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Ich vebrachte mit meinem Freund unseren Sommerurlaub 2015 auf Teneriffa. Es war ein wunderschöner Urlaub, das Wetter war fantastisch, das Meer warm, und das Hotel war auch nicht gerade schlecht.

Kurz gesagt, es war ein wunderbarer Urlaub.

Doch leider gab es Probleme mit unserer Fluggesellschaft, als wir von Teneriffa nach Frankfurt fliegen wollten.

Schon als wir dort am Flughafen ankamen, merkten wir, dass etwas nicht stimmt.

 

Am Flughafen herrschte eine einigermaßen hektische Stimmung, und überall lagen Infozettel, die auf einen Streik von Fluglotsen unserer Airline hindeuteten.

Um genaueres zu erfahren, begaben wir uns an den Infoschalter der Gesellschaft, wo uns bestätigt wurde, dass die Mitarbeiter streiken, und die Gesellschaft deswegen gezwungen ist, alle ihre Flüge der nächsten zwei Tage umzustrukturieren.

 

Leider wurde auch unser Flug umstrukturiert, sodass wir im Ergebnis erst 8 Stunden später als eigentlich geplant in Frankfurt ankamen.

 

Uns wurde auf Nachfrage auch mitgeteilt, dass wir aufgrund diesen Streits keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben würden.

Das hat mich sehr verwundert, weswegen ich nachfrage, wie die Dame am Schalter auf diese Überlegung komme. Sie sagte mir, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wonach die Fluggesellschaft nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung zu leisten.

Dann stellt sich mir aber die Frage, wenn schon von der Linie umstrukturiert werden musste, hätte man dann nicht auch gleich unseren Flug so umstrukturieren können, dass wir pünktlich in Frankfurt landen können? Nur weil es vllt mehr gekostet hätte, ein extra Flugzeug für diesen Flug bereitzustellen, kann der Gedanke doch nicht einfach übergangen werden.

Jetzt frage ich mich, ob ich doch einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft habe, oder ob wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten einen Flug von Teneriffa zurück nach Deutschland wahrnehmen. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks umstrukturiert werden, weshalb Sie mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung oder großen Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")


Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher die Fluggesellschaft von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wie dieses in Ihrem Fall zu bewerten ist. Beachten Sie jedoch auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss immer nachweisen, dass sie die Annullierung auch wirklich nicht hätten vermeiden können.

Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden. 

Um einen passenden Reiseanwalt zu finden, gucken Sie doch mal in folgenden Beitrag: 

Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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