle und eine selbstständige Kündigung nicht die Versicherungsbedinungen erfüllen würde. 

Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist. Dazu habe ich ein ganz ähnliches Urteil des AG München gefunden. Dort hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden.

Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.

Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Darauf hin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.

Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Das AG München hat dann wie folgt entschieden: 

Amtsgericht München, Urteil vom 22.6.11 - 233 C 7220/11

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen.

Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.

Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.

Im vorliegenden Fall hat das AG München leider zu Ungunsten des Reisenden entschieden und keinen Versicherungsfall angenommen. 

Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch bei Ihnen ein Versicherungsfall nicht anzunehmen ist und Sie somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisestornierungskosten haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Demnach könnte es für Sie sinnvoll sein, sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Reiserecht einzuholen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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